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   OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06   

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OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06 (https://dejure.org/2007,16667)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 5 U 85/06 (https://dejure.org/2007,16667)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 5 U 85/06 (https://dejure.org/2007,16667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an irrtumsausschließende umweltbezogene Werbeaussagen auch bei einer Werbung gegenüber Fachkreisen; Anforderungen an die Zulässigkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen; Irreführende ...

  • Judicialis

    UWG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an irrtumsausschließende umweltbezogene Werbeaussagen [hier: Aussage "schnell biologisch abbaubar"]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • forumz.de (Leitsatz)

    Wettbewerbsrecht - Umweltbezogene Werbeaussagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1988 - I ZR 219/87

    Umweltengel

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06
    Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das dazu führt, dass der Verkehr vielfach Waren bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird (BGH GRUR 94, 828, 829 - Unipor-Ziegel; BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

    Eine Irreführungsgefahr ist daher in diesem Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

    Erforderlich ist deshalb, dass der Werbende die in Bezug auf Umweltvorzüge aufgestellte Aussage durch konkrete Angaben erläutert, aus denen deutlich wird, wie er den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff (z. B. "umweltfreundlich") versteht (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

    Andernfalls führt er über die seinen Waren vom Verkehr beigelegten Eigenschaften irre (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

    Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht im besonders hohen Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrigen Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

    Denn eine einschränkende Erläuterung durch das Wort "weil" kann bereits für sich genommen - je nach den Umständen des Einzelfalls - ungenügend sein (BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 213/93

    Umweltfreundliches Bauen - Irreführung/sonst; umweltbezogene Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06
    Mit Rücksicht auf die starke emotionale Werbekraft derartiger Werbeaussagen und im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des von der Werbung angesprochenen breiten Publikum über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkung in diesem Bereich unterliegt aber eine solche Werbung strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (BGH GRUR 96, 367 - Umweltfreundliches Bauen).

    Da nach diesen, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen z.B. bereits der Hinweis "umweltfreundlich" im Verständnis der Verbraucher keinen eindeutig und klar umrissenen Begriffsinhalt hat, bedarf es grundsätzlich der konkreten Benennung des jeweiligen Umweltvorzugs bei der Verwendung dieses Begriffs, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen).

    Dementsprechend bedarf jede in Bezug auf eine etwaige "Umweltfreundlichkeit" getroffene Aussage der Überprüfung, ob und in welcher Form sie die Angabe eines konkreten Umweltvorzugs beinhaltet, um die Gefahr einer Irreführung, die von der Verwendung des Begriffs "umweltfreundlich" ausgehen kann, auszuschließen (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen).

    Erforderlich ist deshalb, dass der Werbende die in Bezug auf Umweltvorzüge aufgestellte Aussage durch konkrete Angaben erläutert, aus denen deutlich wird, wie er den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff (z. B. "umweltfreundlich") versteht (BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).

  • LG Hamburg, 30.08.2005 - 312 O 514/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bewerbung eines Schmierstoffs mit den Aussagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06
    In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 312 O 514/05 sind die Beklagten auf Antrag der Klägerin bereits mit einstweiliger Verfügung vom 01.07.05 verpflichtet worden, .

    Die Klägerin hatte bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 312 O 514/05 die im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Verfügungsansprüche zu 2. bis 4. ohne jedwede Beschränkung bzw. Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Antrag als isolierte Behauptungen angegriffen.

  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06
    Dieser Umstand erfordert z. B., dass bereits missverständliche Produktbezeichnungen (BGH GRUR 91, 848 - Rheumalind II) oder irreführende Überschriften zu unterlassen sind.
  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 116/92

    Unipor-Ziegel - Umweltbezogene Werbung; Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06
    Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das dazu führt, dass der Verkehr vielfach Waren bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird (BGH GRUR 94, 828, 829 - Unipor-Ziegel; BGH NJW 89, 711, 712 - Umweltengel).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2007 - 5 U 85/06
    Dort ist anerkannt, dass besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (BGH GRUR 02, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; Hefermehl/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 4.181).
  • OLG Schleswig, 30.06.2022 - 6 U 46/21

    Werbeaussage "klimaneutral"

    Fehlen die gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht im besonders hohen Maß die Gefahr einer kaufentscheidenden Täuschung der Verbraucher (grundlegend BGH NJW 1989, 711, 712 unter Ziff. II.2.a - Umweltengel; BGH GRUR 1996, 367 unt. Ziff. II.3a - Umweltfreundliches Bauen; OGH GRURInt 2013, 580, 583 unter Ziff. 2.2; OLG Hamburg BeckRS 2008, 7230 Rn. 16 - schnell biologisch abbaubar; OLG Koblenz wrp 2011, 1499, 1501 - CO²-neutral; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 2.182; krit. Büscher/ders., 2019, § 5 Rn. 348).

    Sie enthalten ein Irreführungsverbot, begründen aber kein Informationsgebot (BGH GRUR 1996, 367, 368 unt. Ziff. II.3.a - Umweltfreundliches Bauen - zu § 3 UWG; OLG Hamburg BeckRS 2008, 7230 Rn. 17 - schnell biologisch abbaubar - zu § 5 UWG).

  • OLG Bremen, 23.12.2022 - 2 U 103/22

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts als "nachhaltig";

    Die oben beschriebenen Kriterien für die Zulässigkeit einer irrtumsausschließenden umweltbezogenen Werbung gelten auch nicht nur gegenüber dem Endverbraucher, sondern auch bei einer Werbung, die sich an Fachkreise wendet (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2007 - 5 U 85/06 -, Rn. 35, juris).

    Allerdings ist nicht nur bei Bestimmung des Aussagegehaltes der Werbung auf die Auffassung dieses besonderen Verkehrskreises abzustellen, sondern die hier in Rede stehende Irreführungsgefahr kann dann gemindert sein, wenn die Fachkreise typischerweise über eigene umfassende Kenntnisse verfügen, um die Umweltauswirkungen des beworbenen Produktes in allen relevanten Einzelheiten aus eigener Anschauung sicher beurteilen zu können (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2007 - 5 U 85/06 -, Rn. 35, juris).

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