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   OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12   

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OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12 (https://dejure.org/2013,3160)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2013 - 4 EntV 9/12 (https://dejure.org/2013,3160)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 (https://dejure.org/2013,3160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 198 GVG
    Entschädigung für überlange Verfahren: Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer durch Gesamtabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der überlangen Dauer eines Zivilrechtsstreits mit vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198
    Feststellung der überlangen Dauer eines Zivilrechtsstreits mit vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer: Allgemein oder konkret bestimmbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigung wegen überlangen Bauprozesses: Beweisverfahren und Hauptsache keine Einheit! (IBR 2013, 512)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Bauprozesse: Wie wird eine unangemessene Verfahrensdauer ermittelt? (IBR 2013, 511)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Danach waren im Rahmen der Einzelfallabwägung insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. zur Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; zur Rspr. d. EGMR: EGMR, Beschwerde "Frydlender/Frankreich", 30979/96, Rn. 43).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.; vgl. zur Rspr. des HessStGH Beschluss v. 13.04.2011 -P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rn. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; außerdem StGH, …

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung zur unangemessenen Verfahrensdauer war bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen (bereits früher BVerfG, Beschluss v. 20.07.2000 - 1 BvR 252/00, NJW 2001, 214 f); nichts anderes gilt auf der Grundlage von §§ 198 ff GVG (so ausdrücklich Ott, a.a.O. § 198 Rn. 77).

    Es entspricht zwar seit langer Zeit gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass Fachgerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben und sich daher mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Danach waren im Rahmen der Einzelfallabwägung insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. zur Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; zur Rspr. d. EGMR: EGMR, Beschwerde "Frydlender/Frankreich", 30979/96, Rn. 43).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334, 335; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.; vgl. zur Rspr. des HessStGH Beschluss v. 13.04.2011 -P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rn. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; außerdem StGH, …

  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2301

    1. Der Zeitraum, innerhalb dessen zur Wahrung des Rechts auf effektiven

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Für die Gerichte des Landes Hessen ergibt sich das Recht auf effektiven Rechtschutz und in diesem Rahmen auf Verfahrensabschluss in angemessener Zeit darüber hinaus aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung (vgl. HessStGH, Beschluss v. 13.04.2011 -P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Stahl, StAnz. 2005, 2324, 2325; Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 151f.).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.; vgl. zur Rspr. des HessStGH Beschluss v. 13.04.2011 -P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rn. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; außerdem StGH, …

    Auch in der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs ist bislang davon ausgegangen worden, dass es einen Toleranzrahmen gibt, innerhalb dessen Verzögerungen hingenommen werden müssen und eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer nur in besonders krassen Fällen, die auf eine Rechtsverweigerung hinausliefen, in Betracht komme (HessStGH Beschluss v. 13.04.2011, P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334, 335; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.; vgl. zur Rspr. des HessStGH Beschluss v. 13.04.2011 -P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rn. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; außerdem StGH, …

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 20.07.2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214, 215; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschl. der 3. Kammer des 1. Senats v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.; vgl. zur Rspr. des HessStGH Beschluss v. 13.04.2011 -P.St. 2301, DVBl. 2011, 1089; Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rn. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; außerdem StGH, …

    Solche von der Klägerin selbst gesetzte Ursachen möglicher Verzögerungen können keine Unangemessenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.06.2011- 1 BvR 194/11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 7 KE 1/11

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Deswegen scheidet es schon aus methodischen Gründen aus, eine festgestellte Verzögerung in einem Verfahrensstadium oder bei mehreren prozessualen Handlungen unmittelbar mit einer unangemessenen Verfahrensdauer gleichzusetzen in dem Sinne, dass beispielsweise eine Verfahrensverzögerung in einem Verfahrensstadium von einem Jahr die Annahme einer entsprechenden Überlänge des Gesamtverfahrens rechtfertigt (so ausdrücklich auch Ott, a.a.O. Rn. 79; a.A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

    Ebenso wird in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 198 GVG die Auffassung vertreten, dass allein eine Verfahrensdauer von zwei Jahren als solche unabhängig von einer in dieser Zeit infolge mangelnder Verfahrensförderung durch das Gericht eingetretenen Verzögerung noch nicht gegen die vom EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 S. 1 EMRK entwickelten Maßstäbe verstoße (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.03.2012, 3 A 1.12, zitiert nach juris; a.A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71).

