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   OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05   

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https://dejure.org/2007,16717
OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2007,16717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2007 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2007,16717)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 18 U 134/05 (https://dejure.org/2007,16717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB, § 251 BGB, § 823 BGB, § 828 BGB, § 832 BGB
    Schadensersatzberechnung bei Vernichtung des Datenbestandes auf einem Betriebsrechner

  • rabüro.de

    Zum Schadensersatz bei Vernichtung des Datenbestandes auf einem Betriebsrechner

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 251; ; BGB § 823; ; BGB § 828; ; BGB § 832

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322; BGB § 251 Abs. 2 Satz 1
    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Begrenzung des Schadensersatzes bei Unverhältnismäßigkeit der Rekonstruktion eines zerstörten Datenbestandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Begrenzung des Schadensersatzes bei Unverhältnismäßigkeit der Rekonstruktion eines zerstörten Datenbestandes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Da auch der Geldanspruch nach § 249 S. 2 BGB a.F. seinem Wesen nach nur ein modizifierter Herstellungsanspruch ist, ist auch er unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836; 1975, 2061; 1975, 640; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 3).

    Der wirtschaftliche Wert für den Geschädigten lässt sich dabei aus dem Wiederbeschaffungswert, dem Verkehrswert (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836) oder den Kosten herleiten, die der Geschädigte als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch anstelle der zu aufwendigen Herstellung aufgewendet hat, aufzuwenden beabsichtigt oder aufgewendet hätte, wenn er den Schaden selbst zu beheben gehabt hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 10; BGH, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 335).

    Da für den individuellen Datenbestand des Klägers kein allgemeiner Markt vorhanden ist und somit auch kein allgemeiner Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert besteht, sind bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall den vom Sachverständigen Dr. SV1 ermittelten Herstellungskosten von 968.538,12 DM die Kosten gegenüber zu stellen, die der Kläger in der Vergangenheit bereits aufwenden musste, um verlorene Daten seinen Auftraggebern nach entsprechender Aufforderung in Bedarfsfällen zur Verfügung stellen zu können, sowie solche Kosten, die er als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für die Wiederherstellung der Daten in der Zukunft noch aufzuwenden beabsichtigt bzw. aufwenden muss (vgl. hierzu insbes. BGH, NJW 1975, 2061, 2062; zur wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise vgl. auch BGH NJW 1989, 3009).

    Bei der Bemessung der nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten grundsätzlich ersatzweise zu zahlenden Geldentschädigung für den Wertverlust der beschädigten Sache ist auf die Differenz zwischen dem Wert seines Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert abzustellen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. § 251 BGB Rz. 10; BGH NJW 1985, 2413, 2415; 1984, 2570; 1975, 2061, 2062).

    Für die hierzu erforderliche Schätzung gemäß § 287 ZPO bezüglich des durch den Datenverlust dem Kläger verbliebenen Vermögensverlustes (vgl. BGH, NJW 1975, 2061, 2062) fehlt es mangels substantiierten Vortrags des Klägers zu erforderlich gewordenen oder in der Zukunft noch erforderlich werdenden Rekonstruktionen des Datenbestandes an ausreichenden Schätzungsgrundlagen, aus denen eine bezifferte Vermögenseinbuße hergeleitet werden könnte.

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Dabei kann der Geschädigte anerkanntermaßen den Nachweis für die Erforderlichkeit des verlangten Geldbetrages auch fiktiv durch ein Sachverständigengutachten erbringen, ohne verpflichtet zu sein, den Schaden tatsächlich beseitigt zu haben oder beseitigen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1996, 2924, 2925; 1992, 1618, 1620; 1989, 3009).

    Da für den individuellen Datenbestand des Klägers kein allgemeiner Markt vorhanden ist und somit auch kein allgemeiner Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert besteht, sind bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall den vom Sachverständigen Dr. SV1 ermittelten Herstellungskosten von 968.538,12 DM die Kosten gegenüber zu stellen, die der Kläger in der Vergangenheit bereits aufwenden musste, um verlorene Daten seinen Auftraggebern nach entsprechender Aufforderung in Bedarfsfällen zur Verfügung stellen zu können, sowie solche Kosten, die er als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für die Wiederherstellung der Daten in der Zukunft noch aufzuwenden beabsichtigt bzw. aufwenden muss (vgl. hierzu insbes. BGH, NJW 1975, 2061, 2062; zur wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise vgl. auch BGH NJW 1989, 3009).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Da auch der Geldanspruch nach § 249 S. 2 BGB a.F. seinem Wesen nach nur ein modizifierter Herstellungsanspruch ist, ist auch er unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836; 1975, 2061; 1975, 640; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 3).

    Der wirtschaftliche Wert für den Geschädigten lässt sich dabei aus dem Wiederbeschaffungswert, dem Verkehrswert (vgl. BGH, NJW 1988, 1835, 1836) oder den Kosten herleiten, die der Geschädigte als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch anstelle der zu aufwendigen Herstellung aufgewendet hat, aufzuwenden beabsichtigt oder aufgewendet hätte, wenn er den Schaden selbst zu beheben gehabt hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 251 BGB Rz. 10; BGH, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 335).

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d.h. auf die Entstehung des Schadens auf Grund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., § 322 ZPO Rz. 39; BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m.w. Hinweisen).
  • LSG Bayern, 25.07.2001 - L 17 U 178/99

    Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles; Verschlechterung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/10 O 433/98 = OLG Frankfurt am Main, Az.: 17 U 178/99) Bezug genommen.
  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d.h. auf die Entstehung des Schadens auf Grund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., § 322 ZPO Rz. 39; BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m.w. Hinweisen).
  • BGH, 29.02.1984 - IVa ZR 188/82

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses mit dem Gegenstand des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Bei der Bemessung der nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten grundsätzlich ersatzweise zu zahlenden Geldentschädigung für den Wertverlust der beschädigten Sache ist auf die Differenz zwischen dem Wert seines Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert abzustellen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. § 251 BGB Rz. 10; BGH NJW 1985, 2413, 2415; 1984, 2570; 1975, 2061, 2062).
  • LG Köln, 18.11.2004 - 24 O 460/03

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich für innerhalb eines Dreiecksverhältnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d.h. auf die Entstehung des Schadens auf Grund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (vgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl., § 322 ZPO Rz. 39; BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m.w. Hinweisen).
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94

    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Dabei kann der Geschädigte anerkanntermaßen den Nachweis für die Erforderlichkeit des verlangten Geldbetrages auch fiktiv durch ein Sachverständigengutachten erbringen, ohne verpflichtet zu sein, den Schaden tatsächlich beseitigt zu haben oder beseitigen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1996, 2924, 2925; 1992, 1618, 1620; 1989, 3009).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.2007 - 18 U 134/05
    Dabei kann der Geschädigte anerkanntermaßen den Nachweis für die Erforderlichkeit des verlangten Geldbetrages auch fiktiv durch ein Sachverständigengutachten erbringen, ohne verpflichtet zu sein, den Schaden tatsächlich beseitigt zu haben oder beseitigen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1996, 2924, 2925; 1992, 1618, 1620; 1989, 3009).
  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 220/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung einer mit gemieteten

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 199/77

    Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage

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