Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 6 U 169/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 91 ZPO, § 97 ZPO, § 826 BGB
Zur Aufklärungspflicht des Abgemahnten über eine anderweitige Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung und den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Aufklärungspflicht des Abgemahnten über eine anderweitige Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung und den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.10.1988 - 6 O 101/87
- OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 6 U 169/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.06.1986 - I ZR 65/84
Aufklärungspflicht des Abgemahnten
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 6 U 169/87
Wird diese Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, kann dem Abmahnenden aus positiver Forderungsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Abgemahnten zustehen [BGH GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 f, - Aufklärungspflicht des Abgemahnten).Im Falle der bereits gegenüber einem Dritten abgegebenen Unterwerfungserklärung ist die Bejahung einer Aufklärungspflicht deshalb berechtigt, weil der Abmahnende, der in der Regel nichts davon wissen kann, dass der Wettbewerbsverletzer durch eine Drittunterwerfungserklärung bereits die objektive Wiederholungsgefahr beseitigt hat, Gefahr läuft, aufgrund unverschuldeter Unkenntnis einen überflüssigen und aussichtslosen Prozess zu führen (vgl. Lindacher, in Anm. zu BGH GRUR 1987, 54 ff., 56 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten).
- BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80
Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 6 U 169/87
Aus diesen Grundsätzen, die ihren Anlass und ihre Berechtigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur "wiederholten Unterwerfung" (BGH GRUR 1983, 186 f. = WRP 1983, 264 f.) finden, lässt sich jedoch weder eine generelle Beantwortungspflicht noch eine generelle Aufklärungspflicht des Abgemahnten bejahen.