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   OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18   

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OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18 (https://dejure.org/2018,30679)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.08.2018 - 4 UF 52/18 (https://dejure.org/2018,30679)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. August 2018 - 4 UF 52/18 (https://dejure.org/2018,30679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1686a BGB, § 167a Abs. 1 FamFG
    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei Becherspende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei Becherspende

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1686a; FamFG 167a Abs 1
    Becherspende; eidesstattliche Versicherung; Vaterschaft; Sachverständigengutachten; Umgang, biologischer Vater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1686a; FamFG § 167a Abs. 1
    Becherspende; eidesstattliche Versicherung; Vaterschaft; Sachverständigengutachten; Umgang; biologischer Vater

  • rechtsportal.de

    BGB § 1686a; FamFG § 167a Abs. 1
    Zulässigkeit der Einleitung eines Umgangsverfahrens durch den biologischen Vater bei heterologischer Heiminsemination

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des privaten Samenspenders

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters für Einleitung eines Umgangsverfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters für Einleitung eines Umgangsverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 197
  • FamRZ 2019, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders dar, weil der privaten Becherspende - anders als der anonymen Samenspende nach vorheriger Konsultation einer Fortpflanzungsklinik oder Samenbank - ein persönliches Element innewohnt, zwischen Spender und Empfängerin also bereits eine Beziehungsgrundlage besteht, so dass keine Veranlassung besteht, den Antragsteller als privaten Spender von der Antragstellung nach § 167a FamFG auszuschließen (im Ergebnis ebenso Heiderhoff , FamRZ 2013, 1212, 1213; Löhnig/Preisner , FamFR 2013, 340, 342; a. A. OLG Bremen FamRZ 2015, 266-268; differenzierend BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

    Dabei kann die Frage der Kindeswohldienlichkeit je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen sein (BT-Drucks. 17/12163, S. 13; im Anschluss daran ebenso BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

    Schließlich gilt auch die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB nicht, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, weil diese Vermutung nur den rechtlichen Vater betrifft (BGH FamRZ 2016, 2082-2087; Lang , aaO.).

    Allerdings reicht die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern alleine nicht aus, dem biologischen Vater den Umgang zu verweigern (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

  • EGMR, 26.07.2018 - 16112/15

    Kindeswohl: Ex-Liebhaber hat kein Recht auf Vaterschaftstest

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686a BGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).

    Ein Anspruch des Antragstellers aus § 1686a BGB ist bereits deshalb zu verneinen, weil das zweite Erfordernis der Norm, die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater, nicht erfüllt ist (zur Prüfungsreihenfolge und zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Umgangsverfahren nach § 1686a BGB vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris [im englischen Volltext in BeckRS 2018, 16483]; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).

    Denn ein allgemeiner Grundsatz, dass der Kontakt zum biologischen Vater dem Kindeswohl regelmäßig förderlich und der Umgang bereits deshalb anzuordnen sei, besteht nicht und ist auch den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zu entnehmen (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2017, 307-310, unter Bezugnahme auf Lang , Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, FPR 2013, 233-236).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass der Umgangswunsch des leiblichen Vaters zu Gefahren für das bisherige intakte familiäre Bezugssystem des Kindes führen kann, die gegen eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs sprechen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624-1627; OLG Bamberg FamRZ 2013, 710-712, bestätigt durch EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris, abgrenzend dagegen BGH aaO.).

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13

    Umgangssache: Umgangsrecht des biologischen Kindesvaters bei ernsthaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Zu berücksichtigen ist auch, dass der Umgangswunsch des leiblichen Vaters zu Gefahren für das bisherige intakte familiäre Bezugssystem des Kindes führen kann, die gegen eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs sprechen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624-1627; OLG Bamberg FamRZ 2013, 710-712, bestätigt durch EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris, abgrenzend dagegen BGH aaO.).

    Im Ergebnis müssen daher die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (vgl. OLG Frankfurt aaO.; OLG Bremen FamRZ 2015, 266; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1624; Heilmann- Gottschalk , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB, Rz. 19; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1686a BGB, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. A., § 1686a BGB, Rz. 5).

    Regelmäßige Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - jedenfalls solange dieser und die Kindesmutter ihre Beziehung nicht hinreichend aufgearbeitet haben - einer Stabilisierung der Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes entgegenwirken (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1624-1627).

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Sofern ein Umgangsbegehren nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützt ist (§§ 1685, 1686a BGB), kommt auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1668 Rz. 36, insoweit unter Aufgabe von OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2013 - 4 UF 261/12 - juris = FamRZ 2013, 1994 Ls.).

    Wird diese nicht bejaht, fehlt es bereits an den Voraussetzungen für einen Umgang, so dass in diesem Fall auch kein Erfordernis besteht, einen ausdrücklichen Umgangsausschluss förmlich auszusprechen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1668-1671).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 4 UF 261/12

    Umgang des Kindes mit den Großeltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Sofern ein Umgangsbegehren nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützt ist (§§ 1685, 1686a BGB), kommt auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1668 Rz. 36, insoweit unter Aufgabe von OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2013 - 4 UF 261/12 - juris = FamRZ 2013, 1994 Ls.).

    Der Senat schließt sich insoweit unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 19. März 2013 - 4 UF 261/12 -, juris [=FamRZ 2013, 1994 -LS]) der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, nach der bei einem nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützten Umgangsbegehren auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht kommt (BGH aaO.).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686a BGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).

    Ein Anspruch des Antragstellers aus § 1686a BGB ist bereits deshalb zu verneinen, weil das zweite Erfordernis der Norm, die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater, nicht erfüllt ist (zur Prüfungsreihenfolge und zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Umgangsverfahren nach § 1686a BGB vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris [im englischen Volltext in BeckRS 2018, 16483]; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).

  • OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14

    Voraussetzungen für die Einräumung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders dar, weil der privaten Becherspende - anders als der anonymen Samenspende nach vorheriger Konsultation einer Fortpflanzungsklinik oder Samenbank - ein persönliches Element innewohnt, zwischen Spender und Empfängerin also bereits eine Beziehungsgrundlage besteht, so dass keine Veranlassung besteht, den Antragsteller als privaten Spender von der Antragstellung nach § 167a FamFG auszuschließen (im Ergebnis ebenso Heiderhoff , FamRZ 2013, 1212, 1213; Löhnig/Preisner , FamFR 2013, 340, 342; a. A. OLG Bremen FamRZ 2015, 266-268; differenzierend BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

    Im Ergebnis müssen daher die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (vgl. OLG Frankfurt aaO.; OLG Bremen FamRZ 2015, 266; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1624; Heilmann- Gottschalk , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB, Rz. 19; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1686a BGB, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. A., § 1686a BGB, Rz. 5).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Nur wenn mit der Samenspende auch ein Verzicht auf die (spätere) Begründung des Elternrechts verbunden gewesen wäre, würde - auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus - keine Veranlassung bestehen, dem Antragsteller lediglich aufgrund seiner genetischen Vaterschaft den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1209, Rz. 23, zur Anfechtungsberechtigung des Samenspenders nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02

    Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Ein kontinuierliches Zusammenleben von mehr als einem Jahr ist dabei sicherlich als ausreichend anzusehen (BGH FamRZ 2005, 705).
  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18
    Auch folgt aus den beiden für die Einführung des § 1686a BGB maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (FamRZ 2011, 269-271 und FamRZ 2011, 1715-1717) nicht, dass eine Kindeswohldienlichkeit iSv. § 1686a BGB bereits dann zu bejahen ist, wenn der Umgang dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der Gerichtshof auch im Wesentlichen beanstandet hatte, das bis dahin geltende deutsche Recht verwehre dem biologischen Vater bei bestehender anderweitiger rechtlicher Vaterschaft ein Umgangsrecht ohne vorherige Prüfung, ob dieses nicht doch dem Wohl des Kindes diene.
  • EGMR, 15.09.2011 - 17080/07

    Schneider ./. Deutschland

  • OLG Brandenburg, 05.06.2014 - 10 UF 47/14

    Kindschaftsrecht: Umgangsrecht mit einem nicht leiblichen Kind; Anforderungen an

  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 2 UF 210/11
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 6 UF 98/16

    Kindeswohlprüfung bei Umgangsrecht des leiblichen Vaters

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 58/20

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

    Die Glaubhaftmachung muss sich in Fällen der privaten Samenspende mithin nach Sinn und Zweck des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB wie auch des § 167 a Abs. 1 FamFG auf die Urheberschaft des Antragstellers für die Samenspende und deren Verwendung zur Zeugung des Kindes beziehen (vgl. Hammer FamRZ 2019, 39; teilweise anders OLG Frankfurt FamRZ 2019, 37).

    Der entsprechend beschränkte Verzicht schlösse aber ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 37; Botthof FamRZ 2020, 1274, 1275).

  • OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18

    Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten

    Die Sachverhaltskonstellation ist insofern mit solchen nicht vergleichbar, in denen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs daran scheitert, dass der leibliche Vater durch nachstellungsähnliche Verhaltensweisen gegenüber der Kindesmutter und maßlose Kritik an ihrer Erziehungseignung Unfrieden in die Familie hineinträgt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Frankfurt NZFam 2018, 1088).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 4 UF 17/20

    Kein Umgangsrecht für den Partner der Kindsmutter eines durch Fremdinsemination

    Diese Vorschrift gelangt mangels biologischer Vaterschaft des Antragstellers nicht zur Anwendung, so dass auch die Frage nach einem möglichen Vorrang der Norm im Verhältnis zu § 1685 Abs. 2 BGB dahinstehen kann (vgl. dazu Senat FamRZ 2019, 37; zum Meinungsstand Staudinger/ Dürbeck BGB (2019), § 1686a, Rz. 8 mwN.).
  • KG, 26.11.2021 - 13 UF 120/19

    Umgangsrecht für Samenspender bei erheblichen Konflikten mit Müttern

    Dabei besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass der Kontakt zum biologischen Vater dem Kindeswohl regelmäßig förderlich und der Umgang bereits deshalb anzuordnen sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 UF 52/18 -, juris Rn. 12).
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