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   OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02   

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https://dejure.org/2006,5731
OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02 (https://dejure.org/2006,5731)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2006 - 16 U 159/02 (https://dejure.org/2006,5731)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2006 - 16 U 159/02 (https://dejure.org/2006,5731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB, § 288 ZPO, § 439 Abs 3 ZPO
    Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Titelerschleichung: Rechtskraftdurchbrechung für einen sittenwidrig erschlichenen Titel; Prüfungsumfang des Prozessgerichts hinsichtlich der Beweismittel und Beweisergebnisse des Vorprozesses ...

  • Judicialis

    BGB § 826; ; ZPO § 288; ; ZPO § 439

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurücktreten der Rechtskraft einer Entscheidung auf Grund ihrer sittenwidrigen Herbeiführung im Falle einer Entschädigung für durch die Wirren des Zweiten Weltkrieges entstandene Vertreibungsschäden; Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) und ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Durchbrechung der Rechtskraft bei "erschlichenem" Urteil

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.06.1968 - II ZR 29/67

    Anmeldung von Stammaktien einer Aktiengesellschaft (AG) - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Das gilt auch für Entscheidungen im Prüfungsverfahren nach §§ 24 ff. des Wertpapierbereinigungsgesetzes (BGH, Urteil vom 27. Juni 1968 - II ZR 29/67 = WM 1968, 969, 970).

    Maßgebend ist nicht, wie das (damalige) Gericht ohne das arglistige Verhalten entschieden hätte, sondern wie es nach Ansicht des jetzt entscheidenden Gerichts bei richtiger Beurteilung hätte entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 23. November 1955 - VI ZR 127/54 = NJW 1956; 505; WM 1968, 969, 971; Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn. 49).

    Wer indes in einem gerichtlichen Verfahren zum Nachweis eines behaupteten Rechts nachträglich angefertigte Aufzeichnungen oder Abschriften vorlegt und dazu Erklärungen abgibt, die den Aufzeichnungen den Anschein von Originalurkunden verleihen und damit das Gericht über den Beweiswert täuschen, verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten (BGH WM 1968, 969, 971).

    Dabei kann es - selbst über den Prozeßstoff des Vorprozesses hinaus - entscheidend auch darauf ankommen, ob die Beklagte in vorangegangenen Entschädigungsverfahren, wie sich aufgrund neuer Beweismittel nun belegen lasse, unlauter manipuliert hat: Hat eine Partei in anderen Verfahren zu unlauteren Mitteln wie der Manipulation von Urkunden und Beeinflussung von Zeugen gegriffen, so ist ihr nach der Lebenserfahrung zuzutrauen, auch in dem hier zu beurteilenden Verfahren getäuscht zu haben (BGH WM 1968, 969, 971 gerade zur Vorlage gefälschter Urkunden im Wertpapierbereinigungsverfahren).

    Sofern die vorgetragene sittenwidrige Verhaltensweise zugleich den Vorwurf einer strafbaren Handlung begründet, kommt es auch nicht darauf an, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist (BGH WM 1968, 969, 970).

    Rein theoretische Überlegungen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage können der Überzeugungsbildung Schranken setzen, die mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar sind (BGH WM 1968, 969, 971).

  • OLG Stuttgart, 24.04.1980 - 4 W 34/78
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Das inzwischen für das Verwaltungsverfahren (Wertpapierbereinigungsverfahren) zuständige Bundesausgleichsamt hatte den Entschädigungsantrag vom 29.9.1972 abgelehnt, ebenso auf Anfechtung der ablehnenden Entscheidung das Landgericht Stuttgart - Kammer für Wertpapierbereinigung - (Beschluß vom 9.10.1978 - WE 1/73), das durchgreifende Zweifel an der Echtheit der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden hegte, und dem folgend das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem ersten Beschluß vom 24.4.1980 (4 W 34/78).

    (1) Die ablehnende rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 (4 W 34/78) beließ der Beklagten - wollte sie den behaupteten Anspruch weiterverfolgen - neben der zwar eingelegten, aber erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerde nur die Möglichkeit, ein Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 580 ff. ZPO zu betreiben; konkret in Betracht kam nur der Fall des § 582 Nr. 7 b ZPO, des nachträglichen Auffindens einer Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

    (4) Schließlich sprechen damit auch die ganz ungewöhnlich formale Gestaltung der angeblichen Steuerurkunden aus dem Jahre 1944 selbst und inhaltliche Widersprüche zu damaligen objektiven Gegebenheiten wieder - wie bereits im Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.4.1980 (4 W 34/78) und zuvor in erster Instanz durch das Landgericht Stuttgart (WE 1/73; Anlage P 30, dort auf S. 48 ff.) ausgeführt - entscheidend gegen deren Echtheit:.

  • BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Richtig ist, daß die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde; sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn es "mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 = NJW 1999, 1257 - 1259).

    Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt daher die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; ferner müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es ihm zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH NJW 1999, 1257; Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 = WM 1988, 228 - 230).

  • OLG Stuttgart, 18.12.1989 - 11 W 6/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Sie stützt ihr Begehren auf die Behauptung, die Beklagte habe den der Auszahlung an sie zugrundeliegenden Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.1989 (11 W 6/85) sittenwidrig durch Täuschung des Gerichts erschlichen; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen belegten nunmehr, daß die Beklagte in diesem wie auch schon in vorangegangenen Verfahren einen unwahren Sachverhalt behauptet und zu dessen Glaubhaftmachung gefälschte Urkunden vorgelegt sowie Zeugen beeinflußt habe.

    im Nennwert von 500.000.- RM aufgrund des am 29.9.1972 gestellten Antrages erwirkt (Beschluß des OLG Stuttgart vom 18.12.1989 - 11 W 6/85).

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Auf die - zugelassene - Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshofs das Senatsurteil aufgehoben, soweit es über die Klage entschieden hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen, weil der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (Revisionsurteil vom 13.9.2005 - VI ZR 137/04).

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.9.2002, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.2005 (VI ZR 137/04) sowie auf das beiderseitige Parteivorbringen einschließlich der Revisionsbegründungsschrift der Beklagten vom 27.9.2004 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.3.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin gerade wegen des geschuldeten Betrages Staatsschulden begründet oder in dieser Höhe nicht zurückgeführt hat (BGH, Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87 = NJW-RR 1989, 670).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme voraus, daß sie entweder auf der Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten werden und die Parteien Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären (BGH - 30.11.1999 - VI ZR 207/98 = NJW 2000, 1420; 5.11.2001 - II ZR 97/00 = BGHR 2002, 391).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98

    Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Die innere Rechtskraft einer Entscheidung (§ 322 ZPO) reicht, soweit der in der Urteilsformel enthaltene Gedanke reicht, umfaßt also nicht schon Vorfragen, sondern nur den vom Richter aus dem Sachverhalt gezogenen und im Urteil ausgesprochenen Schluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs (BGH, Urteil vom Urteil vom 17. Oktober 2000, Az: X ZR 223/98 = NJW-RR 2001, 477; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 322 Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1998 - 1 U 22/98

    Anforderungen an den Beweis der Entwendung eines versicherten Fahrzeugs bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Z43 hatte in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 22.4.1975 (Anlage 8 zum Schriftsatz der beklagten vom 22.3.1998 im Widerspruchsverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt 1 U 22/98) und vom 30.4.1975 (Anlage P 35) geschildert, A sen.
  • BGH, 05.11.2001 - II ZR 97/00

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02
    Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme voraus, daß sie entweder auf der Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten werden und die Parteien Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären (BGH - 30.11.1999 - VI ZR 207/98 = NJW 2000, 1420; 5.11.2001 - II ZR 97/00 = BGHR 2002, 391).
  • BGH, 29.11.1988 - XI ZR 85/88

    Durchbrechung der Rechtskraft wegen sittenwidriger Erschleichung eines

  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 37/63
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 20.03.1957 - IV ZR 235/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.02.1997 - XI ZR 160/96

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 221/92

    Überzeugungsbildung des Tatrichters

  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 135/77

    Anspruch auf Handelsvertreterausgleich; Zulässigkeit einer Restitutionsklage;

  • BGH, 10.12.2002 - VI ZR 378/01

    Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande

  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 127/54

    Rechtsmittel

  • OLG Zweibrücken, 29.09.2008 - 7 U 9/08

    Entstehen und Erlöschen einer Grunddienstbarkeit nach dem französichen Code civil

    Ebenso hindert der Umstand, dass in Fällen, in denen - wie hier - eine Durchbrechung der Rechtskraft in Rede steht, die Vorschrift des § 582 ZPO entsprechende Anwendung findet (BGH NJW 1989, 1285; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2006, Az.: 16 U 159/02, Fundstelle: OLG-Report 2006, 892), einen Erfolg der Klägerin nicht.
  • OLG Brandenburg, 13.01.2021 - 4 U 103/18

    Treuhandauftrag zum Erwerb eines Hotelappartements Schadensersatz durch

    Das gilt auch, wenn die unterlegene Partei neue Beweismittel einführt, obwohl sie diese bereits in dem Vorprozess hätte vorlegen können; insoweit ist § 582 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 29. November 1988 - XI ZR 85/88, ZIP 19 89, 191; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2006 - 16 U 159/02, juris Rn. 118).
  • LSG Bayern, 22.07.2010 - L 6 R 728/08

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruchsvoraussetzungen - unterhaltsrechtliche Folgen

    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer es dem Titelinhaber zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, Urteil vom 24.06.1993 AZ: III ZR 43/92; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2006, AZ: 16 U 159/02; KG Berlin, Urteil vom 24.05.2004, AZ: 8 U 320/03, m.w.N.).
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