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   OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06   

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https://dejure.org/2006,34151
OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06 (https://dejure.org/2006,34151)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 7 U 66/06 (https://dejure.org/2006,34151)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. August 2006 - 7 U 66/06 (https://dejure.org/2006,34151)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 28.04.2006 - 324 O 442/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 28.4.2006 - 324 O 442/05 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 28.04.2005 - 324 O 442/05 - die Klage abzuweisen.

  • OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06
    Die dem entgegenstehenden Ausführungen des OLG Köln im Urteil vom 28.4.2005 - 15 U 9/05 - vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
  • OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04

    Eintrittspflicht des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für

    Was den Umfang der quotalen Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft angeht, folgt der Senat der in Rechtsprechung (Kammergericht, 24. ZS, WM 2009, 744; nicht rechtskräftig - vgl. das beim BGH anhängige Verfahren XI ZR 3/09; Kammergericht, 26. ZS Urteil vom 18.4.2007 - 26 U 31/06; OLG Braunschweig, Urteil vom1.3.2007 - 7 U 66/06) und Literatur (Lehleiter/Hoppe, BKR 2008, 323 mit weiteren Nachweisen zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Fn. 5; anders Barchewitz, MDR 2007, 1176) überwiegend vertretenen Auffassung, wonach Bezugsgröße für die Haftung von Gesellschaftern einer Fonds-GbR für die durch diese begründeten Verbindlichkeiten bei Vereinbarung einer quotalen Haftung grundsätzlich der ursprüngliche Nominalbetrag des Darlehens und nicht die jeweils aktuell bestehende (und unter Umständen durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung reduzierte) Restforderung ist.
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