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   OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85   

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OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85 (https://dejure.org/1985,4503)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.12.1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85 (https://dejure.org/1985,4503)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Dezember 1985 - 3 Ws 659/85, 3 Ws 660/85, 3 Ws 661/85 (https://dejure.org/1985,4503)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 349
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Da die Briefkontrolle nach den getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in Falle des Antragstellers generell unter Beteiligung von Polizeibeamten stattfindet, liegt darin eine unzulässige Einschränkung der vom Anstaltsleiter bzw. nachgeordneten Bediensteten eigenverantwortlich wahrzunehmenden Briefkontrolle und damit eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Briefgeheimnisses, das auch für Strafgefangene Gültigkeit hat (BVerfG NJW 1972, 811).
  • OLG Koblenz, 18.08.1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Soweit für die Fälle der Heranziehung von Polizeibeamten im Rahmen der Briefkontrolle oder unter den besonderen Voraussetzungen für eine akustische Besuchsüberwachung deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung unter anderen davon abhängig gemacht worden ist, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 StVollzG die Vertraulichkeit der Wahrnehmung gewährleistet sein müsse und dieses Erfordernis mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Verschwiegenheit des Beamten als erfüllt angesehen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 18. August 1980 - 2 Vollz (Ws) 15/80 - ZfStrVo 1981, 59 ff - ), teilt der Senat die von der Strafvollstreckungskammer hiergegen erhobenen Bedenken, die sich darauf stützen, daß die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten nicht im Verhältnis zu seinem Dienstherrn besteht und die deshalb allein noch keine Sicherung dagegen darstellen dürfte, daß der kraft Aufgabenstellung zur Verfolgung von Straftaten verpflichtete Polizeibeamte seiner Behörde ermittlungsrelevante Kenntnisse aus seiner Mithilfe bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels weitergibt bzw. derartige Erkenntnisse bei seiner eigenen polizeilichen Tätigkeit verwertet.
  • OLG Frankfurt, 24.01.1978 - 3 Ws 653/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Auch wenn unter dem vorgenannten Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Vollzugsbehörde zur generellen Überwachung des Schriftwechsels aller Gefangenen in der JVA Butzbach ermächtigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Januar 1978 - 3 Ws 653/77 (StVollz) - = ZfStrVo SH 1978, 28 ff), so weist doch die Strafvollstreckungskammer in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß diese Briefkontrolle stets vorn Anstaltsleiter wahrzunehmen ist, der allerdings gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG diese Pflicht an ihm nachgeordnete Bedienstete übertragen kann.
  • OLG Frankfurt, 07.08.1979 - 3 Ws 480/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Für die Beurteilung der im Falle des Antragstellers angeordneten Überwachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, daß eine Überwachung sowohl der Besuche wie des Schriftwechsels grundsätzlich nur aus den in den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 3 StVollzG genannten drei Gründen der Behandlung des Gefangenen sowie der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt in Betracht kommt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 2, § 29 Rdn. 2; Senatsbeschluß vom 7. August 1979 - 3 Ws 480/79 (StVollz) - MDR 1980, 79 ff).
  • AG Springe, 27.04.1979 - 2 Ds 125/78
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.1985 - 3 Ws 659/85
    Für die Beurteilung der im Falle des Antragstellers angeordneten Überwachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, daß eine Überwachung sowohl der Besuche wie des Schriftwechsels grundsätzlich nur aus den in den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 3 StVollzG genannten drei Gründen der Behandlung des Gefangenen sowie der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt in Betracht kommt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 2, § 29 Rdn. 2; Senatsbeschluß vom 7. August 1979 - 3 Ws 480/79 (StVollz) - MDR 1980, 79 ff).
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