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   OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11   

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OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11 (https://dejure.org/2013,2680)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2013 - 6 UF 344/11 (https://dejure.org/2013,2680)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 6 UF 344/11 (https://dejure.org/2013,2680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1835 Abs. 4; BGB 1836; RVG 2, 13, 14; RVG VV 2300; RVG VV 2503
    Ergänzungspfleger; Vergütung; Beratungshilfe; unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wahlmöglichkeit für den anwaltlichen Pfleger zwischen Vergütung nach VBVG oder RVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat sich dem inzwischen im Ergebnis angeschlossen (Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11, bei Wahl einer Vergütung nach § 1836 BGB) und dabei auch ausdrücklich ausgeführt, dass es für seine Entscheidung in diesen Fällen im Hinblick auf den Verfahrensablauf und den Umfang der Tätigkeit letztlich nicht darauf ankommt, ob der Betroffene tatsächlich auf dem Flughafen festgehalten wird (vgl. § 18a AsylVfG) oder inzwischen - wie bei Jugendlichen in Hessen üblich und auch vorliegend geschehen - in einer besonderen Einrichtung untergebracht wird.

    Dies erfolgt zu dem Zweck, die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Kindes im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes so wahrzunehmen, wie dies auch die an der Ausübung der Sorge verhinderten Eltern täten (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11 unter Hinweis auf Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 12 Rn. 1).

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Schließlich weist der 5. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main (5 WF 215/11) in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass andernfalls ein berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger, der, ohne Rechtsanwalt zu sein, aufgrund vorhandener ausländerrechtlicher Kenntnisse den Pflegling selbst vertritt, mit einem ihm nicht zu versagenden Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB eine nicht gerechtfertigte Besserstellung erführe.

  • OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10

    Vergütung des Ergänzungspflegers bei Flughafenverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    Im Fall des Asylverfahrens eines Jugendlichen bei Einreise auf dem Luftwege hat daraufhin der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) unter teilweiser Abgrenzung zu den vorgenannten Entscheidungen wegen der Besonderheiten dieses Verwaltungsverfahrens eine Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers auf die Sätze der Beratungshilfe abgelehnt.

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen, weil er andernfalls ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen würde und ihm allenfalls bei mehreren gleichzeitigen Pflegschaften ein Ablehnungsrecht gemäß §§ 1915, 1786 Abs. 1 Nr. 8 BGB zustünde, was dann allerdings auch zur Folge hätte, dass die für diese Aufgaben qualifiziertesten Anwälte in Fällen dringend nötiger anwaltlicher Hilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vielfach nicht mehr bestellt werden könnten (vgl. auch dazu OLG Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Das Amtsgericht hat bereits ausgeführt, es sei unbestreitbar, dass die nach den Grundsätzen der Beratungshilfe festgesetzte Vergütung "den im Interesse einer sachgerechten und am Kindeswohl orientierten notwendigen zeitlichen und intellektuellen Aufwand nicht abdeckt", der vorliegend vom Beschwerdeführer als Ergänzungspfleger zu leisten war, sah sich jedoch gehindert, die Sach- und Rechtslage anders zu bewerten als in der Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 18.12.2009 (20 W 85/09).

    Der 20. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung vom 18.12.2009 (FamRZ 2011, 670) grundsätzlich auch auf den Ergänzungspfleger, der für einen mittellosen ausländischen Minderjährigen ein asylrechtliches Umverteilungsverfahren geführt hat, ausgedehnt und ihn im konkreten Fall auf die gebührenrechtlichen Sätze der Beratungshilfe verwiesen, allerdings auch unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Gebührenabrechnung in Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege nach § 18a AsylVfg nicht gelten könnte.

    Der Senat hält deswegen an seiner generellen Aussage im o. g. Beschluss vom 27.10.2010 (6 UF 238/10), dass im Hinblick auf den Verweis in § 1915 BGB auf § 1835 BGB nicht zwischen dem anwaltlichen Berufsbetreuer und dem zum Ergänzungspfleger eines Minderjährigen bestellten Anwalt unterschieden werden könne, in dieser Allgemeinheit nicht fest, zumal der damaligen Entscheidung - ähnlich wie im Fall des darin zitierten 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2011, 670) - kein zur Differenzierung Anlass gebender Sachverhalt vorgelegen hat.

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Entscheidet sich der Ergänzungspfleger für die Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, denn der Betroffene soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass sein Pfleger aufgrund seiner Qualifikation Dienste erbringen kann, für die ein anderer Pfleger einen Rechtsanwalt gegen Entgelt beauftragen würde (BGH FamRZ 2007, 381 für den Berufsbetreuer).

    Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).

    Der anwaltliche Ergänzungspfleger befindet sich dann in der Lage, dass er einerseits nicht auf die Tätigkeiten beschränkt ist, die typischerweise im Rahmen eines anwaltlichen Beratungshilfemandates zu erbringen sind, wäre aber andererseits auf die geringe, offensichtlich nicht kostendeckende Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG verwiesen, wenn man die Hinweise des BGH aus der Entscheidung vom 20.12.2006 (FamRZ 2007, 381) zur Vergütung des anwaltlichen Berufsbetreuers ohne Differenzierung im Einzelfall auf den Ergänzungspfleger übertragen würde.

  • KG, 13.09.2011 - 1 W 462/10

    Vergütung eines Anwaltsbetreuers: Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).

  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Vergütung des Gegenbetreuers: Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2010 - 2 UF 172/10

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Dabei kann dahinstehen, ob dem hier betroffenen Minderjährigen, der zur Zeit der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb gemäß § 12 AsylVfG, § 80 AufenthaltsG insoweit selbst handlungsfähig war, für diesen Aufgabenkreis noch ein Ergänzungspfleger beizuordnen war (dafür mit guten Gründen unter Hinweis auf Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention: Amtsgericht Gießen FamRZ 2010, 1027; a. A. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, das Art. 22 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention insoweit "nicht als unmittelbar anwendbare Rechtsnorm" verstanden wissen will).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 5 UF 407/11

    Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    In eilbedürftigen Angelegenheiten, zu denen die Asylverfahren unbegleiteter Jugendlicher grundsätzlich gehören, ist dem Ergänzungspfleger nämlich in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben Ersatz seiner Aufwendungen auch dann zu gewähren, wenn er zunächst noch nicht förmlich bestellt war (OLG Frankfurt am Main, 5 UF 407/11, FamRZ 2012, 1890, Ls. m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch Auferlegung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11
    In eilbedürftigen Angelegenheiten, zu denen die Asylverfahren unbegleiteter Jugendlicher grundsätzlich gehören, ist dem Ergänzungspfleger nämlich in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben Ersatz seiner Aufwendungen auch dann zu gewähren, wenn er zunächst noch nicht förmlich bestellt war (OLG Frankfurt am Main, 5 UF 407/11, FamRZ 2012, 1890, Ls. m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 UF 289/13

    Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund bei unbegleitet

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung zur Vergütung eines Ergänzungspflegers am 29.01.2013 ausgeführt (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2013, 1160), dass der Amtsvormund im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit regelmäßig nicht in der Lage ist, die für die außergerichtliche Vertretung seines Mündels in einem Asylverfahren mit Anhörung beim Bundesamt erforderlichen Informationen zu beschaffen.

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 29.01.2013 (FamRZ 2013, 1160) ausgeführt hat, kann insbesondere über die Beratungshilfe dieser umfassende Rechtsschutz nicht gewährleistet werden, abgesehen davon, dass es von dem jeweiligen Vormund abhinge, ob dieser den Beratungsbedarf erkennt und einen entsprechenden Antrag stellt bzw. im Einzelfall ein Gerichtsverfahren mit Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts initiiert.

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