  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Schon bislang nimmt die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen an, dass die Verzögerung in einzelnen Verfahrensstadien durch nachfolgende Beschleunigung kompensiert werden kann, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch angemessen ist (z.B. BGH, Beschluss v. 17.12.2003 - 1 StR 44503, NStZ 2004, 504; Ott a.a.O. Rn. 101 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118, 123) und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 82, 126, 155; 93, 99, 107) nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern diese Verfassungsnormen garantieren auch die Effektivität des Rechtsschutzes, denn wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 60, 253, 269; 93, 1,13).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118, 123) und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 82, 126, 155; 93, 99, 107) nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern diese Verfassungsnormen garantieren auch die Effektivität des Rechtsschutzes, denn wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 60, 253, 269; 93, 1,13).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118, 123) und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 82, 126, 155; 93, 99, 107) nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern diese Verfassungsnormen garantieren auch die Effektivität des Rechtsschutzes, denn wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 60, 253, 269; 93, 1,13).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

  • OLG Frankfurt, 12.12.2012 - 4 EntV 3/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Keine Anwendung auf länger

  • StGH Hessen, 21.01.2009 - P.St. 2187

    Ein Gericht kann regelmäßig nur dann aus eigener Sachkunde die Frage der

  • StGH Hessen, 21.01.2009 - P.St. 2236

    Der Zeitraum, innerhalb dessen Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich nicht

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1949

    Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage gegen Äußerungen eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

  • RG, 19.12.1900 - I 252/00

    Geschäftsordnungen für Genossenschaften

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

  • EGMR, 04.03.2004 - 72159/01

    LOFFLER v. AUSTRIA (No. 2)

  • EGMR, 26.11.2009 - 13591/05

    NAZAROV v. RUSSIA

  • OLG Celle, 29.01.2008 - 14 W 43/07

    Möglichkeit zum Ersatz einer fehlenden Unterschrift unter einem nicht in einer

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1995 - 9 W 39/95
  • OLG Hamm, 21.11.2003 - 10 WF 220/03

    Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines in den

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

  • OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer: angemessener Zeitraum für die

    Allerdings ist die geltend gemachte Verzögerung im Ergebnis auf das Prozesskostenhilfeverfahren (und hier auf die Nichterledigung der gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Amtshaftungsklage gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht) zurückzuführen, welches gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG grundsätzlich selbstständiger Gegenstand einer Entschädigungsklage sein kann (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 39 m.w.N. zitiert nach juris).

    Die gesetzlichen Regelungen des Entschädigungsverfahrens gehen jedoch von einem an der Hauptsache des verzögerten Ausgangsverfahrens orientierten Verfahrensbegriff aus (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 40, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 34).

    Eine solche kann sich daraus ergeben, dass grundsätzlich erst nach Abschluss eines Rechtsstreits die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer festgestellt werden kann (vgl. ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57).

    a) Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Werden dabei Verzögerungen in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt, sind diese zu addieren (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund können eine vertretbare Rechtsauffassung bzw. eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, keinen Entschädigungsanspruch begründen (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55, zitiert nach juris).

    Erst dann liegt nämlich die Annahme nahe, dass die Verzögerungen - anknüpfend an die verfassungsgerichtliche Terminologie zu § 93a BVerfGG bzw. § 43a HessStGHG - "auf die generelle Vernachlässigung von Grundrechten" oder "eine grobe Verkennung des grundrechtlichen Schutzes" oder "einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen" schließen lassen und "rechtsstaatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass" verletzt werden (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 82, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG Rn. 130; Roller, DRiZ Beilage 06/2012, 5; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 43a StGHG, Rn. 13 m.w.N.).

    Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es grundsätzlich einen Toleranzrahmen gibt, innerhalb dessen Verzögerungen hingenommen werden müssen (vgl. Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 4 EntV 3/13

    Entschädigung für überlange Verfahren: Entschädigungsklage während noch

    Unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 30.01.2013 (4 EntV 9/12, Rz. 57, juris) meint der Beklagte, selbst eine Verzögerung von einem Jahr müsse noch nicht zur Feststellung einer Überlänge des Gesamtverfahrens führen.

    Aus diesem Grund kann grundsätzlich erst nach Abschluss des Rechtsstreits festgestellt werden, ob die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl. ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57, juris).

