Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26369
OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16 (https://dejure.org/2017,26369)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.2017 - 2 U 174/16 (https://dejure.org/2017,26369)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 2 U 174/16 (https://dejure.org/2017,26369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 986; BGB § 985; BGB § 546
    Sittenwidrigkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Mietvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Mietvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des Rennbahngeländes zurückgewiesen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    OLG weist Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des Rennbahngeländes zurück, stellt aber die Unwirksamkeit d. Mietaufhebungsvertrags zwischen der Stadt u. der Betreiberges. fest

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Vertragsaufhebung im Rahmen eines Anteilskaufvertrags (Frankfurter Galopprennbahn)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des Rennbahngeländes zurückgewiesen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Räumung des Rennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch der Eigentümerin eines Rennbahngeländes auf Herausgabe der Tribüne und des gesamten Geländes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Ob eine solche Wissenszurechnung eines Organvertreters zu der GmbH erfolgt, ist in wertender Beurteilung zu entscheiden (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 975 f., [BGH 08.12.1989 - V ZR 246/87] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, NJW 1992, 343 f.).

    Bei der Frage, wie die Erklärung einer Kündigung bzw. die Veranlassung hierzu durch einen Alleingesellschafter zu bewerten ist, geht es nicht allein um die Wissenszurechnung, etwa zur Verhinderung von Nachteilen aufgrund der größeren Organisation des anderen Vertragspartners, sondern um ein mögliches konkretes moralisches Unwerturteil (vgl. BGH, NJW 1990, 975 f. [BGH 08.12.1989 - V ZR 246/87] ).

  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Der Umstand, dass für die Überlassung des Rennbahngeländes kein gesondertes Entgelt ausgewiesen ist, entspricht der Situation in einem Vertragsverhältnis, in welchem der Nutzer von Räumlichkeiten in diesen besondere Leistungen zu erbringen hat, welche der Überlasser der Räume zu vergüten hat, beispielsweise ein Kantinenpächter (vgl. hierzu in anderem rechtlichen Zusammenhang auch BFH, DStR 2014, 797 ff. [BFH 29.01.2014 - XI R 4/12] ; BAG, Urteil vom 25.5.2000, Az. 8 AZR 337/99, juris).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 19/13

    Familienstreitsache: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Dieser Antrag kann auch in der Berufungsinstanz gestellt werden; er ist lediglich in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich, wenn er nicht in der Berufungsinstanz gestellt wurde (vgl. BGH, MDR 2013, 924 [BGH 26.06.2013 - XII ZB 19/13] ; ZMR 2013, 25 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 107/12

    Räumungsvollstreckungsschutz für den Wohnraummieter bei versäumter Stellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Dieser Antrag kann auch in der Berufungsinstanz gestellt werden; er ist lediglich in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich, wenn er nicht in der Berufungsinstanz gestellt wurde (vgl. BGH, MDR 2013, 924 [BGH 26.06.2013 - XII ZB 19/13] ; ZMR 2013, 25 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Der Umstand, dass für die Überlassung des Rennbahngeländes kein gesondertes Entgelt ausgewiesen ist, entspricht der Situation in einem Vertragsverhältnis, in welchem der Nutzer von Räumlichkeiten in diesen besondere Leistungen zu erbringen hat, welche der Überlasser der Räume zu vergüten hat, beispielsweise ein Kantinenpächter (vgl. hierzu in anderem rechtlichen Zusammenhang auch BFH, DStR 2014, 797 ff. [BFH 29.01.2014 - XI R 4/12] ; BAG, Urteil vom 25.5.2000, Az. 8 AZR 337/99, juris).
  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

    Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Willenserklärungen sind zwar beiderseits interessengerecht auszulegen (vgl. BGH, WM 2017, 1225 ff. [BGH 26.04.2017 - VIII ZR 233/15] ).
  • LAG Hessen, 01.07.2014 - 15 Sa 1316/13

    Kündigung im Kleinbetrieb

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Durch die nachträgliche Genehmigung wurde die Kündigung geheilt (vgl. hierzu BAG, NJW 2013, 2219 ff. [BAG 06.09.2012 - 2 AZR 858/11] ; Hessisches LArbG, Urteil vom 1.7.2014, Az. 15 Sa 1316/13; a.M. OLG Celle, MDR 1999, 799 f. [OLG Celle 02.12.1998 - 2 U 60/98] ).
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Durch die nachträgliche Genehmigung wurde die Kündigung geheilt (vgl. hierzu BAG, NJW 2013, 2219 ff. [BAG 06.09.2012 - 2 AZR 858/11] ; Hessisches LArbG, Urteil vom 1.7.2014, Az. 15 Sa 1316/13; a.M. OLG Celle, MDR 1999, 799 f. [OLG Celle 02.12.1998 - 2 U 60/98] ).
  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 218/08

    Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Die der Auslegung gesetzte Grenze bei der Berücksichtigung solcher Umstände ist erst dann überschritten, wenn der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 821 f. [BGH 11.02.2010 - VII ZR 218/08] ).
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 107/76

    Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
    Mit der Eintragung des Beklagten ins Vereinsregister am 16.3.20yy erlangte der Vertrag Wirksamkeit für den Beklagten, da dieser mit dem Vorverein identisch ist (vgl. BGH, WM 1978, 115 ff.), und wurde im Übrigen auch nachfolgend von dem Beklagten weiter umgesetzt.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

  • OLG Celle, 02.12.1998 - 2 U 60/98

    Zahlung von Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen; Schriftformerfordernis einer

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

  • OLG Frankfurt, 25.10.2019 - 2 U 26/17

    Kündbarkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages

    Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des hiesigen Klägers wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) zurück.

