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   OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04   

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https://dejure.org/2005,7193
OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04 (https://dejure.org/2005,7193)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 3 U 12/04 (https://dejure.org/2005,7193)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. August 2005 - 3 U 12/04 (https://dejure.org/2005,7193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Unternehmens auf einen klarstellenden Hinweis in einer Werbeanzeige gegen ein Unternehmen mit identischer Firma und Rechtsform; Störung der Gleichgewichtslage von zwei Unternehmen mit identischer Firma und Rechtsform durch Ausgabe einer Kundenkarte durch ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    MarkenG § 15; ; MarkenG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 15 § 19
    Zulässigkeit der Werbung der Peek & Cloppenburg KG Süd im Gebiet der Peek & Cloppenburg KG Nord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 335 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04
    Die Gleichnamigkeit begründet einerseits die Pflicht des Prioriätsälteren zur Duldung der Verwendung des jüngeren Namens, andererseits aber die Pflicht zur Verringerung der Verwechslungsgefahr, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, die im Regelfall dem Prioritätsjüngeren obliegt (BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04
    In besonderen Fallgestaltungen kann diese Pflicht aber auch den Prioritätsälteren treffen (BGH GRUR 1990, 364 - Baelz), und zwar insbesondere dann, wenn es um spätere Veränderungen geht, bei der die ursprüngliche Priorität nicht mehr das allein entscheidende Kriterium ist, sondern die Verantwortung für die Veranlassung der Veränderung in den Vordergrund tritt und diese Veränderung in den Verantwortungsbereich des Ändernden fällt und nicht nur Folge von Entwicklungen ist, die jedermann treffen, wie insbesondere Notwendigkeiten, die durch eine allgemeine technologische oder gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 29).
  • BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04
    Diese Regeln gelten auch für Veränderungen, die nicht die Firmierung selbst betreffen, sondern durch Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs entstehen (BGH GRUR 1958, 90 - Hähnel).
  • OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10

    Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer

    Die heutige Firmierung der Beklagten besteht seit 1972 (über die Frage, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1900 in Düsseldorf gegründeten Fa. Peek et Cloppenburg GmbH ist, haben die Parteien in einem früheren Verfahren gestritten; s. Urteil des Senats vom 4.8.2005 in der Sache 3 U 12/04, Anlage K 25).

    In der Folge kam es zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats Niederschlag gefunden haben (Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 25]; Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.1.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.1.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 3.4.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65).

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 3 U 90/12

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage II - Schutz eines

    In der Folge kam es u.a. zu der aus den Anlagen K 8 bis K 10 ersichtlichen Korrespondenz der Parteien und zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die in einer Reihe von Entscheidungen auch des erkennenden Senats (Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 7]; Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.01.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.01.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 003.04.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, GRUR 2010, 738 - Peek & Cloppenburg I; GRUR 2011, 623 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III; GRUR-RR 2014, 201 - Peek & Cloppenburg IV; NZKart 2016, 591) Niederschlag gefunden haben .

    Die von dem einen Kennzeicheninhaber zu verantwortende, durch eine Störung der Gleichgewichtslage verursachte Erhöhung der Verwechslungsgefahr muss der andere Kennzeicheninhaber in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn ersterer ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 17 m.w.Nw. - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2010, 738, Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I; vgl. auch BGH GRUR 1990, 364, juris-Rn. 40f.; vgl. ferner Senat, Urteil v. 04.08.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009, juris-Rn. 103; Urt. v. 17.03.2011, Az. 3 U 139/10).

  • OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 U 130/07

    Klarstellungsgebot in der Werbung bei Angeboten in getrennten Wirtschaftsräumen

    Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 142/04).
  • OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 143/07

    Klarstellungsgebot in der Werbung bei Angeboten in getrennten Wirtschaftsräumen

    Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 142/04).
  • OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 270/07

    Zur Verwechslungsgefahr bei der Werbung in abgegrenzten Wirtschaftsräumen tätiger

    Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die hiesige Antragstellerin von der Antragsgegnerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. z. B. das Senatsurteil umgekehrten Rubrums vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1).
  • LG Hamburg, 05.06.2012 - 315 O 80/12

    Markenrecht: Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung eines verwechslungsfähigen

    Denn dem angesprochenen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, so dass dem Senat diese Feststellungen aus eigener Sachkenntnis möglich sind - ist nicht bekannt, dass es zwei Bekleidungsunternehmen dieses Namens gibt, und er hat auch aufgrund des Zusatzes " D." keinen Grund zur Annahme, es sei immer nur die Beklagte gemeint (vgl. Senat, Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 25]; Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.1.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.1.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 3.4.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65).".
  • OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07

    Unterlassungsanspruch nach dem Recht der Gleichnamigen: Gestaltung eines

    Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 142/04).
  • LG Hamburg, 29.07.2010 - 327 O 569/09

    Markenrecht: Störung der Gleichgewichtslage zwischen gleichnamigen Unternehmen

    Die Klägerin beanstandet seit längerem bundesweite Werbemaßnahmen der Beklagten, die in den "Wirtschaftsraum NORD" hineinreichen, was zu diversen Rechtsstreitigkeiten und u. a. zu dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.04.2004 (3 U 12/04) führte ( Anlage K25 ).
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