Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zur Frage, wann ein Physiotherapeut für den Sturz einer Patientin während der Therapie haften muss
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Frage, wann ein Physiotherapeut für den Sturz einer Patientin während der Therapie haften muss
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823
Beweislastgrundsätze zu einem für Behandler voll beherrschbaren Risiko sind bei physiotherapeutischer Gangschule nicht anwendbar - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer physiotherapeutischen Gangschule - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Grundsätze des für einen Behandler voll beherrschbaren Risikos sind bei einer Gangschule nicht anwendbar
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 22.07.2016 - 2 O 42/15
- OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
- BGH - VI ZR 376/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- VersR 2018, 227
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03
Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Ein Behandlungsfehler ist nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt oder Therapeut eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder Therapeuten schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteile vom 27.4.2004 - VI ZR 34/03; vom 27.3.2007 - VI ZR 55/05 = BGHZ 172, 1 und vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10). - OLG Düsseldorf, 23.05.2005 - 8 U 82/04
Schmerzensgeld: Beweislast bei einem Unfall im Rahmen einer physiotherapeutischen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
b) Bei krankengymnastischer Übungen besteht die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim Transport des Patienten typischerweise gerade in der Anweisung und Anleitung zu aktiver Bewegung, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert sind, so dass der Ablauf von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus geprägt ist und von der Therapeutin nicht voll beherrscht werden kann (OLG München, Urteil vom 17.9.1998 - 1 U 3254/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2005 - 8 U 82/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 U 693/12; OLG Köln, Urteil vom 8.2.2017 - 5 U 17/16). - BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05
Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Ein Behandlungsfehler ist nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt oder Therapeut eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder Therapeuten schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteile vom 27.4.2004 - VI ZR 34/03; vom 27.3.2007 - VI ZR 55/05 = BGHZ 172, 1 und vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10).
- BGH, 21.07.1998 - VI ZR 15/98
Anforderungen an Beweisführung im Arzthaftungsprozeß
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Hierzu zählt bei sämtlichen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB) neben der Pflichtverletzung selbst auch der Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Primärschaden (BGH, Urteile vom 24.6.1986 - VI ZR 21/85; vom 21.7.1998 - VI ZR 15/98 und vom 22.5.2012 - VI ZR 157/11). - BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85
Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Hierzu zählt bei sämtlichen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB) neben der Pflichtverletzung selbst auch der Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Primärschaden (BGH, Urteile vom 24.6.1986 - VI ZR 21/85; vom 21.7.1998 - VI ZR 15/98 und vom 22.5.2012 - VI ZR 157/11). - BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10
Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Ein Behandlungsfehler ist nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt oder Therapeut eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder Therapeuten schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteile vom 27.4.2004 - VI ZR 34/03; vom 27.3.2007 - VI ZR 55/05 = BGHZ 172, 1 und vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10). - BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11
Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Hierzu zählt bei sämtlichen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB) neben der Pflichtverletzung selbst auch der Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Primärschaden (BGH, Urteile vom 24.6.1986 - VI ZR 21/85; vom 21.7.1998 - VI ZR 15/98 und vom 22.5.2012 - VI ZR 157/11). - OLG München, 17.09.1998 - 1 U 3254/98
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
b) Bei krankengymnastischer Übungen besteht die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim Transport des Patienten typischerweise gerade in der Anweisung und Anleitung zu aktiver Bewegung, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert sind, so dass der Ablauf von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus geprägt ist und von der Therapeutin nicht voll beherrscht werden kann (OLG München, Urteil vom 17.9.1998 - 1 U 3254/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2005 - 8 U 82/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 U 693/12; OLG Köln, Urteil vom 8.2.2017 - 5 U 17/16). - OLG Koblenz, 02.01.2013 - 5 U 693/12
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
b) Bei krankengymnastischer Übungen besteht die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim Transport des Patienten typischerweise gerade in der Anweisung und Anleitung zu aktiver Bewegung, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert sind, so dass der Ablauf von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus geprägt ist und von der Therapeutin nicht voll beherrscht werden kann (OLG München, Urteil vom 17.9.1998 - 1 U 3254/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2005 - 8 U 82/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 U 693/12; OLG Köln, Urteil vom 8.2.2017 - 5 U 17/16). - BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15
Krankenhaushaftung: Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 8 U 172/16
Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt oder Therapeuten nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (BGH, Beschluss vom 16.8.2016 - VI ZR 634/15. - OLG Köln, 08.02.2017 - 5 U 17/16
Schadensersatzansprüche gegen einen Ergotherapeuten wegen eines Sturzes eines …
- OLG Bamberg, 21.02.2023 - 4 U 222/22
Haftung einer Tagespflegeeinrichtung - Frage einer Beweiserleichterung bei einem …
So hat das OLG Frankfurt für den Fall der Durchführung einer Gangschule durch einen Physiotherapeuten entschieden (Urteil v. 29.8.2017 - 8 U 172/16, BeckRS 2017, 141852, Rz. 15, 16), dass bei krankengymnastischen Übungen die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim Transport des Patienten typischerweise gerade in der Anweisung und Anleitung zu aktiver Bewegung besteht, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert sind, so dass der Ablauf von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus geprägt ist und von der Therapeutin nicht voll beherrscht werden kann.