Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 739 BGB, § 743 BGB, § 744 BGB, § 749 BGB, § 771 ZPO
Gemeinschaft: Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung; stillschweigende Vereinbarung der Unauflösbarkeit einer Rechtsgemeinschaft an einem als privater Erschließungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundstück - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 749 Abs. 2, 743 Abs. 2, 917; ZVG § 180
Stillschweigender Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft bei privatem Erschließungsweg
- Judicialis
BGB § 739; ; BGB § 743; ; BGB § 744; ; BGB § 749; ; ZPO § 771
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 739 § 743 § 744 § 749
Unzulässige Rechtsausübung durch Begehren der an sich zulässigen Auflösung einer Gemeinschaft bei besonderer Härte für einen Teilhaber - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Begehren auf Aufhebung d. Gemeinschaft: Unzulässige Rechtsausübung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Drittwiderspruch von Miteigentümern gegen eine Teilungsversteigerung; Aufhebung einer Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung; Geltungsdauer einer Miteigentümergemeinschaft als Interessengemeinschaft; Berücksichtigungsfähigkeit der Geltendmachung eines Ausschlusses ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - 25 O 211/05
- OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06
- BGH, 12.11.2007 - II ZR 293/06
- BGH, 27.12.2007 - II ZR 293/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 21.11.2003 - 19 U 23/03
Vereinbarter Ausschluss der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06
Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, sei jedoch gemäß § 749 Abs. 2 BGB - stillschweigend - ausgeschlossen; insoweit berufen sie sich in erster Linie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2003 - 19 U 23/03 = OLGR Köln 2004, 17) in einer vergleichbaren Fallgestaltung.Entsprechend hat das OLG Köln in der durch die Kläger zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung (OLGR Köln 2004, 17) ausgeführt, selbst wenn man der in der dortigen Fallgestaltung in einer Kaufvertragsurkunde enthaltenen Formulierung, das Grundstück sei unbebaut und diene "als gemeinsamer Weg den Miteigentümern", nicht als ausdrückliche Vereinbarung des Ausschlusses eines Aufhebungsverlangens verstehen wollte, ergäbe sich dies "aber jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung der Miteigentümer, da die Nutzung der Hofparzelle nunmehr seit über 20 Jahren im Sinne der kaufvertraglichen Regelung erfolgt".
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73
Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 749 Abs. 3 BGB nichtig (BGH - 19. Dezember 1974 - II ZR 118/73 = BGHZ 63, 348 m.w.N.). - BGH, 25.10.2004 - II ZR 171/02
Rechtsstellung des die Aufhebung der Gemeinschaft betreibenden Teilhabers
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (25. Oktober 2004 - II ZR 171/02 = NJW-RR 2005, 308) kann das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft andererseits selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine "besondere Härte" bedeutet. - BGH, 31.01.1972 - II ZR 86/69
Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06
Unter besonderen Umständen kann ein Teilhaber, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden (BGH - 31. Januar 1972 - II ZR 86/69 = BGHZ 58, 146). - OLG Karlsruhe, 25.11.1998 - 6 U 39/98
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 16 U 34/06
Im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen "Betrieb" von Grundstücken hat die Rechtsprechung ggf. auch das Vorliegenden einer BGB-Innengesellschaft mit der Folge der Anwendbarkeit des Gesellschaftsrechts angenommen (z.B: OLG Karlsruhe - 25. November 1998 - 6 U 39/98 = NZG 1999, 249, dort für den Fall des gemeinsames Betriebes eines Altenheimes auf dem gemeinsamen Grundstück) mit der weiteren Folge, dass sich ein Ausschließungsgrund für eine Aufhebung der Gemeinschaft auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben kann.
- OLG Düsseldorf, 28.05.2021 - 7 U 31/20
Kölner Kunststreit in Düsseldorf: Urteil
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 749 Abs. 3 BGB nichtig (BGH…, Urteil vom 19.12.1974 - II ZR 118/73 -, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2006 - 16 U 34/06 -, Rn. 24, juris). - KG, 27.09.2019 - 7 U 127/18
Nachlasszugehörigkeit des Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung: …
Lediglich in Einzelfällen setzt sich das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben auch gegenüber der Vorschrift des § 753 Abs. 1 BGB durch, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft gerade durch die Versteigerung als unzulässige Rechtsausübung erscheint und sich der betreibende Teilhaber auf eine vom anderen Teil vorgeschlagene und vom Richter gebilligte Realteilung verweisen lassen muss (vgl. BGH…, Urteil vom 31. Januar 1972, a.a.O.; BGH…, Urteil vom 25. Oktober 2004, Az. II ZR 171/02, Rn. 7 bei juris sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2006, Az. 16 U 34/06, Rn 35 bei juris). - BGH, 27.12.2007 - II ZR 293/06 OLG Frankfurt/Main - Az. 16 U 34/06 vom 30.11.2006;.