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   OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17   

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OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17 (https://dejure.org/2019,17684)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.2019 - 8 UF 104/17 (https://dejure.org/2019,17684)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 (https://dejure.org/2019,17684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 18 Abs 2 BetrAVG, § 3 Nr 56 EStG, § 3 Nr 63 EStG
    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für Versorgungsausgleich

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 2, 3, 18; BetrAVG 18 Abs. 2; EStG 3 Nr. 56 und Nr. 63, VBL-Satzung 79
    Startgutschrift, rentenferne Jahrgänge, Geringfügigkeit, Gleichartigkeit, Abrechnungsverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Zwar unterfallen beide Ehegatten als am 01.01.2002 "rentenferne Jahrgänge" hinsichtlich der seit 1982/83 bestehenden Pflichtversicherungen bei der Beschwerdeführerin zu 2) bzw. dem D der seit Jahren bekannten "Startgutschriftenproblematik" (vergl. BGHZ 174, 127ff., Rz. 128ff., BGHZ 209, 201ff.), da die Übergangsvorschriften der §§ 79 VBLS, 73 KDZ-Satzung (in den Fassungen von 2002 und 2012) einzelne Versichertengruppen bei der Überleitung in das jetzige Punktemodell unangemessen benachteiligten.

    Dies war bei besser ausgebildeten Versicherten, die eine längere Ausbildungszeit benötigten, um überhaupt die Aufnahmekriterien für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu erfüllen, indes unrealistisch (BGHZ 174, 127ff., a.a.O.) und benachteiligte (nur) diese Berufsgruppe unangemessen.

    Dies entspricht dem vom BGH in BGHZ 174, 127ff., Rz. 149 angedeuteten Lösungsweg, dass die Tarifvertragsparteien die verwendete Formel an verschiedenen Stellen ändern könnten, "... um so im Ergebnis ... auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ... abzustellen ...".

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    In Anwendung dieser Grundsätze ist nach BGH NJW-RR 2016, 449 eine Vergleichbarkeit der von Beschwerdeführerin zu 2) vorgehalten Anrechtssysteme "Y" und "Z" nicht gegeben, weil die entsprechenden Anrechte auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.

    Hierzu steht in Widerspruch, dass der BGH u.a. aus der Zugehörigkeit der Anrechte zu unterschiedlichen Abrechnungsverbänden auf die Nichtvergleichbarkeit der Anrechte geschlossen hat (siehe oben: NJW-RR 2016, 449ff., Rz. 18 zu "Y" und "Z").

    Daneben soll § 18 Absatz II VersAusglG auch die Entstehung so genannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senat, NJW-RR 2016, 449 = FamRZ 2015, Seite 2125 Rn. 23 f. mwN)..." (BGH NJW-RR 2016, 967, Rz. 7).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Daneben soll § 18 Absatz II VersAusglG auch die Entstehung so genannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senat, NJW-RR 2016, 449 = FamRZ 2015, Seite 2125 Rn. 23 f. mwN)..." (BGH NJW-RR 2016, 967, Rz. 7).

    ..." (BGH NJW-RR 2016, 967, Rz. 8).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Zugleich liegt den Regelungen des § 18 I und II VersAusglG ein Stufenverhältnis zu Grunde, wonach eine Prüfung der Geringfügigkeit eines Anrechts nach § 18 II VersAusglG erst dann eröffnet ist, wenn der Anwendungsbereich des § 18 I VersAusglG nicht gegeben ist (grundlegend: BGH FamRZ 2012, 192-197, Rz. 29ff.).

    Nach BGH FamRZ 2012, 192-197, Rz. 20 ist "...Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG..., dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Zwar unterfallen beide Ehegatten als am 01.01.2002 "rentenferne Jahrgänge" hinsichtlich der seit 1982/83 bestehenden Pflichtversicherungen bei der Beschwerdeführerin zu 2) bzw. dem D der seit Jahren bekannten "Startgutschriftenproblematik" (vergl. BGHZ 174, 127ff., Rz. 128ff., BGHZ 209, 201ff.), da die Übergangsvorschriften der §§ 79 VBLS, 73 KDZ-Satzung (in den Fassungen von 2002 und 2012) einzelne Versichertengruppen bei der Überleitung in das jetzige Punktemodell unangemessen benachteiligten.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) führt, obgleich sie nur das Anrecht des Antragstellers bei ihr betrifft, zur Neuentscheidung des Senats hinsichtlich dieses und der beim D bestehenden Anrechte der Ehegatten, weil eine Prüfung des § 18 I VersAusglG insoweit Klammerwirkung aufweist (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -, juris, Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017, 4 UF 313/16 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 2011 - 18 UF 3/11 -, juris).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Einerseits verwendeten beide in ihren neuen Auskünften von 2018 bzw. 2019 geschlechtsneutrale Barwertfaktoren (vergl. BGH NZFam 2017, 396, Rz. 19ff.).
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2011 - 18 UF 3/11

