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   OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13   

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https://dejure.org/2014,45619
OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13 (https://dejure.org/2014,45619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.2014 - 6 U 239/13 (https://dejure.org/2014,45619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 2014 - 6 U 239/13 (https://dejure.org/2014,45619)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Veräußerung einer Marke während eines anhängigen Prozesses ist zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 265
    Rechtsfolgen der Übertragung der Klagemarke während des Markenverletzungsprozesses

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Marke darf während Verfahren veräußert werden

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Veräußerung einer Marke während eines Prozesses ist zulässig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Modellbezeichnung ist markenmäßige Benutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 204
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Ist von zwei selbständigen Zeichen auszugehen, ist dem Zeichenvergleich nur die übereinstimmende oder ähnliche (Zweit)kennzeichnung zugrunde zu legen (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    Die Herkunftsfunktion ist beeinträchtigt, sofern das Zeichen zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Soweit der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen eine solche Verwendung als reines Bestellzeichen bejaht oder in Erwägung gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 196 zu § 14), sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr in einer komplexen Aufmachung kein Gesamtzeichen, sondern mehrere selbständige Kennzeichen erkennt, weil er aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Warengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion beimisst (vgl. BGH GRUR 2004, 865, Tz. 33 bei juris - Mustang).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Da die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, kann die Identitäts- oder Ähnlichkeitsprüfung nur anhand derjenigen Waren durchgeführt werden, für die eine rechtserhaltende Benutzung erfolgt ist (BGH GRUR 2006, 937 Rn. 22 - Ichthyol II).
  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2007, 592 Rdnr. 13 bodo Blue Night.).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • OLG Dresden, 20.10.1998 - 14 U 3613/97

    Verfügungsgrund bei Marken- und Wettbewerbsverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Dies entspricht der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, da der in § 265 Abs. 1 ZPO verwendete Begriff der "streitbefangenen Sache" aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen weit verstanden wird (so auch OLG Köln vom 21.1. 2011 - 6 U 35/07, Tz. 6 bei juris in dem Verletzungsverfahren AIDA/AIDU; OLG Dresden vom 20.10.1998 - 14 U 3613/97 = CR 1999, 598 - cyberspace.de).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 20 U 110/04

    RODEO/RODEO DRIVE

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Dies hat der Senat bereits in mehreren vorangegangenen Streitigkeiten um die Klagemarke "SAM" klargestellt (vgl. Senat vom 15. Mai 2012 - 6 U 2/12 - bei juris; Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m. w. N., vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2005, Az. 20 U 110/04, Tz. 26 bei juris).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 6 U 2/12

    Abgrenzung von markenmäßiger Benutzung und Bestellzeichen; Ausschöpfung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13
    Dies hat der Senat bereits in mehreren vorangegangenen Streitigkeiten um die Klagemarke "SAM" klargestellt (vgl. Senat vom 15. Mai 2012 - 6 U 2/12 - bei juris; Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m. w. N., vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2005, Az. 20 U 110/04, Tz. 26 bei juris).
  • OLG Köln, 01.06.2007 - 6 U 35/07

    Verwechslungsgefahr zweier Marken; Anspruch des Markeninhabers auf Löschung einer

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13

    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung

  • OLG Frankfurt, 13.08.2020 - 6 U 94/17

    Markenmäßige Benutzung einer Bekleidungsmarke - MO

    Wird die Klagemarke während des laufenden Prozesses veräußert, hat dies gemäß § 265 II ZPO auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss (Senat, GRUR-RR 2015, 204, Rn. 15 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 24.10.2017 - 312 O 467/16

    Markenschutz: Markenmäßige Benutzung bei Verwendung eines Zeichens zur

    Denn es ist - wie gerichtsbekannt ist - auf dem Gebiet des Bekleidungssektors üblich, dass Bekleidungsstücke neben dem Namen des Herstellers eine Modellbezeichnung tragen, die häufig aus einem männlichen oder weiblichen Vornamen besteht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 26 - SAM CREME).

    Eine die markenmäßige Benutzung ausschließende Verwendung als reines Bestellzeichen wurde in der Vergangenheit zwar zum Teil angenommen, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung - ähnlich einer Bestellnummer - allein dazu dienen sollte, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach dem Verständnis des Verkehrs gar nicht den Anspruch erhob, nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME).

    Insoweit sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGHGRUR 1988, 307 - Gaby; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rz. 196 zu § 14 ) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME).

  • LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Eine die markenmäßige Benutzung ausschließende Verwendung als reines Bestellzeichen wurde in der Vergangenheit zwar zum Teil angenommen, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung - ähnlich einer Bestellnummer - allein dazu dienen sollte, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach dem Verständnis des Verkehrs gar nicht den Anspruch erhob, nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME).

    Insoweit sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rz. 196 zu § 14 ) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME).

  • LG Hamburg, 24.07.2018 - 312 O 445/17

    Markenmäßige Benutzung der Bezeichnung einer Tasche durch Anlehnung an das Werk

    An neben dem Herstellernamen verwendete Modellbezeichnungen ist der Verkehr bei der Präsentation von Produkten, z.B. von Kleidung gewöhnt (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 26).
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