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   OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13   

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https://dejure.org/2013,63179
OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13 (https://dejure.org/2013,63179)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 W 10/13 (https://dejure.org/2013,63179)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 3 W 10/13 (https://dejure.org/2013,63179)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 6 EGRL 48/2004, Art 7 EGRL 48/2004, § 19 Abs 7 MarkenG, § 19a Abs 3 MarkenG, § 19b Abs 3 MarkenG
    Einstweiliger Rechtsschutz bei Markenrechtsverletzung durch Anbieten gefälschter Markenware via eBay: Ausschließliche Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Auskunftsverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen eines Herausgabetitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsansprüche im Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen eines Herausgabetitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftsverpflichtung - und ihre Anordnung Verfügungsweg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungsdurchsuchung - und ihre Anordnung durch das Prozessgericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 10.07.2003 - 16 W 33/03

    Hauptsacheklage im Sinne des § 926 Zivilprozessordnung (ZPO); Einstweilige

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13
    Für die Wohnungsdurchsuchung bedarf es nach § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Anordnung eines Richters am Amtsgericht (ebenso KG NJW-RR 2003, 1529 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 12.06.2003 - 6 W 35/03

    Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des UWG im Markenrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13
    In der genannten Entscheidung vom 4.2.2009 (3 W 22/09) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass auch in den Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen nach §§ 935, 940 ZPO eine umfassende Interessenabwägung der sich gegenübersehenden Interessen vorzunehmen ist und nur dann, wenn die Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Durchsetzung des Auskunftsanspruches überwiegen, im Verfügungswege die Auskunftsverpflichtung angeordnet werden kann (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2003, 296; OLG Stuttgart vom 28.10.2011, 2 W 49/11 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 28.10.2011 - 2 W 49/11

    Einstweilige Verfügung bei Markenrechtsverletzungen: Dringlichkeitsvermutung und

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13
    In der genannten Entscheidung vom 4.2.2009 (3 W 22/09) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass auch in den Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen nach §§ 935, 940 ZPO eine umfassende Interessenabwägung der sich gegenübersehenden Interessen vorzunehmen ist und nur dann, wenn die Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Durchsetzung des Auskunftsanspruches überwiegen, im Verfügungswege die Auskunftsverpflichtung angeordnet werden kann (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2003, 296; OLG Stuttgart vom 28.10.2011, 2 W 49/11 - zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 327 O 10/13

    ausschließliche Zuständigkeit - Zuständigkeit für die Anordnung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2013, Aktenzeichen 327 O 10/13, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 10.08.2006 - I ZB 126/05

    Durchsetzung der Verurteilung zur Gewährung des Zutritts zur Wohnung zur Sperrung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13
    Die Entscheidung des BGH vom 10.8.2006 (NJW 2006, 3352), auf die sich die Antragstellerin zu ihren Gunsten beruft, ist daher nicht einschlägig.
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 55/05

    Hollister

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13
    Der Bundesgerichtshof hat wegen der Verpflichtung zur Auskunft über die Preise bereits darauf hingewiesen, dass auch nach der Durchsetzungsrichtlinie die Angaben nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. b der Richtlinie nicht uneingeschränkt gemacht werden müssten, sondern lediglich "soweit [es] angebracht" sei (BGH GRUR 2008, 796 Rn. 19 - Hollister; zitiert nach juris).
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