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung einer Teilanfechtung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) führt, obgleich sie nur das Anrecht des Antragstellers bei ihr betrifft, zur Neuentscheidung des Senats hinsichtlich dieses und der beim D bestehenden Anrechte der Ehegatten, weil eine Prüfung des § 18 I VersAusglG insoweit Klammerwirkung aufweist (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -, juris, Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017, 4 UF 313/16 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 2011 - 18 UF 3/11 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 4 UF 313/16

    Formale Voraussetzungen einer Beschwerde durch juristische Person

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) führt, obgleich sie nur das Anrecht des Antragstellers bei ihr betrifft, zur Neuentscheidung des Senats hinsichtlich dieses und der beim D bestehenden Anrechte der Ehegatten, weil eine Prüfung des § 18 I VersAusglG insoweit Klammerwirkung aufweist (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -, juris, Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017, 4 UF 313/16 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 2011 - 18 UF 3/11 -, juris).
  • KG, 27.11.2014 - 18 UF 63/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17
    Letzteres spräche für eine Vergleichbarkeit, weil die aus den zu übertragenden Versorgungspunkten gezahlten Bruttorenten einheitlich errechnet werden (in dem Sinne schon: KG FamRZ 2015, 929-930 zur Vergleichbarkeit der Y-Abrechnungsverbände "West - Versorgungskonto I" bzw. "Ost/Beitrag Versorgungskonto II").
  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Nicht zuletzt gelten für die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung im Grundsatz auch unterschiedliche steuerrechtliche Maßgaben (vgl. dazu OLG Frankfurt Beschluss vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 - juris Rn. 32 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1346; Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 2. Aufl. Rn. 180 ff., 233 ff.).

    Die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Finanzierungsart der Anrechte kann nicht ausgeschlossen werden, weil Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 19 und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 20; OLG Frankfurt Beschluss vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 - juris Rn. 29 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 16/11903 S. 54; BT-Drucks. 16/10144 S. 55).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2022 - 6 UF 238/17

    Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgung des

    Im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren geführte Anrechte aus Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (hier: kommunale Zusatzversorgungskasse Abrechnungsverband I und Evangelische Zusatzversorgungskasse) sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.5.2019 - 8 UF 104/17 , juris; entgegen KG, Beschluss vom 27.11.2014 - 18 UF 63/14 = FamRZ 2015, 929).

    Er verweist auf eine dem Senat im Zeitpunkt seines Beschlusses vom 2.7.2019 noch nicht bekannte Entscheidung des 8. Familiensenats des OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.5.2019, 8 UF 104/17 , Rn. 32 f - juris), in der überzeugend herausgearbeitet wurde, dass die unterschiedlichen Finanzierungsformen der Zusatzversorgungen zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen Leistungsniveau führen.

  • BVerfG, 16.12.2022 - 1 BvL 6/18

    Unzulässige arbeitsgerichtliche Vorlage betreffend die Zusatzversorgung der bei

    Davon würden insbesondere Versicherte mit längeren Vorbildungszeiten profitieren (vgl. Berends, ZTR 2018, S. 246, 251; dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 8 UF 104/17 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2021 - 12 U 112/20 - LG Karlsruhe, Beschlüsse vom 22. Mai 2020 - 6 O 85/19 - und vom 29. Mai 2020 - 6 O 144/19 -).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2022 - 6 UF 238/17B
    Im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren geführte Anrechte aus Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (hier:kommunale Zusatzversorgungskasse Abrechnungsverband I und Evangelische Zusatzversorgungskasse) sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.5.2019 - 8 UF 104/17, juris; entgegen KG, Beschluss vom 27.11.2014 - 18 UF 63/14 = FamRZ 2015, 929).

    Er verweist auf eine dem Senat im Zeitpunkt seines Beschlusses vom 2.7.2019 noch nicht bekannte Entscheidung des 8. Familiensenats des OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.5.2019, 8 UF 104/17, Rn. 32 f. - juris), in der überzeugend herausgearbeitet wurde, dass die unterschiedlichen Finanzierungsformen der Zusatzversorgungen zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen Leistungsniveau führen.

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

    Damit wird sichergestellt, dass nach wie vor mindestens der Unverfallbarkeitsfaktor von 2, 25 % angewendet wird, so dass die höchstmögliche Versorgung nach 44, 44 Pflichtversicherungsjahren erreicht werden kann, während bei Zugrundelegung des Faktors von 2, 5 % die Voll-Leistung nach 40 Jahren erreicht wird (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2020, Az. 6 O 85/19, Rz. 47, zit. n. juris), so dass selbst bei einem Einstieg in die dienstliche Tätigkeit erst mit Vollendung des 25. Lebensjahrs die Vollrente in den 40 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs noch erworben werden kann (ebd. Rz. 49; zur Vertretbarkeit des Höchstsatzes von 2, 5 % vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2019, Az. 8 UF 104/17 , zit. n. juris).
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