Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 8 U 102/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen; Zulässigkeit eines Teilurteils gegen einen von mehreren in Anspruch genommenen Behandlern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 199; ZPO § 308; ZPO § 538
Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen; Zulässigkeit eines Teilurteils gegen einen von mehreren in Anspruch genommenen Behandlern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 4 O 499/08
- LG Gießen, 29.03.2010 - 4 O 499/08
- OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 8 U 102/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08
Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 8 U 102/10
17 Zur Kenntnis gehört insbesondere das Wissen, dass sich im Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungsrisiko verwirklicht hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 682).In Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zu Gunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 684 mwN).
Diese ist anzunehmen, wenn der Geschädigte die Kenntnis nur nicht besitzt, weil er von einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 682 mwN).
Das Sichberufen auf die Unkenntnis muss dann als Förmelei erscheinen, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 683 mwN).
Diese Rechtsprechung findet allerdings keine Anwendung, wenn der Geschädigte besondere Recherchen hinsichtlich der Schadensursache hätte durchführen müssen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 683 mwN).