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   OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05   

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https://dejure.org/2006,10306
OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05 (https://dejure.org/2006,10306)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2006 - 5 U 89/05 (https://dejure.org/2006,10306)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2006 - 5 U 89/05 (https://dejure.org/2006,10306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf von abgegebenen Bundesligakarten an Privatpersonen zur eigenen Nutzung ; Beifügung von AGBs zu einer vorgerichtlichen Abmahnung; Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Einbeziehung von AGBs; Abtretungsverbot und Übertragungsverbot in AGBs; Verhinderung des ...

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 1; ; UWG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht - Ausschluss des gewerblichen Weiterverkaufs von an Privatpersonen zur eigenen Nutzung abgegebenen Eintrittskarten eines Bundesligavereins durch desssen AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 03.02.2005 - 5 U 65/04

    Bundesligakarten

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05
    Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen kann die erforderliche Kenntnis des Vertragspartners, dass der Verwender künftige Vertragsschlüsse nur auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbeziehungen vorzunehmen bereit ist, jedenfalls dann auch durch eine vorgerichtliche Abmahnung vermittelt werden, wenn die AGB der Abmahnung beigefügt sind (Fortführung von Senat NJW 05, 3003).

    Die Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballereignisse zu Preisen an, die in der Regel nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen (Anlagen ASt5 und ASt6 der beigezogenen Verfügungsakte 5 U 65/04).

    Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 03.02.05 zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 05, 3003).

    Der Senat hält ohne Einschränkungen an seiner bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren 5 U 65/04 (OLG Hamburg NJW 05, 3003) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05
    Insbesondere geht der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kfz-Re-Importen fehl (z.B. BGH WRP 00, 734 - Außenseiteranspruch II).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05
    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des BGH sowie des EuGH zum eingeschränkten Schutz selektiver Vertriebssysteme, die auch in einer Reihe anderer Entscheidungen (BGH GRUR 01, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II; BGH WRP 02, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III) zum Ausdruck gebracht worden ist.
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98

    Kontrollnummernbeseitigung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05
    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des BGH sowie des EuGH zum eingeschränkten Schutz selektiver Vertriebssysteme, die auch in einer Reihe anderer Entscheidungen (BGH GRUR 01, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II; BGH WRP 02, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III) zum Ausdruck gebracht worden ist.
  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 66).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 20 U 154/06

    Wettbewerbsverstoß bei Weiterverkauf von Bundesligakarten

    Im Hinblick auf das am 03.02.2005 verkündete Urteil des OLG Hamburg (NJW 2005, 3004 ff.) und später auch das am 05.04.2006 verkündete Urteil des OLG Hamburg (NJOZ 2007 1588 ff.) hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits einen gewerblichen Weiterverkauf von Tickets generell beanstandet und die Beklagte entsprechend mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2006 (Anlage K 9), mit dem der Beklagten zugleich die ATGB der Klägerin übersandt wurden, abgemahnt.
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