    Denn die Frage, ob überhaupt eine Verzögerung vorliegt und ob diese im weiteren Verfahren möglicherweise noch kompensiert werden kann, ist in aller Regel erst aufgrund einer umfassenden Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Entschädigungsverfahren zu beantworten (vgl. Senat, Urteil vom 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57, juris).

    Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 48-57, juris; Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 42-47, juris) nicht nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

    Eine das Verfahren verzögernde richterliche Bearbeitung ist daher erst dann entschädigungsrechtlich relevant, wenn bei voller Berücksichtigung auch der Belange einer funktionierenden Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, juris; Urt. v. 08.05.2013 - 4 EntV 18/12, Rn. 44, 45, juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 Rn. 127 ff.; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 19 ff. und Rn. 33).

    Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und /oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 80 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris; Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 45, juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 Rn. 127 ff.; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 19 - 23).

    Dass das Ergänzungsgutachten von SV3 erst 13 Monate nach der Beauftragung einging, beruhte nicht auf einer mangelnden Anleitung des Gerichts (vgl. dazu Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 70-75).

  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Insoweit ist eine Kompensation von unangemessenen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12 und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 17, 44; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 57; Hess. LSG, Urteil vom 6. Februar 2013 - L 6 SF 6/12 EK U - juris Rn. 59).

    Das Gericht ist in diesem Rahmen auch verpflichtet, Maßnahmen gegen eine Verfahrensverzögerung durch Beteiligte zu treffen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 -4 EntV 9/12 -, juris Rn. 55).

    Die Pflicht des Gerichts zur Verfahrensförderung bedeutet auch, dass Akten nicht ohne sachlichen Grund längere Zeit unbearbeitet liegenbleiben dürfen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 55).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2013 - 4 EntV 10/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Verfahrensverzögerungen durch den

    Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Werden dabei Verzögerungen in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt, sind diese zu addieren (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris).

    Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG besteht - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - allerdings ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung im Einzelnen (s. hierzu eingehend Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12) Aus diesem Grund können eine vertretbare Rechtsauffassung bzw. eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, keinen Entschädigungsanspruch begründen (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12; Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55, zitiert nach juris).

    Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2013 - L 15 SF 10/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigungsklage wegen unangemessener

    Ob nach dieser Vorschrift der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, Seite 18; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK - Rdnr. 82 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rdnr. 57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - Rdnr. 191 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 - Rdnr. 53).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2013 - 16 EntV 5/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahren: Methodik der Prüfung der Angemessenheit

    Dies bedeutet - wie der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 30.1.2013 ausführlich dargelegt hat (vgl. 4 EntV 9/12, zitiert nach juris), dessen Ausführungen sich der erkennende Senat anschließt - für die Methodik der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden und unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände festgestellt werden muss, ob eine solche Verzögerung vorliegt, die jedenfalls grundsätzlich geeignet ist, einen Entschädigungsanspruch zu begründen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - L 10 SF 11/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - bezifferter

    Schließlich verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich sorgfältige und umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch das Gericht; dabei kann es auch sachgerecht sein, die Bearbeitung ersichtlich aussichtsloser oder querulatorischer Anträge (jedenfalls) zugunsten erkennbar besonders eilbedürftiger Verfahren zurückzustellen (OLG Frankfurt, 30.1.2013, 4 EntV 9/12, juris).
  • OLG Schleswig, 08.04.2013 - 18 SchH 3/13

    Strukturelle Überlastung des Gerichts ist für Beurteilung der Angemessenheit der

    Denn bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist weniger von Bedeutung, wie lange das Verfahren tatsächlich dauert und ob sie vom statistischen Durchschnitt der Verfahrensdauer anderer Verfahren abweicht (Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren/Ott Teil 2 A, § 198 GVG Rn. 69 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, Rn. 55 zitiert nach [...]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 SF 4/14
    Ob nach dieser Vorschrift der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, 18; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK - Rn. 82 und vom 20.02.2013 - L 2 SF 1495/12 - Rn. 57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - Rn. 191 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2013 - 4 EntV 9/12 - Rn. 53; BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL - Rn. 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2017 - L 15 SF 13/15
    Ob nach § 198 Abs. 1 GVG der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu beurteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802, Seite 18; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21. November 2012 - L 2 SF 436/12 EK - Rn. 82 und vom 20. Februar 2013 - L 2 SF 1495/12 - Rdnr. 57, jeweils m. w. N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - Rn. 191 m. w. N.; Oberlandesgericht - OLG - Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 EntV 9/12 - Rn. 53).
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