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   OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09   

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https://dejure.org/2010,19491
OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09 (https://dejure.org/2010,19491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2010 - 6 U 199/09 (https://dejure.org/2010,19491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 2010 - 6 U 199/09 (https://dejure.org/2010,19491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr 3202 RVG-VV
    Wartefrist vor Abschlussschreiben; Abschlussschreiben als einfaches Schreiben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wartefrist vor Abschlussschreiben; Abschlussschreiben als einfaches Schreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09
    Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG, die auch auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben Anwendung findet (vgl. - für den insoweit vergleichbaren Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach §§ 677, 683, 670 BGB vor Inkrafttreten des § 12 I 2 UWG - BGH GRUR 1992, 176 - Abmahnkostenverjährung), ist am 3.7.2007 mit dem Abschlussschreiben in Lauf gesetzt, jedoch spätestens mit Einreichung des Schriftsatz des Klägervertreters vom 9.11.2007 im Verfahren 2/18 O 272/07 (LG Frankfurt am Main) gehemmt worden (§ 204 I Nr. 1 BGB).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09
    7 Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. GRUR-RR 2003, 274, 278; GRUR-RR 2003, 294 - jeweils m.w.N.) im Allgemeinen zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll.
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09
    Auf die weitere Frage, ob nach Zustellung einer Urteilsverfügung - also eines Urteils, mit dem die einstweilige Verfügung erstmals erlassen wird - die Wartefrist der einmonatigen Berufungsfrist angepasst werden sollte (wofür nach einem obiter dictum in der Entscheidung BGH GRUR 2006, 349, Tz. 19, gute Gründe sprechen sollen), kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf jeweils eine Geschäftsgebühr für eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09
    Das Abschlussschreiben stellte gebührenrechtlich eine gegenüber der Tätigkeit im vorausgegangenen Eilverfahren eigene Angelegenheit dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2009 - IX ZR 10/08, Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09
    Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben vom 3.7.2007 aus §§ 677, 683, 670 BGB (zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften vgl. BGH, Urteil vom 4.2.2010 - I ZR 30/08, Tz. 26), jedoch nur in der vom Senat zuerkannten Höhe, zu.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09
    11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch hierzu Urteil vom 4.2.2010 - I ZR 30/10; Tz. 31) lässt ein Abschlussschreiben zwar im Allgemeinen eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG VV) entstehen.
  • LG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 3 O 190/18
    Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294 - Wartefrist; OLG Frankfurt NJOZ 2011, 1491) im Allgemeinen zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll.

    Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben I; Abgrenzung: OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491; OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 470, Rn. 16).

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2017 - 3 O 355/16

    Form einer Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung

    Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung im Allgemeinen zwei Wochen (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 294 - Wartefrist; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2011, 1491), beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll.
  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

    Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 - Wartefrist; OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491) im Allgemeinen zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll.

    Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben I; Abgrenzung: OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491; OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 470, Rn. 16).

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