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   OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21, 2 Ws 4/21 - 5 OBL 2/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3627
OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21, 2 Ws 4/21 - 5 OBL 2/21 (https://dejure.org/2021,3627)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2021 - 2 Ws 4/21, 2 Ws 4/21 - 5 OBL 2/21 (https://dejure.org/2021,3627)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 2 Ws 4/21, 2 Ws 4/21 - 5 OBL 2/21 (https://dejure.org/2021,3627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Betreuer, Beteiligung am Verfahren, Rechtsmittelbefugnis

  • Justiz Hamburg

    § 1902 BGB, § 63 StGB, § 297 StPO, § 298 StPO
    Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren - Rechtsmittelbefugnis?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beteiligung des Betreuers im Strafverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beteiligung des Betreuers an Straf- oder Sicherungsverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 141
  • FamRZ 2021, 1147
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    a) Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; LR/Jesse, § 298 Rn. 3).

    Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des - notwendigen - Verteidigers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 610).

    Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).

    Zur Tragung der Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel ist der vollmachtlose Vertreter verpflichtet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn. 8 m.w.N.); dem steht der außerhalb seines Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Betreuer gleich (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 46).

  • OLG Hamm, 03.05.2007 - 4 Ws 209/07

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    a) Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; LR/Jesse, § 298 Rn. 3).

    Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).

    Zur Tragung der Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel ist der vollmachtlose Vertreter verpflichtet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn. 8 m.w.N.); dem steht der außerhalb seines Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Betreuer gleich (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 46).

  • BGH, 07.05.1996 - 5 StR 169/96

    Sicherungsverfahren - Unterbringung des Angeklagten - Betreuer des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des - notwendigen - Verteidigers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 610).
  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15

    Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, so dass in der Betreuerbestellung ausdrücklich auch für einen Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" im Regelfall lediglich eine entbehrliche, aber unschädliche Klarstellung hinsichtlich der sich aus der Vorschrift ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers liegt, es sei denn, der Betreute neige krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (BGH NJW-RR 2016, 387; KG FamRZ 2008, 919).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10

    Aufgaben des Betreuers: Vertretungsberechtigung in einem Ehescheidungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).
  • KG, 27.11.2007 - 1 W 243/07

    Betreuerbestellung: Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, so dass in der Betreuerbestellung ausdrücklich auch für einen Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" im Regelfall lediglich eine entbehrliche, aber unschädliche Klarstellung hinsichtlich der sich aus der Vorschrift ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers liegt, es sei denn, der Betreute neige krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (BGH NJW-RR 2016, 387; KG FamRZ 2008, 919).
  • RG, 30.05.1932 - 3 TB 50/32

    1. Kann das von einem Rechtsanwalt ohne Vollmacht eingelegte Rechtsmittel durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
    Eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten kann die Unwirksamkeit nicht mehr beheben (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003, Az.: 2 Ws 44/03; RGSt 66, 265; LR/Jesse, § 298 Rn. 5).
  • LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21

    Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

    d) Die Verfügungsbeklagten haben auch nicht gegenüber der Verfügungsklägerin erklärt, sie würden keinen Antrag auf Erlass einer ASI stellen, obwohl die Prozessvertreter der Verfügungsklägerin im Verfahren vor dem High Court of Justice mit Schreiben vom 19.03.2021 (Anlage EIP 17) - unter Bezugnahme auf die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens durch u.a. die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Klage vom 05.03.2021 - der Verfügungsbeklagten zu 1) und zwei weiteren Unternehmen des H.-Konzerns eine Frist zu Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis spätestens 28.03.2021 gesetzt haben (vgl. LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 142, 5. Spiegelstrich).

    Dass die Aufforderung im Rahmen des Verfahrens vor dem englischen High Court erfolgte, steht der Einschlägigkeit des genannten Regelbeispiels im hiesigen Verfahren nicht entgegen, da beide Verfahren im Gesamtkontext der Verhandlungen der Parteien über eine globale Lizenzierung zu sehen sind und das oben dargestellte chinesische FRAND-Feststellungsverfahren, auf das die Verfügungsklägerin in ihrer Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausdrücklich Bezug genommen hat (s.o. b)), in beiden Verfahren als potentieller Anknüpfungspunkt für eine ASI (vgl. LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 146) gleichermaßen relevant ist.

    Denn die Verfügungsklägerin hat die Monatsfrist, wenn diese anzuwenden ist, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls eingehalten, dazu sogleich unter 4. a) Gegen eine Anwendung der Monatsfrist sprechen die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller insbesondere dann konfrontiert sehen, wenn sie weltweit gleichzeitig Gegenmaßnahmen gegen eine weltweit geltende ASI beantragen müssen, sowie eine mögliche Ungleichbehandlung mit anderen auf Eigentum gestützten Abwehransprüchen, für die bislang diese Monatsfrist nicht galt (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 134).

    Den durch die Kürze der Frist bedingten besonderen Schwierigkeiten kann aber mit den nachfolgend erläuterten Maßnahmen wirksam begegnet werden (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 135).

    Dem Patentinhaber steht es aber frei zunächst abzuwarten, ob sich die Erstbegehungsgefahr verwirklicht, sprich ob das andere Gericht die beantragte ASI auch erlässt (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 138).

    Mit Erlass der beantragten ASI gelten dann die Maßstäbe für die Prüfung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr (siehe hierzu LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 136).

  • KG, 22.06.2023 - 3 Ws 29/23

    Rechtsmitteleinlegung durch Betreuer

    Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13 - OLG München, Beschluss vom 1. April 2022 - 2 Ws 191/22 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 2 Ws 48/21 - OLG Hamburg, Beschlüsse vom 5. Februar 2021 - 2 Ws 4/21 - und vom 17. Juni 2013 - 2 Ws 23-25/13 - OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 Ws 209/07 -, jeweils juris; KG, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 4 ORs 47/23 -).

    Die Vertretung vor Gerichten beinhaltet der Aufgabenkreis nicht einmal, wenngleich sich auch hieraus regelmäßig lediglich eine Klarstellung der sich aus der Vorschrift des § 1823 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers ergibt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 a.a.O.) Der Aufgabenkreis der Betreuerin erstreckt sich damit weder auf Strafverfahren im Allgemeinen, noch auf die hiesige Strafsache im Besonderen.

  • OLG München, 01.04.2022 - 2 Ws 191/22

    Beschwerde einer Betreuerin gegen Versagung vorzeitiger Strafentlassung

    Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers im Strafverfahren besteht aber nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage 2021, § 298 Rn. 1; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021 - 2 Ws 4/21, zitiert nach juris).
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