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OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14 |
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Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB: Verfahrenstrennung bei Widerklage
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Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB: Verfahrenstrennung bei Widerklage (IBR 2015, 1090)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.02.2014 - 313 O 83/13
- LG Hamburg, 02.04.2014 - 313 O 83/13
- OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93
Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14
Der Senat ist daher zur Überprüfung der isoliert nicht anfechtbaren Zwischenentscheidung des Landgerichts in der Lage (vgl. BGH NJW 1995, 3120;… Zöller/Greger, 30. Aufl. 2014, § 145 Rn. 6a).Auch soll einer Prozessverschleppung wegen eines Streites in einzelnen Punkten entgegen gewirkt werden, was zugleich zur Folge hat, dass eine Trennung grundsätzlich nur dann vorgenommen werden kann, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer (BGH VersR 1996, 217).
- LG Stuttgart, 03.12.2010 - 8 O 284/10
Bauhandwerkersicherung: Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Kündigung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14
Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 3. Dezember 2010, - 8 O 284/10) vermag die Sichtweise des Beklagten nicht zu stützen. - LG Duisburg, 19.06.2012 - 21 O 27/12
Verfahrensrecht - Klage auf Sicherheit nach § 648a BGB: Widerklage abzutrennen!
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14
Das Landgericht schließe sich daher der Rechtsauffassung des Landgerichts Duisburg (Beschluss vom 19. Juni 2012, Geschäftszeichen 21 0 27/12) an, wonach der Ausschluss von Aufrechnungsansprüchen und Zurückbehaltungsrechten gegenüber der Höhe des Sicherungsanspruchs dazu führe, dass der hier streitige Vertragsstrafenanspruch des Beklagten nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht werden könne, da anderenfalls der vom Gesetzgeber gewollte Zweck, eine Sicherung des Auftragnehmers für seinen Vergütungsanspruch gerade auch während einer Auseinandersetzung über Gegenforderungen des Auftraggebers sicher zu stellen, unterlaufen würde. - OLG Naumburg, 28.02.2002 - 3 U 51/01
Verbot der Abtrennung von Klage und Widerklage bei rechtlichem Zusammenhang
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2015 - 6 U 62/14
Ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen den mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüchen ist gegeben, wenn die beiden Ansprüche als Rechtsfolgen aus demselben Rechtsverhältnis abgeleitet werden, sei es mit derselben, wenn auch entgegen gesetzt gerichteten rechtlichen Beurteilung, sei es mit verschiedenartiger (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2002, - 3 U 51/01).