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   OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86   

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OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86 (https://dejure.org/1987,12131)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.10.1987 - 6 U 118/86 (https://dejure.org/1987,12131)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - 6 U 118/86 (https://dejure.org/1987,12131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines bürgerlichen Namens in eine geschäftliche Bezeichnung ; Personaler Bezug bei der Verwertung einer geschäftlichen Bezeichnung ; Übertragung eines Warenzeichens mit einem bürgerlichen Namen durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1988, 598
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Denn im Konkurs fallen das Zeichenrecht ebenso wie das Firmenrecht mit dem Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners in die Konkursmasse (BGHZ 32, 103 ff., 113 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] - Vogler, für Firmen- und Warenzeichenrechte, bestätigt durch BGHZ 85, 221 ff., 223 f [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] ür die Firma einer GmbH; herrschende Meinung vgl. Kilger, KO 15. Auflage, § 1, Anmerkung 1 C b, c mit Nachweisen; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 84; Baumbach-Hefermehl. WZG, 12. Auflage, § 8, Rd.-Nr. 19).

    Da jedenfalls das Zeichen- und Ausstattungsrecht als Immaterialgüter anerkannt sind (BGHZ 32, 103 ff.; 45, 246 ff. [BGH 04.05.1966 - II ZR 174/64]; BVerfGE 51, 193 ff. zum Zeichenrecht; BGHZ 52, 273 ff. zum Ausstattungsrecht; zur Firma vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2. Halbband, § 52, Rd.-Nr. 4, S. 1023), tritt mit der Loslösung des in der geschäftlichen Bezeichnung enthaltenen bürgerlichen Namens von der namengebenden Person das vermögensrechtliche Verwertungsrecht an dem Immaterialgut in den Vordergrund.

    Im Hinblick auf eine solche Fallgestaltung, in der die Einwilligung des Namensträgers zur Übertragung des Firmen rechts durch den Konkursverwalter erforderlich war, hat der Bundesgerichtshof die Einwilligung des Namensträger auch zur Übertragung des Warenzeichens durch den Konkursverwalter für erforderlich gehalten (BGHZ 32, 103 ff., 113, 114 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] - Vogeler).

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, daß der Namensträger, wenn der Konkursverwalter schon ohne seine Einwilligung über die Bezeichnungsrechte verfügen konnte, jedenfalls keine "Vervielfältigung" von mit seinem Namen gebildeten Bezeichnungsrechten dulden muß (vgl. dazu BGHZ 32, 103 ff., 114 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] ; BGH WM 1980, 1360 ff.).

  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Denn im Konkurs fallen das Zeichenrecht ebenso wie das Firmenrecht mit dem Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners in die Konkursmasse (BGHZ 32, 103 ff., 113 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] - Vogler, für Firmen- und Warenzeichenrechte, bestätigt durch BGHZ 85, 221 ff., 223 f [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] ür die Firma einer GmbH; herrschende Meinung vgl. Kilger, KO 15. Auflage, § 1, Anmerkung 1 C b, c mit Nachweisen; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 84; Baumbach-Hefermehl. WZG, 12. Auflage, § 8, Rd.-Nr. 19).

    Handelt es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns (dazu BGHZ 22, 103 ff. [BGH 29.10.1956 - II ZR 130/55] Vogeler) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (dazu BGH JZ 1986, 150 ff.; BGHZ 85, 221 ff., 224) [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] , dann ist der bürgerliche Name des Kaufmanns oder der persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund firmenrechtlichter Vorschriften Zwangsnahme des Unternehmens ( §§ 18, 19 HGB ).

    Dagegen ist für Kapitalgesellschaften (dazu BGHZ 58, 322 ff.; 85, 221 ff. [BGH 21.09.1982 - VI ZR 302/80] ) und die GmbH & Co. KG anerkannt, daß die GmbH den Namen eines Gesellschafters in der Firma auch nach dessen Ausscheiden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung beibehalten, der Konkursverwalter die Firma mit dem Handelsgeschäft rechtswirksam und ohne Einwilligung des namengebenden Gesellschafters veräußern kann.

    Da die Gesellschafter einer GmbH in der Entscheidung über die Bildung der Firma frei sind, insbesondere auch eine Sachfirma bilden können ( § 4 Abs. 1 S. 1 GmbHG ), treten die persönlichkeitsrechtlichen Elemente hinter die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte an der Geschäftsbezeichnung zurück (BGHZ 85, 221 ff., 224 f. [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] ; OLG Frankfurt, ZIP 1982, 334 ff.; vgl. auch von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2. Halbband, § 56 Rd.-Nr. 58, S. 1098).

  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Da jedenfalls das Zeichen- und Ausstattungsrecht als Immaterialgüter anerkannt sind (BGHZ 32, 103 ff.; 45, 246 ff. [BGH 04.05.1966 - II ZR 174/64]; BVerfGE 51, 193 ff. zum Zeichenrecht; BGHZ 52, 273 ff. zum Ausstattungsrecht; zur Firma vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2. Halbband, § 52, Rd.-Nr. 4, S. 1023), tritt mit der Loslösung des in der geschäftlichen Bezeichnung enthaltenen bürgerlichen Namens von der namengebenden Person das vermögensrechtliche Verwertungsrecht an dem Immaterialgut in den Vordergrund.

    Das Recht zum redlichen Gebrauch des Namens findet daher für dessen warenzeichenmäßigen Gebrauch an bestehenden Zeichenrechten eine Grenze (BGH GRUR 1966, 499 - Merck; GRUR 1969, 690 - Faber; GRUR 1969, 694 - Brilliant; WRP 1986, 265 - Fürstenberg).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1978 - 2 U 154/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Hinsichtlich dieser Abwägung ist anerkannt, daß die Übertragung eines Warenzeichens, das mit dem Familiennamen des Gemeinschuldners oder eines Gesellschafters der Gemeinschuldnerin gebildet ist, durch den Konkursverwalter zumindest unter den gleichen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Trägers des bürgerlichen Namens möglich ist wie die Übertragung der Firma durch den Konkursverwalter (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 716 ff. - Eichhörnchen mit Schwert; NJW 1980, 1284 ff.; vgl. Kilger, a. a. O., Anmerkung 1 C c; weitergehend von Gamm, MDR 1955, 646, 647; Schwerdtner in Münchner Kommentar, 2. Auflage, § 12 BGB, Rd-Nr. 184 ff.).

    Selbst wenn, wie im Streitfall, die GmbH & Co. KG eine abgeleitete Firma führt, so handelt es sich doch wie bei der GmbH um den typischen Fall der Bezeichnung eines Sondervermögens, bei der über die Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin keiner der Gesellschafter mehr ein besonderes Verfügungsrecht über den in der Firma enthaltenen bürgerlichen Namen hat (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 716 ff., 717; GRUR 1980, 1284 ff.; KG GRUR 1962, 104 ff. - Weinbrennerei Hch. Raetsch GmbH; vgl. auch Baumbach-Hefermehl. UWG, 14. Auflage, § 16 Rd.-Nr. 92).

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65

    Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Auch den Beklagten zu 2) und 3) kann daher nicht schlechthin untersagt werden, ihren bürgerlichen Namen bei der Bildung einer Firma für einen neuen Geschäftsbetrieb zu benutzen, von ihnen kann insbesondere nicht verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform für ihre geschäftliche Tätigkeit zu wählen, bei der sich der Gebrauch ihres Namens vermeiden ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 623 - Kupferberg; GRUR 1968, 212 - Hellige).
  • BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69

    Wort-Bildzeichen Zamek mit weißer Schrift auf dunklem Grund - Wettbewerber auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Ein solcher Sonderfall kann auch dann vorliegen, wenn der vormalige Inhaber eines stark durchgesetzten, mit seinem Firmenschlagwort identischen Warenzeichens dieses neu für Waren eintragen läßt, die im Gleichartigkeitsbereich seiner früheren Warenzeicheneintragung liegen, und an dem verwechslungsfähigen Kennzeichen namensmäßige Gleichberechtigung besteht (BGH GRUR 1971, 309 - Zamek II).
  • BGH, 06.07.1973 - I ZR 129/71

    Verletzung des Namensrechts durch die Firma und den Gebrauch der Bezeichnung e. -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Dabei ist der Löschungsantrag in der Berufungsinstanz zutreffend auf den Bestandteil ... in der Firma der Beklagten zu 1) gerichtet worden (vgl. BGH, GRUR 1974, 162 - etirex; GRUR 1981, 60 - Sitex), wobei in dieser Neufassung des Löschungsbegehrens lediglich eine Klarstellung, nicht aber eine teilweise Rücknahme des ursprünglichen Löschungsbegehrens zu sehen ist.
  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Auch den Beklagten zu 2) und 3) kann daher nicht schlechthin untersagt werden, ihren bürgerlichen Namen bei der Bildung einer Firma für einen neuen Geschäftsbetrieb zu benutzen, von ihnen kann insbesondere nicht verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform für ihre geschäftliche Tätigkeit zu wählen, bei der sich der Gebrauch ihres Namens vermeiden ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 623 - Kupferberg; GRUR 1968, 212 - Hellige).
  • BGH, 04.06.1969 - I ZR 115/67

    Streit unter Mehlherstellern über die Verwendung einer Warenbezeichnung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Das Recht zum redlichen Gebrauch des Namens findet daher für dessen warenzeichenmäßigen Gebrauch an bestehenden Zeichenrechten eine Grenze (BGH GRUR 1966, 499 - Merck; GRUR 1969, 690 - Faber; GRUR 1969, 694 - Brilliant; WRP 1986, 265 - Fürstenberg).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86
    Dabei ist der Löschungsantrag in der Berufungsinstanz zutreffend auf den Bestandteil ... in der Firma der Beklagten zu 1) gerichtet worden (vgl. BGH, GRUR 1974, 162 - etirex; GRUR 1981, 60 - Sitex), wobei in dieser Neufassung des Löschungsbegehrens lediglich eine Klarstellung, nicht aber eine teilweise Rücknahme des ursprünglichen Löschungsbegehrens zu sehen ist.
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen

  • BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84

    "Fürstenberg"; Verkehrsgeltung bekannter europäischer

  • BGH, 21.05.1969 - I ZR 131/66

    Klage gegen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnungen "Rudolf F." und

  • BGH, 05.05.1966 - II ZR 174/64

    Zuständigkeit der Rheinschiffahrts(ober)gerichte

  • BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79

    Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 130/55

    Abtretung von Geschäftsanteilen

  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71

    Wirksamkeit der Übertragung eines Betriebes

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 57/59

    Unternehmenskennzeichnungen der SBZ

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

  • OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 7 U 100/81
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70

    Fortführung der Firma einer GmbH

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    Das BerGer. hat das Verbot dementsprechend eingeschränkt und die weitergehende Berufung der Bekl. zurückgewiesen; auf die Berufung der Kl. hat es die Bekl. zu 1 auch zur Einwilligung in die Löschung ihres Firmenbestandteils "Benner" verurteilt (ZIP 1988, 598).
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