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   OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79   

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https://dejure.org/1979,2681
OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79 (https://dejure.org/1979,2681)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.1979 - 11 U 32/79 (https://dejure.org/1979,2681)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 1979 - 11 U 32/79 (https://dejure.org/1979,2681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • kanzlei.biz

    Geltung deutscher AGB gegenüber Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1232
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 259/69

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79
    Ob allerdings der Umstand, daß die Sachleistungspflicht gegenüber der Pflicht zur Kaufpreisentrichtung die verwickeltere Vertragspflicht ist und eher Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten gibt, ausreicht, um im Heimatrecht des Verkäufers eine einheitliche Rechtsordnung für das gesamte Vertragsverhältnis zu begründen, oder ob es in derartigen Fällen gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Vertragsstatuts für jede der Hauptleistungspflichten des Vertrages kommen müßte (vgl. dazu BGHZ 57, 72 [76] = NJW 1972, 391; BGHZ 61, 221 [224 f.] = NJW 1973, 2151), mag hier zweifelhaft sein.

    Hat ein entsprechendes Verhalten nach dem Heimatrecht eines ausländischen Beteiligten keine rechtsgeschäftliche Relevanz, so ist es nicht gerechtfertigt, es unter diesen Umständen nach dem Vertragsstatut als konstitutiv für bestimmte Rechtsfolgen zu werten; in derartigen Fällen ist dann vielmehr das Heimatrecht des Betroffenen maßgeblich (vgl. BGHZ 57, 72 [77] = NJW 1972, 391 m.w. Nachw.; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, 3. Aufl. [1978], Anh. § 2 Rdnrn. 4, 18).

    Bei dieser Entscheidung ging es darum, ob die Rechtswirkungen eines Vertrages sich nach einem einheitlichen oder gespaltenen Statut bestimmen, nicht aber speziell um die in BGHZ 57, 72 (77) = NJW 1972, 391, behandelte (Vor-)Frage des anzuwendenden Rechts dazu, ob einem bestimmten Verhalten eines ausländischen Beteiligten überhaupt rechtsgeschäftliche Relevanz im Hinblick auf Zustandekommen und Ausgestaltung einer vertraglichen Einigung zukommt.

    In dieser Frage bedeutet BGHZ 61 ,221 = NJW 1973, 2151, keine Abkehr von BGHZ 57, 72 = NJW 1972, 391.

  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 65/72

    Geltung deutschen Rechts kraft hypothetischen Parteiwillens

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79
    Ob allerdings der Umstand, daß die Sachleistungspflicht gegenüber der Pflicht zur Kaufpreisentrichtung die verwickeltere Vertragspflicht ist und eher Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten gibt, ausreicht, um im Heimatrecht des Verkäufers eine einheitliche Rechtsordnung für das gesamte Vertragsverhältnis zu begründen, oder ob es in derartigen Fällen gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Vertragsstatuts für jede der Hauptleistungspflichten des Vertrages kommen müßte (vgl. dazu BGHZ 57, 72 [76] = NJW 1972, 391; BGHZ 61, 221 [224 f.] = NJW 1973, 2151), mag hier zweifelhaft sein.

    Aus BGHZ 61, 221 ff. (insb. 226) = NJW 1973, 2151, folgt entgegen der Auffassung der Kl. nichts anderes.

    In dieser Frage bedeutet BGHZ 61 ,221 = NJW 1973, 2151, keine Abkehr von BGHZ 57, 72 = NJW 1972, 391.

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 72/72

    Anwendung deutschen Rechts auf einen Auftrag zwischen einem deutschen und einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79
    Dies gilt nur dann nicht, wenn der ausländische Betroffene nach den Umständen nicht damit rechnen konnte, daß sein Verhalten nach seinem Heimatrecht beurteilt würde (vgl. BGH, NJW 1973, 2154).
  • BGH, 18.03.1964 - VIII ZR 281/62
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79
    In derartigen Fällen treten die Rechtswirkungen eines Schweigens aber regelmäßig nicht ein (BGH, NJW 1964, 1269).
  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.06.1979 - 11 U 32/79
    Neben den hier gegebenenfalls zu beachtenden Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. Palandt-Heinrichs, § 2 AGB-Gesetz Anm. 6 c) käme insoweit auch eine stillschweigende Einbeziehung von AGB dann in Betracht, wenn ein Teil bei ständiger Geschäftsverbindung mit einer gewissen Häufigkeit von Abschlüssen jeweils auf seine Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, ohne daß der Geschäftspartner dem widersprochen hat (vgl. BGHZ 42, 53 [55] = NJW 1964, 1788; BGH, Betr 1973, 1393).
  • OLG Koblenz, 16.01.1992 - 5 U 534/91

    Fortbestehen dinglicher Rechte bei Verbringung einer beweglichen Sache in den

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertragsgegner die Sprache kennt, in der der Hinweis abgefaßt ist (vgl. hierzu Ulmer-Brandner-Hensen , AGBG, 6. Aufl. Anhang § 2 Rdnr. 20; OLG Hamburg NJW 80, 1232, 1233).
  • OLG Hamm, 01.12.1988 - 4 U 120/88
    Die Wirksamkeit des Schuldstatuts beurteilt sich nämlich nicht nach dem deutschen AGBGB, sondern allein nach den Regeln des Rechts, das auf den Vertrag Anwendung finden soll, mithin nach spanischem Recht (vgl. dazu auch BGH NJW 1973, 2154; OLG Hamburg NJW 1980, 1232).
  • OLG Hamm, 10.10.1988 - 2 U 196/87
    Dies wird man jedenfalls dann vertreten können, und zwar auch unter Kaufleuten, wenn die AGB - wie regelmäßig der Fall - einem Bestellschein, der Annahmeerklärung oder einem Bestätigungsschreiben beigefügt sind und von dem Geschäftspartner stillschweigend hingenommen werden (OLG Karlsruhe NJW 1972, 2185; OLG Düsseldorf DB 1973, 2390 = AwD 1974, 103; OLG Hamburg NJW 1980, 1232; OLG Frankfurt DB 1981, 1612 = ZIP 1981, 630).
  • LG Köln, 05.05.1988 - 83 O 42/87
    Zudem mangelt es an einem deutlichen, auf der Vorderseite der verwendeten Formulare angebrachten Hinweis auf die AGB in der der Beklagten allein verständlichen Vertragssprache Englisch, OLG Hamburg, NJW 1980, 1232, OLG Hamm, NJW 1983, 524; Kronke, NJW 1977, 992; Palandt-Heinrichs, § 2 AGBG Anm. 6g).
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