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   OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08   

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https://dejure.org/2009,3400
OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08 (https://dejure.org/2009,3400)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 U 8/08 (https://dejure.org/2009,3400)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. September 2009 - 5 U 8/08 (https://dejure.org/2009,3400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern: Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr als Schadensersatz

  • webshoprecht.de

    Zahlung von Lizenzgebühren als Schadensersatz für unberechtigte Veröffentlichung von fremden Produktfotos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lizenzzahlung und Zahlung einer Geldentschädigung sowie Freihaltung von Anwaltskosten wegenöffentlicher Zugänglichmachung von Fotos; Bemessung der Höhe der Lizenzgebühr nach dem objektiven Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts; Schwerwiegende Verletzung des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 13, 72 Abs 1, 7 Abs 2 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Benutzung von Lichtbildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 97 Abs. 2 UrhG
    Zu den Bedenken gegen eine Verwendung der MFM-Liste für die Berechnung fiktiver Lizenzkosten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Fiktive Lizenzgebühr für Internetnutzung von Fotos

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Marions Kochbuch - Schadensersatz je Bild in Höhe von 180,- EUR

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marions Kochbuch - Schadensersatz iHv. 180,- EUR pro Bild

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Food-Fotos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 378 (Ls.)
  • MMR 2010, 196
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in erster Linie nach dem (objektiven) Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts bzw. der angemaßten Benutzungsberechtigung als dem "Erlangtem" (BGH GRUR 80, 841, 844 - Tolbutamid; BGH GRUR 06, 136, 138 - Pressefotos).

    Abzustellen ist hierbei darauf, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber auf dieser Grundlage vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 - Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 - Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 - Teleskopzylinder).

    Die von der Beklagten behaupteten grundsätzlichen Bedenken des BGH gegen die Branchenüblichkeit der in den MFM-Empfehlungen genannten Werte bezogen sich zum einen ausdrücklich nur auf die MFM-Empfehlungen 1995 - 1998 und zum anderen waren im dortigen Fall konkrete Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Empfehlungen erhoben worden (vgl. BGH NJW 2006, 615, 616f - Pressefotos).

  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 75/07

    Urheberrechtsverletzung: Anspruch auf Schadenersatz, die Herausgabe von Dias und

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Denn die Vertragsparteien können autonom am besten entscheiden, welche Wertvorstellungen zu den Lichtbildern und deren Verwertungspotenzial sowie den von der Beklagten angestrebten Nutzungen am ehesten zutreffend sind (vgl. Senat Urt. v. 21.8.2008, Az. 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382ff -Yacht II).

    In dieser Hinsicht können auch die MFM-Empfehlungen jedenfalls eines von verschiedenen Kriterien im Rahmen einer gerichtlich gebotenen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sein (vgl. Senat Urt. v. 21.8.2008, Az.5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382ff - Yacht II).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1997 - 20 U 31/97

    Fehlende Urheberbenennung / Werbebroschüre

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Er hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung die MFM-Empfehlungen nicht oder nur mit großer Zurückhaltung angewandt (anders etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394 - Informationsbroschüre).

    (2) Tatsächlich gibt es aber eine verbreitete Rechtsprechung, die im Anschluss an die Tarife in der Berufsfotografie bei einem unterlassenen Urhebervermerk einen 100%-Zuschlag zum üblichen Honorar als Teil der fiktiven Lizenz zuspricht (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394f - Informationsbroschüre; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194ff; LG Berlin, Urt. v. 7.9.1995 - 16 S 9/95, Beck LSK 1999, 351023; zustimmend auch Möhring / Nicolini / Lütje § 97 Rz.226; Wandtke / Bullinger / v. Wulff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.76).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 20 U 138/05

    Doppelter Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Er hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung die MFM-Empfehlungen nicht oder nur mit großer Zurückhaltung angewandt (anders etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394 - Informationsbroschüre).

    (2) Tatsächlich gibt es aber eine verbreitete Rechtsprechung, die im Anschluss an die Tarife in der Berufsfotografie bei einem unterlassenen Urhebervermerk einen 100%-Zuschlag zum üblichen Honorar als Teil der fiktiven Lizenz zuspricht (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394f - Informationsbroschüre; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194ff; LG Berlin, Urt. v. 7.9.1995 - 16 S 9/95, Beck LSK 1999, 351023; zustimmend auch Möhring / Nicolini / Lütje § 97 Rz.226; Wandtke / Bullinger / v. Wulff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.76).

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Die Möglichkeit der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Höhe am zuverlässigsten daran bemessen werden kann, wie seine Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - in Form eines prozentualen Anteils erteilt hätte (BGH GRUR 80, 841, 844 - Tolbutamid; BGH GRUR 66, 375, 376 - Meßmer-Tee II).

    Abzustellen ist hierbei darauf, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber auf dieser Grundlage vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 - Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 - Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 - Teleskopzylinder).

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Die Möglichkeit der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Höhe am zuverlässigsten daran bemessen werden kann, wie seine Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - in Form eines prozentualen Anteils erteilt hätte (BGH GRUR 80, 841, 844 - Tolbutamid; BGH GRUR 66, 375, 376 - Meßmer-Tee II).

    Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in erster Linie nach dem (objektiven) Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts bzw. der angemaßten Benutzungsberechtigung als dem "Erlangtem" (BGH GRUR 80, 841, 844 - Tolbutamid; BGH GRUR 06, 136, 138 - Pressefotos).

