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   OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07   

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OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07 (https://dejure.org/2009,1930)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 U 216/07 (https://dejure.org/2009,1930)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 6 U 216/07 (https://dejure.org/2009,1930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    § 42 BGB; § 64 GmbHG

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) i.R.e. Analogie bezüglich der Erstattung einer Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife; Analoge Anwendbarkeit des § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) bei der Erstattung einer Zahlung nach Eintritt der ...

  • Betriebs-Berater

    § 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände

  • Judicialis

    GmbHG § 64; ; BGB § 42 Abs. 2 Satz 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vereinsrecht: § 64 GmbHG findet keine analoge Anwendung auf Vereinsvorstände

  • winheller.com PDF

    Keine verschärfte Haftung des Vereinsvorstands im Insolvenzfall analog GmbH-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64; BGB § 42 Abs. 2 Satz 2
    Haftung der Vorstände eines eingetragenen Vereins wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - Vorstand haftet bei Insolvenz nicht nach GmbH-Recht

  • IWW (Kurzinformation)

    Insolvenzrecht - Stiftungsvorstand haftet nicht wie GmbH-Geschäftsführer

  • ra-braune.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Vereinsvorstands für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 757
  • ZIP 2009, 767
  • NZG 2009, 1036
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
    Diese Planwidrigkeit muss aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normallfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH NJW 2006, 2997 Rz. 18 unter Hinweis auf Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. S. 51).

    Soweit die Analogiebefürworter, die eine Analogie nach dem "Gebot der Gleichbehandlung des Gleichartigen" bejahen (so MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. § 42 Rz. 17), darauf abstellen, dass diese zum Schutze der Gläubiger und zur Begründung eines effektiven und rechtlich durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs erforderlich sei, zumal auch den Vereinsgläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen verhaftet sei (Wischemeyer DZWIR 2005, 230 (233)), und argumentieren, die Interessenlage der Vertragspartner einer insolvenzreifen GmbH, AG oder e.G. und eines insolvenzreifen Vereins seien aneinander so ähnlich, dass eine haftungsrechtliche Gleichbehandlung der gesetzlichen Vertreter sachgerecht sei (Passarge ZInsO 2005, 176(178f)), berücksichtigen sie nicht hinreichend, dass eine ähnliche Interessenlage allein nicht ausreicht, sondern, wie dargelegt, eine Interessenabwägung erforderlich ist (BGH NJW 2006, 2997 Rz.18).

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
    Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGH NJW 2007, 992 Rz. 15 mit weiteren Rspr.- u. Literaturnachweisen).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
    Mit der Forderung auf Erstattung des an die Fa. X. geleisteten Betrages in Höhe von EUR 12.760,- genügt der Kläger im Übrigen auch nicht den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung zur Darlegung des Quotenschadens (vgl. zur Berechnung des Quotenschadens bei der GmbH; BGH NJW 1998, 2667).
  • Drs-Bund, 06.03.2001 - BT-Drs 14/5445
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07
    Der fehlende Wille zur Haftungserweiterung wird rückblickend aus einer von der Bundesregierung 2001 beantworteten Großen Anfrage mehrerer Abgeordneter und der CDU/CSU-Fraktion bestätigt (vgl. Koza, a.a.O., S. 99 unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung BT-Drucks.14/5445, S. 7).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).

    Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9;Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3).

    Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H. P. Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07

    Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des

    Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts Offenburg und des Oberlandesgerichts Hamburg (ZIP 2009, 757), daß die Vorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F (jetzt 64 GmbHG) und deren Parallelvorschriften keine analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand finden können.
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