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   OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19 - 1 OBL 81/19   

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https://dejure.org/2019,46636
OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19 - 1 OBL 81/19 (https://dejure.org/2019,46636)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2019 - 2 Ws 137/19 - 1 OBL 81/19 (https://dejure.org/2019,46636)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 2 Ws 137/19 - 1 OBL 81/19 (https://dejure.org/2019,46636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 178 Abs 1 S 1 GVG, § 182 GVG, § 34 StPO
    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne Begründung nach Protokollierung des veranlassenden Verhaltens

  • strafrechtsiegen.de

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GVG § 182 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Pflicht zur konkreten Benennung des ungebührlichen Verhaltens im Protokoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    Nicht gestattet bzw. im vorgenannten Sinne privilegiert sind demgegenüber ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG Beschl. v. 13. April 2007, Az.: 1 BvR 3174/06; Schmitt aaO. m.w.N.).

    In einer solchen Situation kann es jedenfalls dann unverhältnismäßig sein, eine Ordnungsmaßnahme nach § 178 Abs. 1 GVG zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher nicht ermahnt worden ist (BVerfG NJW 2007, 2839).

  • OLG Köln, 03.02.2010 - 2 Ws 62/10

    Ungebühr, Hauptverhandlung, Ordnungsgeld

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; Schmitt a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).
  • OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    Es reicht aus, wenn auf Grund der gem. § 182 GVG erforderlichen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und auf dieser Grundlage für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 7. Februar 2018 (Az.: 2 Ws 22/18); Beschl. v. 23. März 2006 (Az.: 2 Ws 36/06); Beschl. v. 8. Juni 2005 (Az.: 2 Ws 82/05); vgl. ferner OLG Celle, Beschl. v. 17. Januar 2012 (Az.: 1 Ws 504/11) (juris); Meyer-Goßner/ Schmitt § 178 GVG Rn. 16, § 182 GVG Rn. 3 f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10 ff.).
  • OLG Stuttgart, 20.08.1990 - 1 Ws 201/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    Aus der Protokollierung des veranlassenden Verhaltens und des Beschlusses nach § 182 GVG muss dabei zweifelsfrei ersichtlich sein, wegen welchen Verhaltens des Betroffenen das Ordnungsmittel angeordnet worden ist (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1990, Az.: 1 Ws 201/90).
  • OLG Hamburg, 22.06.1999 - 1 Ws 91/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    In diesem Verfahren sind die Befugnisse des Beschwerdegerichts, das im Allgemeinen gemäß § 309 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls aufgrund eigener Sachaufklärung, die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, eingeschränkt, da die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln Ausfluss der sitzungsleitenden Gewalt des Tatrichters ist (vgl. HansOLG NJW 1999, 2607), die zeitlich und räumlich mit der Sitzung endet (Schmitt, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 48).
  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05

    Ungebühr; Tätlichtkeit gegenüber Verfahrensbeteiligten; subjektive

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; Schmitt a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).
  • OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19
    Es reicht aus, wenn auf Grund der gem. § 182 GVG erforderlichen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und auf dieser Grundlage für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 7. Februar 2018 (Az.: 2 Ws 22/18); Beschl. v. 23. März 2006 (Az.: 2 Ws 36/06); Beschl. v. 8. Juni 2005 (Az.: 2 Ws 82/05); vgl. ferner OLG Celle, Beschl. v. 17. Januar 2012 (Az.: 1 Ws 504/11) (juris); Meyer-Goßner/ Schmitt § 178 GVG Rn. 16, § 182 GVG Rn. 3 f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10 ff.).
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