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   OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03   

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https://dejure.org/2003,5371
OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03 (https://dejure.org/2003,5371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.03.2003 - 9 W 3/03 (https://dejure.org/2003,5371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. März 2003 - 9 W 3/03 (https://dejure.org/2003,5371)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 2 VerbrKrG, § 9 Abs 2 VerbrKrG
    Finanzierter Immobilienerwerb: Keine wirtschaftliche Einheit von Realkreditvertrag und Immobilienkaufvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Wirksamkeit der Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG); Teleologische Reduktion von § 3 Abs.2 S.2 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG); Kaufvertrag und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft

  • Judicialis

    VerbrKrG § 3 II; ; VerbrKrG § 9 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 3 Abs. 2; VerbrKrG § 9 Abs. 2
    Anwendung der Grundsätze über verbundene Geschäfte auf grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Wirtschaftliche Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilienerwerb im Strukturvertrieb: Sind Kauf- und Kreditvertrag ein "verbundenes Geschäft"? (IBR 2003, 1121)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Beim finanzierten Immobilienerwerb ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag anzunehmen, weil auch der rechtsunkundige und unerfahrene Laie merkt, dass Kreditgeber und Verkäufer verschiedene Personen sind (BGH NJW 2000, 3065; Becher, BKR 2002, 931).
  • BGH, 10.09.2002 - XI ZR 151/99

    Widerruflichkeit von Realkreditverträgen; Wirksamkeit von kreditfinanzierten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Auf solche Kredite findet § 9 VerbrKrG auch dann keine Anwendung, wenn der Kredit durch die Grundschuld nicht voll werthaltig abgesichert ist (BGH WM 2003, 61, 63 und 64, 66; BGH WM 2002, 2409, 2410; BGH WM 2002, 1181, 1183; BGH NJW 2001, 509; Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593; Rohe BKR 2002, 575, 577; Schleicher BKR 2002, 609, 612; Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083).
  • LG Bremen, 12.09.2002 - 7 O 2004/01

    Kein pauschales Bestreiten der Haustürsituation mit Nichtwissen seitens der Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Zwar wird in der neueren Literatur (Hoffmann, ZIP 2002, 1066, 1070; Rörig, MDR 2002, 894, 895) und in der untergerichtlichen Rechtsprechung (LG Bremen WM 2002, 1450, 1455; LG Bremen BKR 2002, 952, 953) eine solche teleologische Reduktion von § 3 II 2 VerbrKrG vertreten und zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss der Grundsätze über das verbundene Geschäft beruhe allein darauf, dass ein Widerruf des Realkredits im Verbraucherkreditgesetz nicht vorgesehen sei und sich die Frage des verbundenen Geschäfts deswegen für den Gesetzgeber gar nicht gestellt habe; diese sei erst durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Anwendung des Widerrufsrechts nach dem HTWG auf Kreditverträge entstanden.
  • OLG Karlsruhe, 17.09.2002 - 4 U 23/02

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Rückabwicklung des widerrufenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Entgegen der Ansicht der Klägerin (die sich auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe BKR 2003, 26, 27 und OLG Oldenburg, BKR 2003, 28, 29 stützen kann) folgt aus den Securenta- Entscheidungen des BGH nichts anderes.
  • OLG Oldenburg, 19.06.2002 - 2 U 65/02

    Finanzierter Wohnungskauf: Widerruflichkeit als Haustürgeschäft; wirtschaftliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Entgegen der Ansicht der Klägerin (die sich auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe BKR 2003, 26, 27 und OLG Oldenburg, BKR 2003, 28, 29 stützen kann) folgt aus den Securenta- Entscheidungen des BGH nichts anderes.
  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Auf solche Kredite findet § 9 VerbrKrG auch dann keine Anwendung, wenn der Kredit durch die Grundschuld nicht voll werthaltig abgesichert ist (BGH WM 2003, 61, 63 und 64, 66; BGH WM 2002, 2409, 2410; BGH WM 2002, 1181, 1183; BGH NJW 2001, 509; Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593; Rohe BKR 2002, 575, 577; Schleicher BKR 2002, 609, 612; Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Auf solche Kredite findet § 9 VerbrKrG auch dann keine Anwendung, wenn der Kredit durch die Grundschuld nicht voll werthaltig abgesichert ist (BGH WM 2003, 61, 63 und 64, 66; BGH WM 2002, 2409, 2410; BGH WM 2002, 1181, 1183; BGH NJW 2001, 509; Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593; Rohe BKR 2002, 575, 577; Schleicher BKR 2002, 609, 612; Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083).
  • LG Bremen, 02.07.2002 - 8 O 2420/00

    Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge (Abweichung von BGH ZBB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Zwar wird in der neueren Literatur (Hoffmann, ZIP 2002, 1066, 1070; Rörig, MDR 2002, 894, 895) und in der untergerichtlichen Rechtsprechung (LG Bremen WM 2002, 1450, 1455; LG Bremen BKR 2002, 952, 953) eine solche teleologische Reduktion von § 3 II 2 VerbrKrG vertreten und zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss der Grundsätze über das verbundene Geschäft beruhe allein darauf, dass ein Widerruf des Realkredits im Verbraucherkreditgesetz nicht vorgesehen sei und sich die Frage des verbundenen Geschäfts deswegen für den Gesetzgeber gar nicht gestellt habe; diese sei erst durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Anwendung des Widerrufsrechts nach dem HTWG auf Kreditverträge entstanden.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Auf solche Kredite findet § 9 VerbrKrG auch dann keine Anwendung, wenn der Kredit durch die Grundschuld nicht voll werthaltig abgesichert ist (BGH WM 2003, 61, 63 und 64, 66; BGH WM 2002, 2409, 2410; BGH WM 2002, 1181, 1183; BGH NJW 2001, 509; Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593; Rohe BKR 2002, 575, 577; Schleicher BKR 2002, 609, 612; Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083).
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 9 W 3/03
    Erforderlich dazu sind vielmehr weitere Umstände, etwa das Überschreiten der Rolle des Finanzierers durch den Kreditgeber (BGH a.a.O.; BGH NJW 1996, 3414 und 3416 "Securenta-Entscheidungen III und IV").
  • OLG Frankfurt, 29.04.2003 - 9 U 93/02

    Finanzierter Eigentumswohnungskaufvertrag: Trennung von Kaufvertrag und

    Dort lag ein verbundenes Geschäft nicht wegen der Verwendung des Darlehens für die Kapitalanlage und dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Verträge vor, sondern wegen der engen persönlichen und sachlichen Verflechtung von Bank und Anlagegesellschaft (der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft war Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der Bank sowie Vorstand der der mit der Abwicklung betrauten Treuhandgesellschaft und hatte das Gesamtkonzept unter Beteiligung der Bank entwickelt. Die bloße Vermittlung von Darlehens- und Anlagevertrag mit nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich unterschiedlichen Vertragspartnern ist jedenfalls dann, wenn die Bank ihre Rolle als Kreditgeber nicht überschreitet, für die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht ausreichend (Freckmann BKR 2003, 30, 31; Senatsentscheidung vom 31. März 2003, 9 W 3/03).
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