Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,196
OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09 (https://dejure.org/2011,196)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.11.2011 - 23 U 280/09 (https://dejure.org/2011,196)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. November 2011 - 23 U 280/09 (https://dejure.org/2011,196)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,196) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Anlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (VIP Medienfonds 3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (55)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    38 Der BGH hat mit Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10, veröffentlicht bei juris und in ZIP 2011, 855-858 sowie WM 2011, 925-928), bestätigt durch seinen nachfolgenden Beschluss in dieser Sache nach § 552a ZPO iVm § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO vom 19.7.2011 (Homepage des BGH), für die auch streitgegenständliche Beteiligung an der "... VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG" den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Beklagte aus dem zugrundeliegenden Beratungsvertrag über diesen Fonds verpflichtet war, den Anleger über die an sie fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären.

    So hat der BGH in diesem Beschluss vom 19.7.2011 (XI ZR 191/10 - dortige Homepage) zutreffend weiter ausgeführt:.

    "Die Revision hat auch aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 9. März 2011 (aaO Rn. 17 ff.) genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

    Zum unterschiedlichen dogmatischen Ansatz für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen einerseits und Innenprovisionen andererseits wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 21 ff.) verwiesen.

    Soweit die Revision sich nunmehr insgesamt gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Pflicht einer anlageberatenden Bank, einen Anleger, dem sie eine Kapitalanlage empfiehlt, ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, wendet, hält der Senat an seiner gefestigten Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 aaO Rn. 20 mwN).

    Entgegen der Ansicht der Revision liegt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 28 ff.) ausgeführt hat - auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vor.

    Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sich in diesem Parallelfall zum selben Fonds die Zahlungsflüsse hinsichtlich der Provision von 8, 25 % von denjenigen im vom BGH (XI ZR 191/10) entschiedenen Sachverhalt unterscheiden würden, weshalb keine Veranlassung dafür ersichtlich ist, diese Provision vorliegend nicht ebenso als aufklärungspflichtige Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen anzusehen.

    Zusätzlich ist deshalb die Aufklärung über die genaue Höhe der von der Beklagten erhaltenen Provisionen erforderlich (BGH, XI ZR 191/10, Beschlüsse vom 9.3.2011 und 19.7.2011, a.a.O.).

    62 So hat der BGH in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zur Frage der Kausalität folgendes festgestellt:.

    Es kommt hinzu, dass weder aus diesem Gesichtspunkt noch einem Einverständnis des Anlegers mit Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften -die bei einer Fondsbeteiligung ohnehin nicht vorliegen - der Schluss auf ein Einverständnis mit Rückvergütungen im vorliegenden Fall gezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.7.2011, XI ZR 191/10, a.a.O.).

    Ebenso wie vom OLG Celle in seinem dem Hinweisbeschluss des BGH vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zugrundeliegenden Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt, hat die Beklagte im Übrigen auch im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere in der ersten Instanz nicht substantiiert zur Widerlegung der Vermutung und auf den konkreten Anleger in seiner spezifischen Entscheidungssituation bezogen vorgetragen, sondern nur abstrakt zu Umständen allgemeiner Natur wie mehreren theoretischen Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens.

    Der BGH hat dies in seinem genannten Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) bestätigt und sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Bejahung des Verschuldens der Beklagten rechts- und verfahrensfehlerfrei sowie in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist.

    Schließlich hat der BGH in seinem Beschluss vom 19.7.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zutreffend weiter ausgeführt:.

    Soweit sich neuerdings in Parallelverfahren die Beklagte insbesondere zum Verschulden auf die Anmerkung von Nobbe, BKR 2011, 299 bezieht, verweist der Senat auf den Beschluss des BGH vom 24.8.2011 (XI ZR 191/10 - dortige Homepage), mit dem er die u.a. auf die Anmerkung Nobbes gestützte Gehörsrüge gegen seinen Beschluss vom 19.7.2011 zurückgewiesen hat.

    "Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19. Juli 2011 (WM 2011, 1506 Rn. 7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt.

    Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 35) die anlageberatende Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts hat, der zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führen würde.

    Entgegen der Annahme der Beklagten, die sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) zu dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 ff.) bezieht, enthält der angegriffene Beschluss keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen- oder Vertriebsprovisionen, sondern wendet die bereits bisher geltenden Grundsätze an.".

    Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob vorliegend eine Haftung der Beklagten zusätzlich wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie begründet ist, wie vom OLG Celle in seinem Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt und vom BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) sowie seinem weiteren Beschluss vom 19.7.2011 (a.a.O.) als rechts- und verfahrensfehlerfrei bestätigt.

    Letzteres gilt vor allem vor dem Hintergrund der zitierten Beschlüsse des BGH vom 9.3.2011 und 19.7.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Der Senat teilt diesen Rechtsstandpunkt, den der BGH im genannten Beschluss vom 9.3.2011 nach Verweis auf seine Rechtsprechung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5) im Einzelnen wie folgt begründet hat:.

