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   OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04   

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https://dejure.org/2004,2648
OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04 (https://dejure.org/2004,2648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04 (https://dejure.org/2004,2648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 3 Ws 111 - 112/04, 3 Ws 111/04, 3 Ws 112/04 (https://dejure.org/2004,2648)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 454 Abs 1 S 3 StPO
    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur Aussetzung des Strafrestes wegen Verhinderung des Wahlverteidigers als Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen des Ermessens bei Entscheidung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung außerhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung; ...

  • Wolters Kluwer

    Grenzen des Ermessens bei Entscheidung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung außerhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung; ...

  • Wolters Kluwer

    (Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur Aussetzung des Strafrestes wegen Verhinderung des Wahlverteidigers als Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens)

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung eines Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer wegen Verhinderung des Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1680 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 155
  • StV 2005, 279
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 3 Ws 243/01

    Vollstreckungsverfahren; Faire Verfahrensgestaltung; Aussetzung einer Reststrafe;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Dieser schwerwiegende, vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel (vgl. zum vergleichbaren Fall der gänzlichen Unterlassung der nach § 454 I 3 StPO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 309 Rn 8 mzwN) nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 2001, 348; Beschl. v. 29.9. 1995 - 3 Ws 645/95).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Es darf indes nicht ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren derart gestalten, dass es die Möglichkeit des Verteidigers auf Inhalt, Gang und Ergebnis der mündlichen Anhörung und damit auch auf den Ausgang des Aussetzungsverfahrens selbst Einfluss zu nehmen, gänzlich vereitelt (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 348).

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.

    Es stellt daher eine von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Verkürzung der prozessualen Rechte des Verurteilten dar, dass er von der Kammer darauf verwiesen wurde, sein Verteidiger könne lediglich schriftsätzlich zum Ergebnis der mündlichen Anhörung unter Einschluss der Stellungnahmen von Vollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft Stellung nehmen (vgl. hierzu BVerfG, NStZ 1993, 355, 356).

  • OLG Frankfurt, 27.10.1997 - 3 Ss 286/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.

    Ist dem Angeklagten die Durchführung der Hauptverhandlung wegen der Bedeutung der Sache oder auf Grund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit ohne seinen Verteidiger nicht zumutbar, stellt sich die Ablehnung der vom Verteidiger wegen anderweitiger Terminsverpflichtung beantragten Terminsverlegung als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar (Senat, StV 1998, 13).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht trotz der Regelung des § 228 II StPO aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten ist, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. Senat, StV 2001, 157.1998, 13 jew. mzRsprN vgl. auch BGH, GA 1981, 37, 38 und OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 162, 163).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Sie darf ihm deshalb ohne zureichenden Grund nicht Vollzugslockerungen und offenen Vollzug versagen, deren Bewältigung ­wie hierfür eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe unabdingbar sind (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2002; NStZ 2000, 109; Senat a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 23.11.1995 - 7 U 90/95

    Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen ; Anspruch auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.
  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1993, 2303ff = NStZ 1993, 355 ff.; StV 1994, 552f.), welcher der Senat folgt (NStZ-RR 2001, 348; zuletzt Beschl. v. 12.8.2003 ­ 3 Ws 843-844/03), verlangt die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbstständigkeit, dem beteiligten Strafgefangenen das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 I StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen.
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Denn auch dieser Anspruch wird unmittelbar aus dem Prozessgrundrecht des "fair trial" hergeleitet (vgl. Senat, StV 1998, 13; OLG Zweibrücken, NZV 1996, 152, 153; BayObLG, StV 1995, 10), aus einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Einzelfallabwägung entwickelt (vgl. Senat aaO) und orientiert sich letztlich daran, dass dem Verurteilten nicht ohne zureichenden Grund die Möglichkeit genommen werden darf, gerade über einen Verteidiger auf das Verfahrensergebnis Einfluss zu nehmen.
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht trotz der Regelung des § 228 II StPO aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten ist, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. Senat, StV 2001, 157.1998, 13 jew. mzRsprN vgl. auch BGH, GA 1981, 37, 38 und OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 162, 163).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 415/13

    Strafvollstreckung: Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist im Rahmen

    Die Strafvollstreckungskammer braucht sie nicht einzuhalten (vgl. BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 155 ; Senat, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 - und 31. Juli 2007 - 2 Ws 454-455/07 - Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 34).

    Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung des Beistandes eines (Wahl-)Verteidigers hätte bedienen wollen und das Gericht darauf nicht ausreichend - etwa durch eine Terminsverschiebung - Rücksicht genommen hätte (dazu vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 2 Ws 397-398/07 - und 31. Juli 2007 - 2 Ws 454-455/07 -, jeweils mit weit. Nachweisen; vgl. ferner BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2004, 155; OLG Brandenburg StraFo 2009, 250).

  • OLG Köln, 29.09.2010 - 2 Ws 611/10
    Der Verteidiger hat dann ein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 155; Bringewat NStZ 1996, 17 [19]).

    Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts erkennt eine aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness abgeleitete Verpflichtung des Gerichts zur Benachrichtigung des Verteidigers nur an, wenn anders - insbesondere durch Benachrichtigung seitens des Verurteilten - diese nicht mehr zeitgerecht bewirkt werden kann und hierdurch die Verfahrensrechte des Verurteilten verkürzt zu werden drohen (BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 155; OLG Naumburg B. v. 12.07.2007 - 1 Ws 318/07, zitiert nach Juris; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 454 Rz. 19, der unabhängig hiervon die Benachrichtigung des Verteidigers als stets "empfehlenswert" bezeichnet; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 454 Rz. 36; Bringewat, NStZ 1996, 17 [19]; anders aber Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 454 Rz. 19).

  • KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21

    Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung zur Reststrafenaussetzung in

    Das Gericht ist danach - auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung -gehalten, über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung, aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 155; Senat, a.a.O. m.w.N.).
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