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   OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20   

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https://dejure.org/2021,48263
OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20 (https://dejure.org/2021,48263)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.11.2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20 (https://dejure.org/2021,48263)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. November 2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20 (https://dejure.org/2021,48263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 Abs 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 227 Abs 1 StGB, § 52 StGB, § 6 Abs 1 Nr 2 VStGB
    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Völkermord u. a. - Lebenslange Freiheitsstrafe

Besprechungen u.ä.

  • spiegel.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    IS-Mordprozess: Völkermord, überall (Thomas Fischer; SPIEGEL Online, 03.12.2021)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 32; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, Rdnr. 56; Urteil vom 20.12.2018 -.

    Das Vorgehen des IS gegen die im Sinjar-Gebiet ansässigen Jesiden vom 02. / 03.08.2014 und in der Folgezeit ist ein Angriff gegen diese Zivilbevölkerung im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 34 - 36).

    3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 23).

    Der Angriff war sowohl ausgedehnt als auch systematisch (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021, AK 5/21, Rdnr. 34 - 36).

    Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27; MüKoStGB/Werle,.

    Ob für die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 VStGB daneben ein sog. "Politikelement" erforderlich ist, also ein Vorgehen "in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat", muss nicht entschieden werden (zum Meinungsstand: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 30 ff.), denn die Übergriffe erfolgten in Ausführung der "politischen" Ideologie des IS mit dem Ziel, die Religion der Jesiden zu vernichten und einen islamischen Staat zu errichten (so auch: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 37).

    Objektive Voraussetzung der Versklavung unter Anmaßung eines Eigentumsrechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ist, dass der Täter eine angemaßte und de facto einem "Eigentumsrecht" an Sachen vergleichbare Behandlung an einem Menschen ausübt (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 39).

  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Soweit es die tateinheitlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB betrifft, folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus einer Annexkompetenz zum Weltrechtsprinzip nach § 1 Satz 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff., bezogen auf § 6 VStGB, § 211, § 212 StGB sowie BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 - 111, bezogen auf § 7 VStGB, §§ 223 ff. StGB).

    Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 32; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, Rdnr. 56; Urteil vom 20.12.2018 -.

    3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 23).

    Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27; MüKoStGB/Werle,.

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 63).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Für den Fall sachlich, zeitlich und räumlich miteinander zusammenhängender Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB gilt grundsätzlich, dass deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat zu einer Bewertungseinheit führt; unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (vgl. BGH, 3 Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 47; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 59 ff. in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Ziffer 4. des Leitsatzes in Bezug auf sämtliche Ausführungshandlungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 10 VStGB im Allgemeinen bzw. Rdnr. 69 in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 15).

    3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 23).

    Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27; MüKoStGB/Werle,.

    Maßgeblich für das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts ist damit das Vorhandensein von bewaffneten Gruppierungen, die einen gewissen Organisationsgrad aufweisen, und Kampfhandlungen, die von einer gewissen Dauer sind (siehe BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23 m. w. N.; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 74) .

    Der Begriff der "gegnerischen Partei" orientiert sich an Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 80).

    Opfer, die sich in einem von der gegnerischen Konfliktpartei kontrollierten Gebiet aufhalten, sollen nach diesem Begriffsverständnis ebenfalls fremder Gewalt unterworfen sein (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 81).

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Anders als dort werden in § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38).

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 63).

    Insbesondere liegen die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht so hoch wie bei dem mit § 226 StGB zu vergleichenden Schweregrad (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Für den Fall sachlich, zeitlich und räumlich miteinander zusammenhängender Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB gilt grundsätzlich, dass deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat zu einer Bewertungseinheit führt; unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (vgl. BGH, 3 Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 47; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 59 ff. in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Ziffer 4. des Leitsatzes in Bezug auf sämtliche Ausführungshandlungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 10 VStGB im Allgemeinen bzw. Rdnr. 69 in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB).

  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Maßgeblich für das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts ist damit das Vorhandensein von bewaffneten Gruppierungen, die einen gewissen Organisationsgrad aufweisen, und Kampfhandlungen, die von einer gewissen Dauer sind (siehe BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23 m. w. N.; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 74) .

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

    Danach sind unter anderem solche Personen zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden (s. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27).

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

    Nach der Auslegung durch die internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind; danach sind z. B. Zivilpersonen, die vor den Truppen des IS flohen bzw. von IS-Kämpfern im Zuge der Eroberung einer Stadt vertrieben wurden, als gegnerische Partei anzusehen (BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19,.

    NStZ-RR 2019, 229 ff. (231)).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27).

  • BGH, 05.09.2019 - AK 47/19

    Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 63).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Für den Fall sachlich, zeitlich und räumlich miteinander zusammenhängender Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB gilt grundsätzlich, dass deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat zu einer Bewertungseinheit führt; unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (vgl. BGH, 3 Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 47; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 59 ff. in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Ziffer 4. des Leitsatzes in Bezug auf sämtliche Ausführungshandlungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 10 VStGB im Allgemeinen bzw. Rdnr. 69 in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB).

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Es genügt, wenn die ganze oder teilweise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet, sie muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz geprägt sein, jedoch nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.05.2015 - 3 StR 575/14, zit. nach juris, dort Rdnr. 16; Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, NJW 2001, 2728 ff. (2729)).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Jedenfalls war ein solcher Zweck, der ohnehin nicht der Erlangung von Informationen oder der Erzwingung eines Geständnisses dienen muss (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 - 307, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 22), in der Vorstellung des Angeklagten gegeben.

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 435/16

    Billigung von Straftaten durch nachträgliches Gutheißen von Tötungen Gefangener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Ein bewaffneter Konflikt liegt vor bei einem Krieg oder sonstigen Formen mit Waffengewalt ausgetragener Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder bei Konflikten, in denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer sind (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt) (so BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700)).

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27).

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

  • BGH, 15.11.2011 - VI ZR 4/11

    Schadensersatz beim Betrug: Vermutung des Verkaufs marktgängiger Ware an Dritte

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.08.2016 - AK 43/16

    Dringender Tatverdacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen

  • BGH, 22.02.2018 - AK 5/18

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung

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