    Entsprechendes gelte für die Prozesskündigung im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht, Az. 2 U 174/16.

    und 30.8.2019 (Blatt 1403 ff., 1508 ff. der Akte) in Verbindung mit dem Sitzungsprotokoll vom 26.6.2017 in der Sache 2 U 174/16 (Blatt 1422 ff. der Akte) und dem Sitzungsprotokoll vom 27.2.2019 in der Sache Az. 9 (Blatt 1480 ff. der Akte) Bezug genommen.

    Der Kläger hat beantragt, die Vernehmungsniederschrift über die Vernehmung des Zeugen Notar a.D. L aus dem Verfahren 2 U 174/16 vom 26.6.2017 einschließlich des Schreibens vom 19.9.2014 als Urkundenbeweis gemäß § 432 Abs. 1 ZPO zu verwerten (Blatt 1382, 1399 der Akte).

    Die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages steht allerdings nicht schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Räumungsrechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 2 U 174/16, Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 76/17, fest, da diesen Rechtsstreit nicht dieselben Parteien geführt haben, sondern die Stadt O1 und der Kläger (§ 322 Abs. 1 ZPO).

    Auch aus den Randbemerkungen auf den in der Beweisaufnahme am 30.8.2019 aus dem Rechtsstreit zwischen der Stadt O1 und dem Kläger (Az. 2 U 174/16) erörterten Vertragsentwürfen (dort Blatt 1394 ff. der Akte), ergibt sich, dass die an dieser per E-Mail geführten Diskussion Beteiligten ausdrücklich über Inhalt und Formulierung eines solchen Kündigungsrechts verhandelt haben.

    Die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Notar a.D. L aus dem Verfahren 2 U 174/16 vom 26.6.2017 war nicht als Urkundenbeweis gemäß § 432 Abs. 1 ZPO zu verwerten.

  • OLG Frankfurt, 08.08.2018 - 2 U 7/18

    Räumung eines Wettbüros auf ehemaligem Galopprennbahngelände

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.07.2017 (Az. 2 U 174/16, zitiert nach juris) im Zusammenhang mit dem Mietaufhebungsvertrag zwischen der Klägerin zu 1.) und der Klägerin zu 2.) ausdrücklich festgestellt, dass im Verhältnis zum dortigen Beklagten (gemeint war der A Renn-Klub) das Mietverhältnis zwischen der Klägerin (hiesige Klägerin zu 1.) = StadtA) und der X GmbH (hiesige Klägerin zu 2.)) gemäß Mietvertrag vom 06.09.2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2016 - ...2/15 - durch den zwischen der Klägerin zu 1.) und Klägerin zu 2.) geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. ... der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt.

    Insofern verweist die Berufung, die den Inhalt der Gehörsrüge vom 01.06.2018 in dem Revisionsverfahren vor dem BGH XII ZR 76/17 zum Gegenstand des Vorbringens gemacht hat (Schriftsatz vom 01.06.2018, Bl. 810 ff. d.A. nebst Anlage) zu Recht darauf, dass der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27.07.2017 (Az. 2 U 174/16) zu der Möglichkeit von Gewinnerzielung oder Rentabilität des Rennbetriebs keinerlei Feststellungen getroffen hat, weil es hierauf (nach der vom BGH nicht geteilten) Ansicht des Senats nicht ankam und dieses Vorbringen zwischen den Parteien auch bis zuletzt heftig umstritten geblieben ist.

    Die vom BGH insoweit zugrunde gelegten Kriterien, mögen sie zu Recht oder zu Unrecht als festgestellt erachtet worden sein (siehe oben), sind aber nicht Gegenstand des neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 31.07.2018 (Bl. 840 ff. d.A.), sondern stellen lediglich weitere Umstände dar, die bereits bei dem Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.07.2018 in der Räumungsklage der Klägerin zu 1.) gegen den A Renn-Klub (Az. 2 U 174/16) in ihrem Kern und ihrer Rechtsfolge einbezogen worden sind, nämlich die subjektive Schädigungsabsicht des A Renn-Klubs.

    Das folgt schon aus dem Urteil des Senats vom 27.7.2017 (2 U 174/16, BeckRS 2017, 120908).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2018 - 2 W 11/18

    Kein mietrechtliches Wegnahmerecht für nicht am Mietvertrag beteiligte Partei

    Der Senat hat die Berufung des D1 e.V. mit Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) insoweit zurückgewiesen.

    Zudem hat der Senat in dem Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) entschieden, dass der Aufhebungsvertrag jedenfalls gegenüber dem D1 e.V. sittenwidrig und damit nichtig ist.

    Der D1 e.V. hat sich im Übrigen in dem Räumungsverfahren (Az. 2 U 174/16) selbst auf die Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages berufen, so dass es widersprüchlich ist, dass der Antragsteller, der sich als Rechtsnachfolger ausgibt, seinen jetzigen Antrag auf Vorschriften eben dieses Vertrages gründet.

  • OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 U 7/18

    Vertragsfortsetzung nach rechtskräftigem Urteil und Schriftformmangel

    Das folgt schon aus dem Urteil des Senats vom 27.7.2017 (2 U 174/16, BeckRS 2017, 120908).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 2 U 148/18

    Räumungspflicht des Dritten in Bezug auf Nebengebäude bei Beendigung des

    Die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, wurde durch Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.7.2017, Az. 2 U 174/16 , insoweit bestätigt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht