Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 29/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Telemedicus
Keine Haftung des Domaininhabers
- Telemedicus
Keine Haftung des Domaininhabers
- Kanzlei Prof. Schweizer
Keine Störerhaftung eines Verlags, der eine Domain einem Internetbetreiber überlässt
- Kanzlei Prof. Schweizer
Keine Störerhaftung eines Verlags, der eine Domain einem Internetbetreiber überlässt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Kanzlei Prof. Schweizer (Zusammenfassung)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Keine Mitstörerhaftung für Rechtsverletzungen bei bloßer Domaininhaberschaft
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Mitstörerhaftung für Rechtsverletzungen bei bloßer Domain-Inhaberschaft
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Mitstörerhaftung für Rechtsverletzungen bei bloßer Domain-Inhaberschaft
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 08.02.2008 - 324 O 862/07
- OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 29/08
- BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 29/08
Wie der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit technischen Verbreitern etwa im Falle einer Internetversteigerung (Urteil vom 11.3.2004, NJW 2004, 3102) oder eines Meinungsforums (Urteil vom 27.3.2007, AfP 2007, 350) entschieden hat, darf die Störerhaftung Dritter, die nicht selbst die fragliche rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, nicht über Gebühr erweitert werden, so dass ihre Haftung die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraussetzt. - BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06
Störerhaftung von Forenbetreibern
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 29/08
Wie der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit technischen Verbreitern etwa im Falle einer Internetversteigerung (Urteil vom 11.3.2004, NJW 2004, 3102) oder eines Meinungsforums (Urteil vom 27.3.2007, AfP 2007, 350) entschieden hat, darf die Störerhaftung Dritter, die nicht selbst die fragliche rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, nicht über Gebühr erweitert werden, so dass ihre Haftung die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraussetzt.