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   OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97   

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OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97 (https://dejure.org/2003,4637)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2003 - 5 UF 156/97 (https://dejure.org/2003,4637)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 5 UF 156/97 (https://dejure.org/2003,4637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Versorgungsausgleiches ; Grobe Unbilligkeit aufgrund beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung; Lange Trennungszeit ; Keine ausreichende Altersversorgung durch eigenes Vermögen; Vergrößerung des ...

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Ziff.1; ; BGB § 1587a; ; BGB § 1587 c; ; BeamtVG § 69 e Abs. 1; ; BeamtVG § 69 e Abs. 3; ; BeamtVG § 69 e Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Werts der Beamtenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Die Voraussetzungen von § 1587c Ziff. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig ist ,sind nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit am 31.10.1990 in den Ruhestand versetzt worden ist und sich dadurch der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung erhöht hat (vgl. dazu BGH FamRZ 1990 1341; 1991, 1415), wobei im übrigen allein durch diesen Umstand nur eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag in Betracht kommt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch im aktiven Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999 499).

    Grundsätzlich ist die ungekürzte Teilhabe der Antragsgegnerin an den durch den vorzeitigen Ruhestand erhöhten ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften nicht regelmäßig grob unbillig (BGH FamRZ 1990, 1341, 1343).

    Eine derartige unsichere Prognose spricht gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter diesem Gesichtspunkt (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 1341; 1999, 499).

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Die Voraussetzungen von § 1587c Ziff. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig ist ,sind nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit am 31.10.1990 in den Ruhestand versetzt worden ist und sich dadurch der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung erhöht hat (vgl. dazu BGH FamRZ 1990 1341; 1991, 1415), wobei im übrigen allein durch diesen Umstand nur eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag in Betracht kommt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch im aktiven Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999 499).

    Eine derartige unsichere Prognose spricht gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter diesem Gesichtspunkt (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 1341; 1999, 499).

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Die Antragstellerin ist nicht durch Vermögen für ihr Alter ausreichend gesichert, so dass es grob unbillig wäre, die Versorgung des Antragstellers zu kürzen, der Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu verhelfen, wird nicht verfehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 1981, 130, 132; 1989, 491; OLG Hamm FamRZ 1988, 627).

    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleiches seinem Grundgedanken, für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Versorgung zu legen und dadurch auch dem sozialschwächeren Teil zur wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu verhelfen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 1989, 491).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Dabei ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 224 ff., 227 f., BGH NJW 1989, 29 ff., 31, BGH NJW 1992, 313, 314) von der effektiven Versorgung des in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Antragstellers auszugehen, wobei der Berechnung des Ehezeitanteils im Regelfall auch die durch den vorzeitigen Ruhestand verkürzte Gesamtzeit des Antragstellers zugrunde zu legen ist.

    Die Voraussetzungen von § 1587c Ziff. 1 BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig ist ,sind nicht dadurch erfüllt, dass der Antragsteller vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit am 31.10.1990 in den Ruhestand versetzt worden ist und sich dadurch der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung erhöht hat (vgl. dazu BGH FamRZ 1990 1341; 1991, 1415), wobei im übrigen allein durch diesen Umstand nur eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag in Betracht kommt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch im aktiven Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 1999 499).

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Auch ein etwaiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das nicht wirtschaftlicher Art ist, aber wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, diesen so belastet hat, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches unerträglich erscheint, einen Schweregrad des § 1381 BGB erreichen muss (BGH FamRZ 1983, 32, 33; 1987, 362; OLG Bamberg NJW 98, 1084) kann vorliegend einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen.
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    § 1587c Nr. 2 BGB, der die Fälle betrifft, in denen der Berechtigte in der Erwartung der Scheidung durch Einwirkung auf seine eigene Versorgungslage einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anderen vergrößert hat, findet nur Anwendung, wenn dies im bewussten Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung geschieht (vgl. dazu BGH FamRZ 1986, 658; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 908).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Auch ein etwaiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das nicht wirtschaftlicher Art ist, aber wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, diesen so belastet hat, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches unerträglich erscheint, einen Schweregrad des § 1381 BGB erreichen muss (BGH FamRZ 1983, 32, 33; 1987, 362; OLG Bamberg NJW 98, 1084) kann vorliegend einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen.
  • OLG Bamberg, 04.06.1997 - 2 UF 308/96

    Anspruch auf Versorgungsausgleich im Scheidungsfall; Zweck und Umfang eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Auch ein etwaiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das nicht wirtschaftlicher Art ist, aber wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, diesen so belastet hat, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches unerträglich erscheint, einen Schweregrad des § 1381 BGB erreichen muss (BGH FamRZ 1983, 32, 33; 1987, 362; OLG Bamberg NJW 98, 1084) kann vorliegend einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen.
  • OLG Frankfurt, 10.02.1981 - 3 UF 262/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    § 1587c Nr. 2 BGB, der die Fälle betrifft, in denen der Berechtigte in der Erwartung der Scheidung durch Einwirkung auf seine eigene Versorgungslage einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anderen vergrößert hat, findet nur Anwendung, wenn dies im bewussten Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung geschieht (vgl. dazu BGH FamRZ 1986, 658; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 908).
  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97
    Die Härteklausel greift nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleiches zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (BGH FamRZ 1999, 497).
  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 08.09.1987 - 2 UF 278/86
  • OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01

    Versorgungsausgleich: Ausschluss - Bayerische Apothekerversorgung -

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 54/86

    Einbeziehung des abzuschmelzenden Ausgleichsbetrages in öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

  • OLG Celle, 26.04.2001 - 10 UF 41/00

    Scheidung; Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung ; Anwartschaft ; Berechnung;

  • OLG Celle, 30.04.2002 - 10 UF 268/00

    Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Rentenanwartschaft der

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

  • KG, 23.07.1996 - 18 UF 532/96
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 648/80

    Eherecht - Härteregelung - Ehescheidungsklage - Widerspruch - Ehegatte -

  • OLG Karlsruhe, 23.06.2003 - 5 UF 83/03

    Versorgungsausgleichsberechnung: Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

    Der Berechnung der Anwartschaften ist deshalb im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zu Grunde zu legen (so auch OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 825 bereits für die Zeit ab 01.01.2002; OLG Frankfurt, B. v. 29.01.2003, 5 UF 156/97; Bergner a. a. 0., 1234; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; Schreiben des BMJ vom 02.04.2002, FamRZ 2002, 804, 805; soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 17.04.2002, FamRZ 2002, 1629, noch vorläufig eine nach früherem Recht erteilte Auskunft zu Grunde legt, erfolgte dies lediglich mit der Begründung, dass aus anderen Gründen ohnehin ein Verfahren nach § 10 a VAHRG zu erwarten sei, d. h. es lag eine besondere Fallgestaltung zu Grunde).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2003 - 3 UF 298/02

    Versorgungsänderungsgesetz 2001, Höchstruhegehaltssatz, Absenkung, Ende der

    Insoweit schließt sich das Beschwerdegericht der Entscheidung des 5. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2003 (5 UF 156/97) sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30.04.2002 (a.a.O.) an.
  • OLG Hamm, 29.09.2004 - 11 UF 93/04

    Bewertung von Beamtenversorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Der Berechnung der Anwartschaften ist deshalb im vorliegenden Fall § 14 I BeamtVG i. d. F. des VÄG 2001 zugrunde zu legen (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1928, 1929; OLG Bremen, FamRZ 2003, 929; OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 825, bereits für die Zeit ab 1.1. 2002; OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.1. 2003, 5 UF 156/97; Bergner, a. a. O., S. 1234).
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