Rechtsprechung
OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 07.02.2006 - 332 O 182/05
- OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06
- BGH, 07.02.2008 - IX ZR 36/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; …
Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06
Was die Zahlungszusagen und die in der Präambel des Treuhandvertrages festgeschriebene Zustimmung des Klägers zu einzelnen Verpflichtungen des Schuldners während des Eröffnungsverfahrens angeht, steht mit der nachfolgend ergangenen Entscheidung des BGH vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - ( BGHZ 151, 353 ), mit der die vor Abschluss des Treuhandvertrages veröffentlichte Entscheidung des OLG Köln vom 29. Juni 2001 ( ZIP 2001, 1422) bestätigt wurde, fest, dass der lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter, auf den - wie hier - nicht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, aufgrund einer allgemeinen Ermächtigung, "mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln", nicht schon im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten in einer vom Insolvenzgericht nicht mehr zuverlässig kontrollierbaren Weise begründen konnte (…Rz. 34 der Entscheidung).Für das Verhältnis zum vorläufigen Insolvenzverwalter, den das Insolvenzgericht mit Zustimmungsvorbehalt und unzulässiger pauschaler Ermächtigung ( BGHZ 151, 353, Rz. 34 bis 38) versehen hatte, ist in dem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters betreffenden Beschluss des BGH vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 - ( ZIP 2005, 1372) ausgeführt worden, dass der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils vom 18. Juli 2002 ( BGHZ 151, 353 ) bestellt wurde, auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein und üblich verbreitet gewesen sei, habe vertrauen dürfen.
- BGH, 16.06.2005 - IX ZB 264/03
Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen …
Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06
Für das Verhältnis zum vorläufigen Insolvenzverwalter, den das Insolvenzgericht mit Zustimmungsvorbehalt und unzulässiger pauschaler Ermächtigung (… BGHZ 151, 353, Rz. 34 bis 38) versehen hatte, ist in dem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters betreffenden Beschluss des BGH vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 - ( ZIP 2005, 1372) ausgeführt worden, dass der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils vom 18. Juli 2002 ( BGHZ 151, 353 ) bestellt wurde, auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein und üblich verbreitet gewesen sei, habe vertrauen dürfen. - BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02
"Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger
Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06
Der BGH hat in der Folgezeit zu dem mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt versehenen vorläufigen Insolvenzverwalter, der auch allgemein dazu ermächtigt war, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, zu von diesem vorgenommenen Erfüllungshandlungen betreffend Altforderungen ausgesprochen, dass diese möglicherweise nicht gemäß § 130 InsO anfechtbar seien, weil der vorläufige Insolvenzverwalter ihr zugestimmt habe ( BGHZ 154, 190, 193 ). - BGH, 10.07.1997 - IX ZR 234/96
Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen des Gemein-Schuldners im …
Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06
So betrifft die in ZIP 1997, 1551 veröffentlichte Entscheidung des BGH einen Fall, in dem ein Lieferant nach Verhandlungen mit dem Sequester eine Vorleistung zur Fertigstellung eines Schiffsneubaus erbracht hatte. - BGH, 12.10.1989 - IX ZR 184/88
Rechte an auf ein Anderkonto des Vergleichsverwalters geleisteten Zahlungen
Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2007 - 3 U 50/06
Diese hätte darin bestehen können, den Schiffsbesteller auf ein Treuhandkonto einzahlen zu lassen (BGH, a.a.O., 1553 unter Verweis auf die Entscheidung BGHZ 109, 47, 51, die der Kläger durch Verweis auf die weitere Fundstelle in ZIP 1989, 1466 zur Verteidigung des von ihm praktizierten Treuhandmodells anführt).