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OLG Hamburg, 04.05.2006 - 3 U 223/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirkung der Werbeangabe "hautstraffend" gegenüber dem Durchschnittsverbraucher; Erhalt der Steigerung der Hautelastizität über einen längeren Zeitraum; "Irreführung" der Verbraucher durch die Werbeangabe
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LFGB § 27; UWG § 5
Keine irreführende Werbung für Duschgel durch Bezeichnung "hautstraffend" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 30.08.2005 - 312 O 645/05
- OLG Hamburg, 04.05.2006 - 3 U 223/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01
Mindestverzinsung
Auszug aus OLG Hamburg, 04.05.2006 - 3 U 223/05
Für die Annahme der Irreführung genügt es, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher eine relevante Fehlvorstellung hervorzurufen (BGH WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung). - EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.05.2006 - 3 U 223/05
(a) Für die Beurteilung einer Werbeangabe als irreführend ist auf die Erwartung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, des sog. Durchschnittsumworbenen abzustellen (EuGH GRUR Int. 2005, 44, 45, Rn. 24 - SAT 1).
- LG Hamburg, 19.06.2007 - 312 O 824/06
Schutz vor Täuschung beim Inverkehrbringen und Bewerben eines Duschgels
Das Hanseatische Oberlandesgericht - 3 U 223/05 - hat ausgeführt (Anlage K3), diese Bezeichnung sei irreführend, nämlich falsch beschreibend.