    Soweit als Quelle der Rückvergütungen "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" genannt werden, ist das - entgegen der Annahme der Revision - nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das grundlegende Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur beispielhaft gemeint.

    Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber nach der Senatsrechtsprechung von der Bank ungefragt offen gelegt werden (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; dies verkennt LG Bremen, WM 2010, 798, 800 f.).

    Auch wenn mit dem Erhalt des Agios ein gewisser Interessenkonflikt der Beklagten bereits zum Ausdruck kam, konnte der Kläger ohne Kenntnis der Provisionshöhe das konkrete Interesse der Beklagten nicht ausreichend einschätzen (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05 - bei juris), sondern musste eher davon ausgehen, das Interesse bestehe nur an einer Zuwendung in Höhe von 5 %, was somit sogar ein falsches Bild vermittelte.

    Der - etwa in Parallelverfahren erhobene - Einwand der Beklagten, der Anleger sei vorliegend von ihr in dem Vermögensanlage-Bogen auf mögliche Vertriebsprovisionen und Interessenkonflikte der Beklagten hingewiesen worden und habe sein Einverständnis abgegeben, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Text "Der Bank können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen) durch Dritte gewährt werden." weder zu entnehmen ist, dass es sich dabei um einen Rückfluss von Vertriebsprovisionen, also um eine Rückvergütung handeln würde, noch die erforderliche Angabe der Höhe der Rückvergütung (vgl. BGH, BGHZ 170, 226) erfolgt ist.

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Der Senat teilt diesen Rechtsstandpunkt, den der BGH im genannten Beschluss vom 9.3.2011 nach Verweis auf seine Rechtsprechung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5) im Einzelnen wie folgt begründet hat:.

    Zweifel am erforderlichen Verschulden der Beklagten nach § 276 BGB bezüglich der Beratungspflichtverletzung durch Nichtaufklärung über die Rückvergütung bestehen entgegen deren Ansicht jedenfalls seit dem Beschluss des BGH vom 29.6.2010 (XI ZR 308/09 - bei juris) nicht mehr.

    Wie der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. mwN) entschieden und eingehend begründet hat, kann sich eine anlageberatende Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen.

    Entgegen der Ansicht der Revision gab es keine Rechtsprechung, die das Verheimlichen von Rückvergütungen erlaubt hätte, so dass keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 11).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Der Senat teilt diesen Rechtsstandpunkt, den der BGH im genannten Beschluss vom 9.3.2011 nach Verweis auf seine Rechtsprechung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5) im Einzelnen wie folgt begründet hat:.

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

    Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 18 und Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 17).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Das gilt indessen nicht, wenn der Schuldner - wie vorliegend - Schadensersatz Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu leisten hat (BGH NJW-RR 2005, 170; Palandt-Grüneberg a.a.O.).

    Der BGH hat dies in seinem vorgenannten Urteil vom 21.10.2004 (III ZR 323/03, a.a.O.) überzeugend begründet, worauf Bezug genommen wird.

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Dies ist bei einem Beratungsvertrag bereits in der Regel ausgeschlossen, da das Wesen eines solchen Vertrags gerade darin liegt, dass der Anleger dem Berater vertraut, er mithin die Empfehlungen nicht nochmals kritisch hinterfragt (BGH, Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; siehe auch BGH WM 2010, 993).

    Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.9.1997, V ZR 65/96; Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02 - jeweils bei juris) der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich, hätte selbst die sorgfältige Lektüre des Prospekts den Kläger nicht in die Lage versetzt, Widersprüche hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen an die Beklagte zu erkennen.

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Diese trifft - genauso wie für die Widerlegung der Vermutung - die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 11).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichteingreifen der Vermutung trifft danach - genauso wie für die Widerlegung der Vermutung - die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.3.2011 und vom 9.2.2010, XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 11).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

    Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12).

  • OLG Celle, 21.04.2010 - 3 U 202/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Ebenso wie vom OLG Celle in seinem dem Hinweisbeschluss des BGH vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zugrundeliegenden Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt, hat die Beklagte im Übrigen auch im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere in der ersten Instanz nicht substantiiert zur Widerlegung der Vermutung und auf den konkreten Anleger in seiner spezifischen Entscheidungssituation bezogen vorgetragen, sondern nur abstrakt zu Umständen allgemeiner Natur wie mehreren theoretischen Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens.

    Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob vorliegend eine Haftung der Beklagten zusätzlich wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie begründet ist, wie vom OLG Celle in seinem Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt und vom BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) sowie seinem weiteren Beschluss vom 19.7.2011 (a.a.O.) als rechts- und verfahrensfehlerfrei bestätigt.

  • OLG Frankfurt, 18.08.2010 - 9 U 99/09

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (VIP 3 Medienfonds)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09
    Soweit die Beklagte wie in Parallelverfahren allgemein auf die Aufklärung durch den Prospekt abstellt, aus dem sich die Gesamthöhe der Vertriebskosten ergebe, so dass die Rentabilität der Anlage nicht tangiert sei und der Anteil der Beklagten an den Vertriebsprovisionen keinen Einfluss auf die Rentabilitäts- und Werthaltigkeitsüberlegungen gehabt haben könne, verkennt sie, dass es vorliegend nicht darum geht, welche Entscheidung der Anleger beim Wissen um eine fehlende Rentabilität der Anlage getroffen hätte, sondern allein darum, wie er sich verhalten hätte, wenn er über den Interessenkonflikt der Bank im Hinblick auf die Empfehlung der Anlage in vollem Umfang informiert gewesen wäre (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2010, 9 U 99/09 - bei juris).

    Besteht jedoch eine Kapitalanlage in der Position als Treuhandkommanditist, so genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung (lediglich) die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2010, 9 U 99/09 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 228/08

    Entgangener Gewinn; Zinsanspruch: Substantiierungspflicht hinsichtlich der

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 04.07.2001 - VIII ZR 279/00

    Geltendmachung eines nicht bestehenden Zurückbehaltungsrechts

  • OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10

    Anlageberatung: Pflicht einer Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen;

  • BGH, 21.12.1995 - V ZB 4/94

    Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 222/07

    Umfang des Schadensersatzes bei Prospekthaftung

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BGH, 14.06.1994 - XI ZR 210/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Lohn- und

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 171/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Nachweis des

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

  • OLG Stuttgart, 30.11.2010 - 6 U 2/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen;

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • OLG Köln, 20.02.2002 - 13 U 28/01

    Bankrecht: Kausalität und Haftungsumfang der Bank bei Verletzung der

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 94/09

    Haftung einer Bank wegen unrichtiger Beratung i.R.e. Kapitalanlage durch

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 2/10

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 70/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht der Bank zur Offenbarung verdeckter

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

  • LG Bremen, 28.01.2010 - 2 O 2431/08
  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 305/98

    Prospekthaftung beim Erwerb von Immobilien

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • OLG Frankfurt, 23.03.2007 - 3 U 141/06

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers bei schuldhafter Verletzung der

  • OLG Celle, 04.10.2001 - 11 U 297/00

    Schadensersatz; Kapitalanlagevermittlung; Kollege; Kontaktaufnahme;

  • OLG Frankfurt, 12.07.2012 - 10 U 106/11

    Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Ermittlungsverfahren gegen die

    Es ist jedoch erforderlich, dass zumindest ansatzweise vorgetragen wird, dass und welche andere Anlage mit dem streitgegenständlichen erfolgt wäre (OLG Frankfurt vom 28.11.2011, 23 U 280/09, JURIS).

    Denn auch dieses Risiko resultiert letztlich aus der Pflichtverletzung der Beklagten, so dass dieses nicht vom den Geschädigten, sondern vom Schädiger zu tragen ist (BGH vom 28.11.2007 III ZR 214/06, JURIS; OLG Frankfurt vom 28.11.2011 23 U 280/09, JURIS Rz. 109).

  • KG, 04.06.2015 - 4 U 79/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichtverletzung wegen

    Der Kläger hat gemäß § 249 BGB ferner Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus seiner Beteiligung an der R... G... -Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt D... B... ... resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären (Antrag zu Ziffer 2.) [Grünberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 BGB, Rn. 32], wobei nur das negative Interesse zu ersetzen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2011 - 23 U 280/09, Rn. 112; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 23 U 42/10, Rn. 108 nach juris) [s.o.].
  • OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 17 U 163/14

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds (hier:

    Denn der Kläger muss zur Einschätzung des Interessenkonflikts der Bank nicht nur Kenntnis darüber haben, ob Provisionen geflossen sind, sondern auch in welcher Höhe (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2011, 23 U 280/09, Rdnr 57 nach juris ; BGH Beschlüsse vom 09.03. und 19.07.2011 XI ZR 191/10).
  • OLG Frankfurt, 06.11.2012 - 10 U 222/11

    Anlageberatung: Verletzung von Beratungspflichten bei Kauf von Anteilen an

    Denn auch dieses Risiko resultiert letztlich aus der Pflichtverletzung der Beklagten, so dass dieses nicht vom den Geschädigten, sondern vom Schädiger zu tragen ist (BGH, Urteil vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06; OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2011, Az. 23 U 280/09).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2012 - 23 U 166/11

    Anlageberatung: Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu

    Ohne Kenntnis der Provisionshöhe konnte er das konkrete Interesse der Beklagten aber nicht ausreichend einschätzen (vgl. BGH NJW 2007, 1876; WM 2011, 1506), sondern ging von der falschen Vorstellung aus, das Interesse der Beklagten erschöpfe sich im Erhalt des Agios von 5%, was nicht ausreicht, sich ein Bild vom wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten zu verschaffen (wie hier Senat, Urt.v. 28.11.2011 - 23 U 280/09; OLG München, Urt.v. 13.02.2012 - 19 U 3912/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht