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   OLG Frankfurt, 29.10.2008 - 2 Not 5/08   

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https://dejure.org/2008,35743
OLG Frankfurt, 29.10.2008 - 2 Not 5/08 (https://dejure.org/2008,35743)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.10.2008 - 2 Not 5/08 (https://dejure.org/2008,35743)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - 2 Not 5/08 (https://dejure.org/2008,35743)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 13/83

    Mitwirkung eines Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Kaufvertrages mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2008 - 2 Not 5/08
    Für den Notar als Beurkundungsperson begründet sie hingegen eine unbedingte Amtspflicht (vgl. BGH NJW 1985, 2027; OLG Celle, NdsRpfl 2002, 109; Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 2000, § 3 BeurkG Rdnr. 2).
  • OLG Köln, 20.04.2004 - 2 X (Not) 17/03

    Zulässige Mitwirkung des Sozius bei Ausführungstätigkeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2008 - 2 Not 5/08
    Dieses grundlegende Verbot findet in eng begrenztem Umfang nur für die Fälle eine Ausnahme, in denen es lediglich um die Ausübung sogenannter Vollzugs-, Durchführungs- oder Abwicklungsvollmachten geht (vgl. OLG Köln NJW 2005, 2092).
  • OLG Celle, 03.03.2011 - Not 26/10

    Notar darf Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht im Wege des automatisierten

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Oktober 2008 (2 Not 5/08, zitiert nach Juris).

    Soweit vertreten wird, dass sich die dienstaufsichtsrechtliche Prüfung auf die formularmäßige Abwicklung von Verwahrungsgeschäften über ein Notaranderkonto zu beschränken hat und nicht jeder einzelne Verstoß geahndet werden darf, weil auch dann, wenn ein Regelfall für eine Abwicklung ohne Notaranderkonto vorliege, nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, der Notar habe die gebotene Prüfung des berechtigten Sicherungsinteresses nicht vorgenommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 2 Not 5/08, Rn. 13; Zimmermann, DNotZ 2000, 164, 167 f.), ändert dies jedenfalls mit Blick auf den hier im Raum stehenden Verstoß nichts an der Befugnis der Dienstaufsicht, dagegen vorzugehen.

  • KG, 14.05.2019 - Not 6/18

    Notarsache: Disziplinarmaßnahme gegen den Notar wegen der Entgegennahme von Geld

    Sowohl in der - veröffentlichten - obergerichtlichen Rechtsprechung als auch der Literatur besteht Einigkeit, dass dem Notar dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Aufsichtsbehörden nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24 Juni 2014 - 2 Not 1/13 - juris; Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 Not 5/08; OLG Celle, RNotZ 2011, 367, 371; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 W 25/05 - juris; Renner, a.a.O., Rdn. 30; Lerch, BeurkG, DONot, RL-E, 5. Aufl., § 54 a BeurkG, Rdn. 3; Hertel, a.a.O., Rdn. 8; ders., in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 4. Aufl., Rdn. 1571; Weingärtner, in: Weingärtner/Löffler, Vermeidbare Fehler im Notariat, 10. Aufl., Rdn. 427; ders., in: Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt, DONot, 13. Aufl., Vorbemerkung zu § 27, Rdn. 4; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage, § 23, Rdn. 52; Blaeschke, a.a.O., Rdn. 1712; Zimmermann, DNotZ 2000, 164, 167; Rundschreiben Nr. 31/2000 der Bundesnotarkammer vom 4. September 2000, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 2009, 298a-1).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2014 - 2 Not 1/13

    Notarrecht: Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei Bemessung

    Dementsprechend hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (2 Not 5/08) darauf hingewiesen, dass in dem oben aufgezeigten Spannungsfeld die Dienstaufsicht nicht in jedem Einzelfall überprüfen und monieren könne, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorgelegen habe oder nicht.
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