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   OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10   

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https://dejure.org/2010,14509
OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10 (https://dejure.org/2010,14509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10 (https://dejure.org/2010,14509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10 (https://dejure.org/2010,14509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO; § 48 Abs. 3 HmbStVollzG

  • openjur.de

    Strafvollzug: Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes; Pfändbarkeit von Altersrente sowie Pfändungsfreigrenzen und Pfändungsschutz

  • Justiz Hamburg

    Strafvollzug: Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes; Pfändbarkeit von Altersrente sowie Pfändungsfreigrenzen und Pfändungsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen der Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen; Auslegung eines Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses; Rechtsweg zu den Zivilgerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen; Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Rechtsweg zu den Zivilgerichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das pfändungsfreie Eigengeld des Gefangenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 126
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10
    Die Rechtsprechung des BGH zur Unanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO auf das Arbeitsentgelt des Gefangenen für eine ihm zugewiesene Beschäftigung (BGHZ 160, 112) bedeutet nicht, dass das Eigengeldguthaben eines Gefangenen uneingeschränkt pfändbar ist.

    Das sind etwa 500 Euro monatlich, die der Gläubiger entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. LG Hamburg vom 18.04.1996 - 328 T 68/95 - Juris), die durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.07.2004 (BGHZ 160, 112) überholt ist, pfandfrei lassen wollte.

    Es ist allerdings höchstrichterlich entschieden (BGHZ 160, 112), dass die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO keine Anwendung findet, soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, weil sein Lebensunterhalt weitgehend von der JVA gedeckt wird und ihm für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse 3/7 seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfügung stehen.

  • LG Koblenz, 14.11.1988 - 4 T 617/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10
    Das Landgericht Koblenz (Beschl. v. 14.11.1988 - 4 T 617/88 - Juris) hat bei einem Untersuchungsgefangenen einen Betrag von wöchentlich 50 DM für unpfändbar erklärt.
  • LG Weiden/Oberpfalz, 01.07.1999 - 2 T 533/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10
    Das Landgericht Weiden (Beschl. v. 01.07.1999 - 2 T 533/99 - JurBüro 2000, 103) hält bei einem Untersuchungsgefangenen einen Betrag für unpfändbar, welcher dem Anteil des Sozialhilferegelsatzes entspricht, der nicht zur Befriedigung der von der JVA zu tragenden Grundbedürfnisse dient, und hat diesen Anteil auf 20 % des Sozialhilferegelsatzes geschätzt - das waren seinerzeit 106 DM.
  • LG Frankfurt/Main, 11.10.1988 - 9 T 993/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10
    Auch nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Beschl. v. 11.10.1988 - 2/9 T 993/88 - Juris) ist dem inhaftierten Schuldner ein Betrag von 20 % des Sozialhilferegelsatzes pfandfrei zu belassen.
  • LG Hamburg, 18.04.1996 - 328 T 68/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10
    Das sind etwa 500 Euro monatlich, die der Gläubiger entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. LG Hamburg vom 18.04.1996 - 328 T 68/95 - Juris), die durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.07.2004 (BGHZ 160, 112) überholt ist, pfandfrei lassen wollte.
  • KG, 12.09.2011 - 2 Ws 294/11

    Strafvollzug: Verfahren zur Festsetzung des Überbrückungsgeldes

    Denn es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile unbestritten, daß die schlichte Abführung von Teilen des Eigengeldes an Drittgläubiger aufgrund bestehender Pfändungen in der Regel - so auch hier - in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (vgl. BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714 = ZfStrVO 2004, 369; BGHSt 37, 176 = NStZ 1990, 605; HansOLG Hamburg NStZ-RR 2011, 126; ThürOLG Jena ZfStrVO 2005, 184; OLG Hamm NStZ 1988, 479; Senat NStZ 1991, 56; Beschluß vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 299/11 Vollz - Arloth, § 52 StVollzG, Rdn. 4 mit weit.
  • LG Freiburg, 13.02.2023 - 3 T 67/22

    Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der ZPO auf das Eigengeld des in

    Dieser Einwand ist im Rahmen der Vollstreckungserinnerung und nicht etwa im Verfahren nach § 109 StVollzG zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1990 - 5 AR Vollz 27/90 -, Rn. 10, juris; OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 1 Ws 502/18 -, Rn. 5, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2015 - 1 Ws 531/14 -, Rn. 12, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 Vollz (Ws) 72/10 -, Rn. 31, juris; KG, Beschluss vom 18. September 1990 - 5 Ws 259/90 Vollz -, juris; Baier/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 4.
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