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   OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17   

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https://dejure.org/2019,32872
OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17 (https://dejure.org/2019,32872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 20 W 326/17 (https://dejure.org/2019,32872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. April 2019 - 20 W 326/17 (https://dejure.org/2019,32872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 40 EuGVVO, Art 43 EuGVVO, § 53 GBO
    Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren für den Anwendungsbereich der EuGVVO

  • notar-drkotz.de

    Zwangssicherungshypothek auf Grundlage eines polnischen Zwangsvollstreckungstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 29.01.2007 - 20 W 366/06

    Zwangsvollstreckungsrecht: Umfang der Prüfpflicht des Grundbuchamtes bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in den §§ 864 Abs. 2, 866, 867 Abs. 1 ZPO vor; die Eintragung ist daher ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (vgl. dazu etwa OLG München DNotZ 2017, 371; NJW 2016, 2815; Beschluss vom 10.09.2015, 34 Wx 256/15; Senat NJW-RR 2007, 1248, je zitiert nach juris; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2199 ff.).

    Jedenfalls der Sache nach zu Recht hat das Grundbuchamt angenommen, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist, was aber Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO wäre (Senat NJW-RR 2007, 1248).

    Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich - neben den grundbuchrechtlichen - auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. BGH NJW 2001, 3627, zitiert nach juris; Senat NJW-RR 2007, 1248; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rz. 67).

  • OLG München, 10.09.2015 - 34 Wx 256/15

    Zwangshypothek, Rechtsschutz, Beschwerde, Grundbucheintragung, Unterschrift,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in den §§ 864 Abs. 2, 866, 867 Abs. 1 ZPO vor; die Eintragung ist daher ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (vgl. dazu etwa OLG München DNotZ 2017, 371; NJW 2016, 2815; Beschluss vom 10.09.2015, 34 Wx 256/15; Senat NJW-RR 2007, 1248, je zitiert nach juris; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2199 ff.).

    Regelmäßig möchte nämlich ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Ziel einlegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.09.2015, a.a.O.; Kramer in BeckOK GBO, Stand: 01.03.2019, § 71 Rz. 99 ff.; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 71 Rz. 55).

  • OLG München, 23.06.2016 - 34 Wx 189/16

    Einfache Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf Nachweis und Fälligkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in den §§ 864 Abs. 2, 866, 867 Abs. 1 ZPO vor; die Eintragung ist daher ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (vgl. dazu etwa OLG München DNotZ 2017, 371; NJW 2016, 2815; Beschluss vom 10.09.2015, 34 Wx 256/15; Senat NJW-RR 2007, 1248, je zitiert nach juris; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2199 ff.).
  • OLG Hamm, 13.06.2017 - 25 W 88/15

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Dass sich das Grundbuchamt hierbei an der vom Beschwerdegegner vorgelegten Zinsberechnung (Bl. 21 der Akte) orientiert hat, die die - wie gesagt unwidersprochenen - Zinssätze zutreffend wiedergibt (vgl. dazu etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017, 25 W 88/15, und Beschluss vom 03.01.2017, 25 W 296/14, je auch zitiert nach juris), stellt keinen Gesetzesverstoß dar.
  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich - neben den grundbuchrechtlichen - auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. BGH NJW 2001, 3627, zitiert nach juris; Senat NJW-RR 2007, 1248; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rz. 67).
  • OLG Hamm, 03.01.2017 - 25 W 296/14

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Dass sich das Grundbuchamt hierbei an der vom Beschwerdegegner vorgelegten Zinsberechnung (Bl. 21 der Akte) orientiert hat, die die - wie gesagt unwidersprochenen - Zinssätze zutreffend wiedergibt (vgl. dazu etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017, 25 W 88/15, und Beschluss vom 03.01.2017, 25 W 296/14, je auch zitiert nach juris), stellt keinen Gesetzesverstoß dar.
  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16

    Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Vor dem Hintergrund des vorliegenden ausländischen Schuldtitels als Eintragungsgrundlage und dessen ohnehin bereits erforderlicher Anpassung im Hinblick auf die Nebenforderungen vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (etwa § 866 Abs. 1 ZPO) im Hinblick darauf zu erkennen, dass vorliegend die Zinsen in einer zumindest mit der Titulierung nicht korrespondierenden Form als kapitalisierter Betrag eingetragen wurden (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: OLG München RPfleger 2016, 556, zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Dörndorfer, a.a.O., § 866 Rz. 10), der die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines Teilbetrages rechtfertigen könnte.
  • OLG München, 05.10.2017 - 34 Wx 324/17

    Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek; Beweiskraft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Zulässig ist die Beschwerde mithin nicht mit dem Ziel der Löschung, sondern nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; dies gilt mithin auch, wenn es etwa an allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - wie der Zustellung - fehlt (vgl. OLG München RPfleger 2018, 200, zitiert nach juris).
  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 34/16

    Amtswiderspruch - Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
    Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sieht das Gesetz in den §§ 864 Abs. 2, 866, 867 Abs. 1 ZPO vor; die Eintragung ist daher ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (vgl. dazu etwa OLG München DNotZ 2017, 371; NJW 2016, 2815; Beschluss vom 10.09.2015, 34 Wx 256/15; Senat NJW-RR 2007, 1248, je zitiert nach juris; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2199 ff.).
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