  • BGH, 14.03.2000 - X ZR 115/98

    Formunwirksamer Lizenzvertrag; Bemessung der Lizengebühr

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Der objektive Verkehrswert eines durch gewerbliches Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich in der angemessenen und üblichen Lizenz (BGH WRP 00, 766, 767 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 82, 303 - Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 87, 520, 523 - Chanel No. 5).

    Abzustellen ist hierbei darauf, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber auf dieser Grundlage vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 - Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 - Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 - Teleskopzylinder).

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu zahlen wäre, ist grundsätzlich abzulehnen und entspricht auch nicht dem Ausgleichscharakter des deutschen Schadenersatzrechts (vgl. nur BGH GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).
  • OLG Hamburg, 11.12.1997 - 3 U 17/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Zwar ist das Signierungsrecht (§ 13 UrhG) Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. OLG München GRUR 1969, 146ff - Plakatentwurf eines Gebrauchsgrafikers), gleichwohl erwirbt der Urheber im Regelfall keinen Anspruch auf einen Verletzerzuschlag zum Ausgleich immateriellen Schadens, wenn ein Lichtbild ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wird (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.12.1997 - 3 U 17/97, Beck LSK 1998, 150498).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08
    Es ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Schätzung der angemessenen Vergütung gemäß § 287 ZPO zwar grundsätzlich auf frühere Vereinbarungen der Parteien zurückgegriffen werden kann, dass das aber nur dann gilt, wenn auch diese schon dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen haben (BGH GRUR 2009, 407, 409 - Whistling For a Train).
  • LG Berlin, 07.09.1995 - 16 S 9/95
  • OLG München, 03.07.1967 - 6 U 1270/66

    Werbegrafik/Bundeswehrplakat

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 8/90

    Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie bei Patent- und

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

  • KG, 25.02.2013 - 24 U 58/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene

    Ebenfalls liegt - bei dieser rechtlichen Einordnung des Zuschlags - kein Verstoß gegen den Ausgleichscharakter des Schadensrechts vor (so aber OLG Hamburg - 5 U 8/08 - MMR 2010, 196, Rdnr. 33 nach juris).

    (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 , Rdnr. 29 nach juris; vgl. auch OLG Hamburg - 5 U 8/08 - aaO., Rdnr. 29 nach juris, welches trotz grundsätzlicher Bedenken gegenüber den MFM-Honorarempfehlungen als einseitiger Vergütungsvorstellung eines Interessenverbandes diese Empfehlungen als brauchbaren Überblick und als zumindest ein Kriterium im Rahmen der gerichtlich gebotenen Schadensschätzung ansieht).

    Auch kann das Gefüge der vom Verletzten sonst verwendeten Honorarregelungen herangezogen werden (OLG Hamburg - 5 U 8/08 - aaO., Rdnrn. 24 ff. nach juris).

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 02.09.2009 (- 5 U 8/08 - aaO.) entgegen.

    Denn in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamburg ausdrücklich offen gelassen, ob trotz seiner - vom erkennenden Senat, wie oben ausgeführt, nicht für durchgreifend erachteten - Kritik an der grundsätzlichen Zuerkennung eines 100%-Zuschlags dieser Zuschlag regelmäßig zuzuerkennen sei; das Oberlandesgericht Hamburg hat vielmehr aus den besonderen Umständen des von ihm zu entscheidenden Einzelfalls, in welchem die unterbliebene Urheberbenennung bereits Teil einer vorangegangenen Vereinbarung und durch eine bereits vereinbarte Vergütung abgegolten war, einen Zuschlag im dortigen Verfahren verneint (OLG Hamburg - 5 U 8/08 - aaO., Rdnr. 34 nach juris).

    Der Senat sieht sich daher auch insoweit nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 02.09.2009 (OLG Hamburg - 5 U 8/08 - aaO., Rdnrn. 24 ff. nach juris).

    Speziell im Hinblick auf die von den Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu 5 U 8/08 ist oben bereits ausgeführt worden, weshalb die vorliegende Entscheidung sich nicht in Widerspruch zu jener setzt, welche - bezeichnenderweise - ebenfalls keine Revisionszulassung ausgesprochen hat.

  • OLG Celle, 09.11.2015 - 13 U 95/15

    Inanspruchnahme des Landes als Träger einer Schule wegen Verletzung der

    Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamburg vom 2. September 2009 stützte sich insoweit, als die Zuerkennung eines Zuschlags zum üblichen Honorar aufgrund der unterlassenen Urheberbenennung nicht zuerkannt wurde, tragend darauf, dass dort die unterbliebene Urheberbenennung bereits Teil der vorangegangenen Vereinbarungen und daher durch die dort vereinbarte Vergütung mit abgegolten war (Urteil vom 2. September 2009 - 5 U 8/08, juris Tz. 34).
  • LG München I, 21.12.2011 - 21 O 11784/11

    Urheberrechtsverletzung: Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung im Wege

    Da die Vertragsparteien autonom am besten entscheiden können, welche Wertvorstellungen zu dem Verwertungspotenzial sowie den von dem Verletzer angestrebten Nutzungen am ehesten zutreffend sind, ist Bemessensgrundlage für die Schätzung der Höhe der dem Berechtigten zustehenden Schadenersatzleistungen wegen unberechtigter Verwendung zunächst die eigene vertragliche Regelung der Parteien selbst (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, MMR 2010, 196 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hamburg, 27.08.2013 - 310 O 72/12

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten

    Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg MMR 2010, 196 ff. - FOOD-Fotografie -, zit. nach juris-Rz. 29) können die MFM-Empfehlungen allenfalls als eines von mehreren Indizien bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung herangezogen werden.
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