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OLG Frankfurt, 29.03.2006 - 23 U 77/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 133 UmwG, § 840 ZPO, § 845 ZPO
Zwangsvollstreckung: Auskunftspflicht des Drittschuldners auf Grund einer Vorpfändung und zur Haftung der an einer Ausgliederung beteiligten Banken für Verbindlichkeiten der übertragenden Bank - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UmwG § 133; ZPO § 840; ZPO § 845
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit vorläufigem Zahlungsverbot nach § 845 ZPO ? - Auskunftspflicht des Drittschuldners? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auskunftspflicht des Drittschuldners bei wirksamer Vorpfändung; Ausschluss eines Schadens wegen einer vorliegenden vorrangigen Vorpfändung; Fehlen einer Drittschuldnereigenschaft auf Grund der Ausgliederung des Unternehmensbereichs Privatkunden und Geschäftskunden; ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 04.03.2005 - 25 O 374/04
- OLG Frankfurt, 29.03.2006 - 23 U 77/05
- OLG Frankfurt, 10.05.2006 - 23 U 77/05
- BGH, 20.11.2008 - IX ZR 107/06
Papierfundstellen
- NZG 2006, 914
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 17.11.1995 - 11 W 2866/95
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2006 - 23 U 77/05
Der Umstand, dass eine Auskunft, die der Drittschuldner ohne rechtliche Verpflichtung erteilt, nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung (…Zöller-Stöber aaO u. § 840 Rn 16;… Musielak-Becker aaO u. § 840 Rn 12; aA OLG Düsseldorf OLGR 1996, 35) richtig sein muss und eine Haftung auslöst, führt vorliegend schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil die Auskunft der Beklagten vom 9.12.2003 (Bl. 7 d.A.), wonach das betreffende Konto bei der Beklagten nicht geführt werde und zum 1.9.1999 der Unternehmensbereich Privat- und Geschäftskunden der Beklagten auf die C-Bank übertragen worden sei, die seit dem 1.1.2002 als D-Bank umfirmiert habe, und man sich bezüglich der bis zum 31.8.1999 vom ehemaligen Unternehmensbereich der Beklagten betreuten Kunden an die D-Bank O1 wenden solle, unstreitig richtig, vollständig und rechtzeitig gewesen ist.