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   OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04   

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https://dejure.org/2006,4373
OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04 (https://dejure.org/2006,4373)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 (https://dejure.org/2006,4373)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 5 U 105/04 (https://dejure.org/2006,4373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermutung der Miturheberschaft bei Zusammenschluss mehrerer Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und der Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses; Erstrecken der Reichweite einer Urheberschaftsvermutung auf das Gesamtwerk und alle in ihm verbundenen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 10 Abs. 1, 13, 97 Abs. 1 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; UrhG § 8 Abs. 1; ; UrhG § 9; ; UrhG § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermutung der Miturheberschaft mehrerer im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft tätig gewordenen Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht bei Beteiligung mehrerer Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Miturheber kann Bearbeitung oder Umgestaltung durch anderen Miturheber unterbinden.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtsschutz auch unter Architekten! (IBR 2007, 147)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 487
  • NZBau 2007, 381 (Ls.)
  • BauR 2007, 1086
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.03.1959 - I ZR 17/58

    Wenn wir alle Engel wären

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Maßgeblich für die Annahme der Miturheberschaft, die bei einer bloßen Werkverbindung nicht vorliegt, ist vielmehr die Einheitlichkeit des Werkes, die einer Trennbarkeit im Rechtssinne selbst dann entgegensteht, wenn sich die Beiträge, obwohl sie nur unselbständige Teile des Ganzen darstellen, wie etwa einzelne Szenen eines Bühnenstücks, äußerlich voneinander trennen lassen, jedoch selbstständig als Werk nicht verwertbar sind (BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Selbst wenn eine gesonderte rechtliche Verwertung von Einzelkomponenten i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG - wie die weitere Entwicklung der "Kranhäuser" durch den Kläger zeigt - möglich ist, liegt im Verhältnis der Parteien zueinander auf Grund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltung gleichwohl ein Rechtsverhältnis der Miturheberschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG und nicht lediglich eine Werkverbindung i.S.v. § 9 UrhG vor (vgl. auch BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

    Denn die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH WRP 03, 279, 283 - Staatsbibliothek; BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Der Miturheber eines gemeinschaftlich geschaffenen Werks greift grundsätzlich selbst dann in das der Urhebergemeinschaft zustehende Urheberrecht ein, wenn er bei einer Bearbeitung des gleichen Stoffs nur diejenigen Beiträge verwendet, die er selbst zu dem gemeinschaftlichen Werk beigesteuert hat; denn die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werks unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der einzelnen Urheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Wert herauslösen lassen (BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Denn die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH WRP 03, 279, 283 - Staatsbibliothek; BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Es kommt deshalb auch auf den Umfang und die Größe der Beiträge nicht an, sofern sie nur schöpferischer Art sind (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm).

    Für die Eigenschaft als Miturheber (auch in Bezug auf die Kranhäuser) ist der Umfang und Größe des Beitrags nicht entscheidend (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm), auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus (OLG Karlsruhe GRUR 84, 812, 813 - Egerlandbuch).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 191/88

    "Goggolore"; Umfang des Urheberrechts an erkennbar nacherzählten Sagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Es entspricht allerdings herrschender Rechtsprechung, dass die sich aus § 10 UrhG ergebende Urheberrechtsvermutung nicht (schematisch) ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Streitfalls anzuwenden ist (BGH GRUR 91, 456, 457 - Goggolore).

    Eine in diesem Sinne eingeschränkte Urheberschaftsvermutung kann auch in anderen Fällen bestehen (BGH GRUR 91, 456, 457 - Goggolore).

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 128/84

    " BORA BORA "; Voraussetzungen der Urhebervermutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Ob der Werkinhalt dem Urheber als eigener zuzurechnen ist, hängt vielmehr vom Charakter des Werks ab (vgl. BGH GRUR 86, 887, 888 - BORA, BORA).

    So wird etwa auch bei einem Werk der Musik dann, wenn mehrere Personen ohne weitere Zusätze als Urheber eines Liedes angegeben werden, vermutet, dass es sich um gleichberechtigte Schöpfer von Melodie und Text handelt (BGH GRUR 86, 887, 888 - Bora, Bora), obwohl sich auch hierbei Text und Musik nicht nur theoretisch ohne Weiteres voneinander trennen lassen.

  • OLG Karlsruhe, 27.06.1984 - 6 U 301/83

    Egerlandbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Für die Eigenschaft als Miturheber (auch in Bezug auf die Kranhäuser) ist der Umfang und Größe des Beitrags nicht entscheidend (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm), auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus (OLG Karlsruhe GRUR 84, 812, 813 - Egerlandbuch).
  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Für die Frage, ob es sich allgemein um ein Kunstwerk handelt, kommt es bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, d.h. ob es sich nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise um eine künstlerische Leistung handelt (BGH GRUR 88, 690, 692 - Kristallfiguren; BGH GRUR 83, 377, 378 - Brombeer-Muster).
  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Kristallfiguren

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Für die Frage, ob es sich allgemein um ein Kunstwerk handelt, kommt es bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, d.h. ob es sich nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise um eine künstlerische Leistung handelt (BGH GRUR 88, 690, 692 - Kristallfiguren; BGH GRUR 83, 377, 378 - Brombeer-Muster).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Die Frage, ob die Verwendung der Wendung "oder sinngemäß" in dem daneben verfolgten Unterlassungsantrag dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden geeignet ist (vgl. dazu BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 91, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I), bedarf keiner weiteren Vertiefung, denn die Unterlassungsklage ist selbst bei zulässiger Antragsfassung jedenfalls unbegründet, so dass rechtliche Hinweise an den Kläger zur Antragsfassung nicht veranlasst waren.
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Die Frage, ob die Verwendung der Wendung "oder sinngemäß" in dem daneben verfolgten Unterlassungsantrag dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden geeignet ist (vgl. dazu BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 91, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I), bedarf keiner weiteren Vertiefung, denn die Unterlassungsklage ist selbst bei zulässiger Antragsfassung jedenfalls unbegründet, so dass rechtliche Hinweise an den Kläger zur Antragsfassung nicht veranlasst waren.
  • BGH, 23.05.1975 - I ZR 22/74

    Verletzung des Urheberrechts durch Sendung eines Fernsehdokumentarspiels -

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Vielmehr kann bereits die Entlehnung kleinster Teile eines Werks, die zudem für seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, eine Verletzung des am Werk bestehenden Urheberrechts darstellen, sofern sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (BGH GRUR 1975, 667, 669 - Reichswehrprozess).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06

    G-Mail

    Dies hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits für den Bereich des Urheberrechts ausgesprochen (Senat ZUM-RD 07, 59 - Kranhäuser).
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