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   OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17   

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https://dejure.org/2017,40482
OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 (https://dejure.org/2017,40482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 (https://dejure.org/2017,40482)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 (https://dejure.org/2017,40482)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 S 2 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus Urlaubsgründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 120
    Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 ; StPO § 120
    Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 23.10.2017)

    Totschlag-Prozess: Voll Panne

  • archive.is (Pressebericht, 12.10.2017)

    Totschläger frei: Opposition greift Steffen an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 167 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG aaO.; BVerfG StV 2015, 39 ff.).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).

    Kommt es zu Verfahrensverzögerungen, kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris)).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013, 640 ff.).

    Gleichwohl kann das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch dadurch verletzt werden, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG StV 2013, 640 ff.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bestimmung der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdichte zum Teil Urlaubszeiten unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfG StV 2013, 640 ff.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22. Mai 2014, Az.: 1 Ws 153-154/14 (juris)).

  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Insbesondere wird in aller Regel auch eine rein rechnerische Erfassung der durchgeführten Hauptverhandlungszeiten für die Beurteilung vermeidbarer Verfahrensverzögerungen nicht maßgeblich sein, da der tatsächliche Verlauf der Hauptverhandlung häufig durch zahlreiche dem gerichtlichen Einfluss entzogene Faktoren mitbestimmt werden kann (vgl. KG Beschl. v. 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14 (juris)).
  • OLG Nürnberg, 22.05.2014 - 1 Ws 153/14

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgrundsatz in lang dauernden Großverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bestimmung der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdichte zum Teil Urlaubszeiten unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfG StV 2013, 640 ff.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22. Mai 2014, Az.: 1 Ws 153-154/14 (juris)).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da bereits einmal aufgrund einer gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375 ff.).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
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