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   OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14   

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https://dejure.org/2014,13167
OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14 (https://dejure.org/2014,13167)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2014 - 8 W 12/14 (https://dejure.org/2014,13167)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. März 2014 - 8 W 12/14 (https://dejure.org/2014,13167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 91 ZPO, § 485 ZPO, §§ 485 ff ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Kosten des Nebenintervenienten aus einem selbständigen Beweisverfahren im anschließenden Klageverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten des Nebenintervenienten aus einem selbständigen Beweiserverfahren im anschließenden Klageverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; ZPO §§ 485 ff.
    Kosten der Nebenintervention

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorheriges Beweisverfahren mit anderen Parteirollen: Wer hat welche Kosten zu tragen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nebenintervenient - und die Kostenerstattung aus einem selbständigen Beweisverfahren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kosten eines Nebenintervenienten aus selbständigem Beweisverfahren erstattungspflichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1535
  • Rpfleger 2014, 631
  • BauR 2014, 1526
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.2006 - VII ZB 59/05

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14
    Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Klagverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens identisch sind ( BGH, Beschluss v. 9.2.2006 zum Aktz. VII ZB 59/05, Rn.11 m.w.N. ; Beschluss v. 8.10.2013, Aktz. VIII ZB 61/12, Rn.9 m.w.N.; beide zit. nach juris ).

    Es ist unschädlich, wenn nur Teile des Streitgegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Klagverfahrens werden ( BGH v.9.2.2006 a.a.O. Rn.12 ).

  • BGH, 25.08.2005 - VII ZB 35/04

    Zulässigkeit eines Kostenantrags im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14
    Erstattungsfähig können auch Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sein, das sich auf Tatsachen bezieht, die im Klagverfahren der Rechtsverteidigung dienen ( Senat, Beschluss v. 26.11.2013 zum Aktz. 8 W 106/13; Zöller-Herget, ZPO; 30.Aufl., § 91 Rn.13 "Selbständiges Beweisverfahren"; OLG Nürnberg JurBüro 96, 35; OLG Köln, Beschluss v. 9.6.99 zum Aktz. 17 W 241/98, Rn.4; vgl. auch im Zusammenhang mit einem Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO: BGH , Beschluss v.25.8.2005 zum Aktz. VII ZB 35/04, Rn.9, zit. nach juris ).
  • BGH, 22.07.2004 - VII ZB 9/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klageerhebung gegen einen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14
    Auch ist es unschädlich, wenn von mehreren Antragsgegnern nur einer anschließend verklagt wird ( BGH NJW-RR 2004, 1651 ).
  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 61/12

    Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14
    Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Klagverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens identisch sind ( BGH, Beschluss v. 9.2.2006 zum Aktz. VII ZB 59/05, Rn.11 m.w.N. ; Beschluss v. 8.10.2013, Aktz. VIII ZB 61/12, Rn.9 m.w.N.; beide zit. nach juris ).
  • BGH, 22.05.2003 - VII ZB 30/02

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Kosten des selbständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14
    Darüber hinaus ist das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten auch vom Landgericht zur Begründung seines Urteils herangezogen worden, wobei dies für die Kostenerstattung nicht einmal erforderlich gewesen wäre ( BGH MDR 2003, 1130; Zöller-Herget a.a.O. ).
  • OLG Köln, 09.06.1999 - 17 W 241/98

    Kostengrundentscheidung Beweisverfahren Hauptsacheprozess

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2014 - 8 W 12/14
    Erstattungsfähig können auch Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sein, das sich auf Tatsachen bezieht, die im Klagverfahren der Rechtsverteidigung dienen ( Senat, Beschluss v. 26.11.2013 zum Aktz. 8 W 106/13; Zöller-Herget, ZPO; 30.Aufl., § 91 Rn.13 "Selbständiges Beweisverfahren"; OLG Nürnberg JurBüro 96, 35; OLG Köln, Beschluss v. 9.6.99 zum Aktz. 17 W 241/98, Rn.4; vgl. auch im Zusammenhang mit einem Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO: BGH , Beschluss v.25.8.2005 zum Aktz. VII ZB 35/04, Rn.9, zit. nach juris ).
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