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   OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16   

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https://dejure.org/2016,51920
OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16 (https://dejure.org/2016,51920)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.11.2016 - 6 WF 200/16 (https://dejure.org/2016,51920)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. November 2016 - 6 WF 200/16 (https://dejure.org/2016,51920)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 29, 30; FamFG 163; ZPO 42; ZPO 404a; ZPO 406
    Ablehnung Sachverständiger; Befangenheit; Gutachtenauftrag; Freibeweis; Strengbeweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung Sachverständiger; Befangenheit; Gutachtenauftrag; Freibeweis; Strengbeweis

  • rechtsportal.de

    Befugnisse des im Kindschaftsverfahren tätigen Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte des Sachverständigen im Kindschaftsverfahren bei Erstellung seines Gutachtens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 914
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 28.07.2004 - 5 W 88/04

    Befangenheit des Sachverständigen: Nicht offen gelegte Kontaktaufnahme mit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16
    Die Besorgnis der Befangenheit kann daher nicht schon durch eigene Ermittlungshandlungen des Sachverständigen, sondern erst dann gerechtfertigt sein, wenn er nicht spätestens im Gutachten offenlegt, dass und wie er sich die verwerteten Anknüpfungstatsachen beschafft hat (OLG Saarbrücken MDR 2005, S. 233, Rn. 14 - juris; OLG Nürnberg, B.v. 13.3. 2006, 5 U 3543/04 - Rn. 14 - juris).
  • OLG Hamm, 16.04.2002 - 15 W 38/02

    Zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16
    Es entspricht vielmehr der Regel im Kindschaftsverfahren, dass das Gericht dem Sachverständigen die Entscheidung überlässt, in welchem Umfang er für sein Gutachten Anknüpfungstatsachen ermitteln möchte, inwieweit also der Sachverhalt aus seiner Sicht aufzuklären ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 172, Rn. 7 - juris).
  • OLG Nürnberg, 13.03.2006 - 5 U 3543/04

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit - Erkenntnisse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16
    Die Besorgnis der Befangenheit kann daher nicht schon durch eigene Ermittlungshandlungen des Sachverständigen, sondern erst dann gerechtfertigt sein, wenn er nicht spätestens im Gutachten offenlegt, dass und wie er sich die verwerteten Anknüpfungstatsachen beschafft hat (OLG Saarbrücken MDR 2005, S. 233, Rn. 14 - juris; OLG Nürnberg, B.v. 13.3. 2006, 5 U 3543/04 - Rn. 14 - juris).
  • BGH, 15.04.1975 - X ZR 52/75

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16
    Gerechtfertigt ist eine Ablehnung danach, wenn objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu hegen (BGH, NJW 1975, S. 1363 [BGH 15.04.1975 - X ZR 52/75] ).
  • OLG München, 11.06.2008 - 31 Wx 26/08

    Erbscheinsverfahren: Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2016 - 6 WF 200/16
    Der Unmittelbarkeitsgrundsatz findet jedoch in dem nach § 29 FamFG durch den Freibeweis geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung (Zöller-Feskorn, 31. Aufl., Rn. 4 zu § 29 ZPO; MK-Ulrici, 2. Aufl., Rn. 10 zu § 29 ZPO; OLG München, FamRZ 2008, S. 2047, Rn. 21 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 16 U 269/20

    Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung eines Klarnamens und der Darstellung

    Auch wenn dadurch das Gericht nicht von der sich aus § 26 FamFG ergebenden eigenen Pflicht zur vollständigen Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen befreit wird, entspricht es verbreiteter, verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Übung, dass der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gutachtens, soweit er es als erhellend ansieht, mit Bezugspersonen des Kindes spricht oder anderweitig Auskünfte einholt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2017, Az.: 6 WF 200/16, FamRZ 2017, 914 - 915; OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2014, Az.: 10 W 3/14, FamRZ 2015, 438).

    Davon ausgehend, dass die Beklagte zur Vorbereitung ihres Gutachtens gehalten war, das weitere Umfeld des Kindes miteinzubeziehen sowie im Rahmen der Datenerhebung unterschiedliche Datenquellen zu nutzen ("multimodales Vorgehen"), oblag es ihr, die gewonnenen Informationen und ihre Quelle im Gutachten offenzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2016, Az.: 6 WF 200/16, FamRZ 2017, 914 - 915).

  • OLG Schleswig, 22.06.2017 - 10 UF 103/17

    Zulässigkeit der Einholung von Auskünften dritter Personen durch den

    Diese Aufgabe dem Sachverständigen zu übertragen, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar (so OLG Frankfurt FamRZ 2017, 914, 915; vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 915 ).

    Auch entspricht es allgemeiner Übung bei der Erstellung von familienpsychologischen Sachverständigengutachten, dass der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gutachtens mit Bezugspersonen des Kindes spricht oder anderweitig Auskünfte einholt (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 914, 915; OLG Celle FamRZ 2015, 438 ; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG , 3. Aufl. 2014, § 163 Rn. 22).

    Denn soweit die Beteiligten nach Vorlage des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit der von dem Sachverständigen ermittelten Tatsachen geltend machen, hat das Familiengericht zu befinden, ob es diese Einwände für entscheidungserheblich hält, um gegebenenfalls eine Klärung durch eine weitere Beweisaufnahme herbeizuführen (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 914, 915).

  • OLG Hamm, 21.04.2017 - 13 UF 15/17
    Dies ist unbedenklich (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2016, 6 WF 200/16 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2022 - 3 WF 68/22

    Ablehnung einer Sachverständigen im Kindschaftsverfahren

    Daher finden die Vorschriften der ZPO über den Sachverständigenbeweis und insbesondere über die Ablehnung eines Sachverständigen, Anwendung, welche die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eröffnen, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 914).
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