Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7890
OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04 (https://dejure.org/2004,7890)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2004 - 11 W 5/04 (https://dejure.org/2004,7890)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2004 - 11 W 5/04 (https://dejure.org/2004,7890)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,7890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 291; SpruchG § 12 § 17; FGG § 22
    Erledigung eines wegen eines Beherrschungsvertrages eingeleiteten Spruchverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses zu einem Beherrschungsvertrag aufgrund Anfechtungsklage: Erledigung der Anträge auf Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 437
  • DB 2005, 879
  • NZG 2005, 604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2004 - 3 W 167/03

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren: Erledigung nach Nichtigerklärung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    Auch wenn das Beschwerdegericht der Auffassung des Landgerichts folgt, wird die Beschwerde dadurch nicht unzulässig (a.A. für das alte Recht OLG Zweibrücken, DB 2004, 642 ).

    Demgegenüber - so auch vom Landgericht - wird die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls im Verhältnis zu den klagenden Aktionären verneint, weil es dann an einem rechtlich beachtlichen Einverständnis, das die Grundlage für die Invollzugsetzung des Unternehmensvertrags bilde, fehle (OLG Zweibrücken, DB 2004, 642 ; OLG Koblenz, ZIP 2001, 1095, 1098; Hüffer, aaO., § 291 Rdn. 21; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl. 2003, § 291 Rdn. 30 a; Kleindiek, ZIP 1988, 613, 619).

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    a) Allerdings besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein unwirksamer Beherrschungsvertrag nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft gleichwohl als wirksam zu behandeln ist, sofern er im Handelsregister eingetragen wurde und solange er von den Beteiligten durchgeführt und nicht wegen des fehlerhaften Abschlusses oder aus sonstigen Gründen beendet wurde (MünchKomm-AktG/Altmeppen, 2. Aufl. 2000, § 291 Rdn. 193 ff.; Hüffer, § 291 Rdn. 21; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. IV, 2. Aufl. 1999, § 70 Rdn. 19; für das GmbH-Konzernrecht auch BGHZ 103, 1, 4 ff.; 116, 37, 39 f.).

    Das gilt auch für Beherrschungsverträge (BGHZ 103, 1, 4; 116, 37, 39).

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    a) Allerdings besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein unwirksamer Beherrschungsvertrag nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft gleichwohl als wirksam zu behandeln ist, sofern er im Handelsregister eingetragen wurde und solange er von den Beteiligten durchgeführt und nicht wegen des fehlerhaften Abschlusses oder aus sonstigen Gründen beendet wurde (MünchKomm-AktG/Altmeppen, 2. Aufl. 2000, § 291 Rdn. 193 ff.; Hüffer, § 291 Rdn. 21; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. IV, 2. Aufl. 1999, § 70 Rdn. 19; für das GmbH-Konzernrecht auch BGHZ 103, 1, 4 ff.; 116, 37, 39 f.).

    Das gilt auch für Beherrschungsverträge (BGHZ 103, 1, 4; 116, 37, 39).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht (BVerfG, ZIP 1999, 1436, 1499) ist ein Schutz der Aktionärsminderheit der beherrschten Gesellschaft nicht geboten.
  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    Schließlich lässt sich gegen diese Auffassung auch nicht der Umstand anführen, dass nach allgemeiner Ansicht die Abfindungspflicht bei einer anderweitigen vorzeitigen Beendigung des Beherrschungsvertrags nicht gegenstandslos wird, das Spruchverfahren also fortzuführen ist (BGH, NJW 1997, 2242; NJW 2001, 2080 ; vgl. Hüffer, § 305 Rdn. 4 a und Emmerich/Habersack, § 305 Rdn. 34, jeweils mit weiteren Nachw.).
  • OLG Koblenz, 23.11.2000 - 6 U 1434/95

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    Demgegenüber - so auch vom Landgericht - wird die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls im Verhältnis zu den klagenden Aktionären verneint, weil es dann an einem rechtlich beachtlichen Einverständnis, das die Grundlage für die Invollzugsetzung des Unternehmensvertrags bilde, fehle (OLG Zweibrücken, DB 2004, 642 ; OLG Koblenz, ZIP 2001, 1095, 1098; Hüffer, aaO., § 291 Rdn. 21; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl. 2003, § 291 Rdn. 30 a; Kleindiek, ZIP 1988, 613, 619).
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2004 - 11 W 5/04
    Schließlich lässt sich gegen diese Auffassung auch nicht der Umstand anführen, dass nach allgemeiner Ansicht die Abfindungspflicht bei einer anderweitigen vorzeitigen Beendigung des Beherrschungsvertrags nicht gegenstandslos wird, das Spruchverfahren also fortzuführen ist (BGH, NJW 1997, 2242; NJW 2001, 2080 ; vgl. Hüffer, § 305 Rdn. 4 a und Emmerich/Habersack, § 305 Rdn. 34, jeweils mit weiteren Nachw.).
  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

    Die Literatur vertritt für diesen Fall wohl überwiegend (vgl. zu dieser Einschätzung auch Hirte in seinem Gutachten vom 22.09.2004 S. 20 m.w.N.) die Auffassung, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den verdeckten Beherrschungsvertrag ausscheiden (Hüffer aaO. § 291 Rn. 21, Koppensteiner aaO. 297 Rn. 55; Altmeppen, AktG , 2000, § 291 Rn. 202; Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band IV, Aktiengesetz , 2. Aufl., 1999, § 70 Rn. 19 und 47; Krieger ZHR 158 (1994), 38, 41, 54, 55; jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; vgl. ferner HansOLG NZG 2005, 604, 605; anderer Auffassung: Hirte aaO. mit ausführlicher Begründung Seite 21 - 34; Der Konzern 2006, 243 mit dem einleitenden Hinweis, dass die Ausführungen auf eine Anfrage aus der Praxis zum Fall x. zurück gingen).

    So lange der Beschluss der Hauptversammlung fehlt, kann nicht davon die Rede sein, dass ein auf die gemeinschaftliche Durchführung des Beherrschungsvertrages gerichtetes Ziel der AG besteht (vgl. OLG Zweibrücken NZG 2004, 382; OLG Hamm NZG 2005, 604 ).

  • KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07

    Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines

    Es ist jedoch nicht geklärt, ob diese Grundsätze auch eingreifen, wenn die Nichtigkeit auf dem (durch ein Anfechtungsurteil ex nunc festgestellten) Fehlen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG beruht (vgl. OLG Hamburg NZG 2005, 604, 605 m.N. für beide Ansichten; für eine Rückabwicklung etwa OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559, 561 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 291 Rn 21; gegen eine Rückabwicklung etwa Altmeppen in: MüKo, AktG, 2. Aufl., § 291 Rn 207).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 6 W 24/08

    Zulässigkeit eines aktienrechtlichen Freigabeantrags nach Eintragung eines

    Es ist jedoch nicht geklärt, ob diese Grundsätze auch eingreifen, wenn die Nichtigkeit auf dem - durch ein Anfechtungsurteil ex nunc festgestellten - Fehlen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG beruht (vgl. OLG Hamburg NZG 2005, 604, 605 m.w.N.; für eine Rückabwicklung etwa OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559 = juris Rn 28; Hüffer, AktG, a.a.O., § 291 AktG Rn 21; gegen eine Rückabwicklung etwa Altmeppen in: MünchKomm AktG, 2. Auflage, 291 Rn 207).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht