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   OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14   

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https://dejure.org/2015,41621
OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14 (https://dejure.org/2015,41621)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.2015 - 4 UF 353/14 (https://dejure.org/2015,41621)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 2015 - 4 UF 353/14 (https://dejure.org/2015,41621)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1780 BGB, § 1786 BGB, § 1787 BGB, § 1789 BGB, § 7 FamFG
    Stellung als "Beteiligte/ter" eines Sorgerechts- bzw. Vormundschaftsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellung als "Beteiligte/ter" eines Sorgerechts- bzw. Vormundschaftsverfahrens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Eltern Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 492; 2004, 354).

    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; 2005, 585).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; 2005, 585).

    Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 StGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung heraus gearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und - verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233).

    Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79).

  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; OLG Hamm FamRZ 2006, 359).

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Eltern Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 492; 2004, 354).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; OLG Hamm FamRZ 2006, 359).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08

    Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • EGMR, 26.02.2002 - 46544/99

    Fall K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Im Falle der Trennung eines Kindes von seinen Eltern sind im Hinblick auf die auch durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des Familienlebens geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Eltern und Kind schnellstmöglich wieder zusammen zuführen (vgl. EUGHMR FamRZ 2002, 1393; OLG Hamm FamRZ 2009, 1753).
  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2010, 2333 [BVerfG 29.01.2010 - 1 BvR 374/09] ; FamRZ 2008, 492; 2005, 585).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
    Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichteten Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79).
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 11 UF 232/08

    Entziehung der elterlichen Sorge, da beide Eltern aufgrund ihrer jeweiligen

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