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   OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12   

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OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12 (https://dejure.org/2017,54210)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 5 U 54/12 (https://dejure.org/2017,54210)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 5 U 54/12 (https://dejure.org/2017,54210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 4 UrhG, § 87a Abs 1 S 1 UrhG, § 87b Abs 1 S 1 UrhG
    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten Investitionen für die "Beschaffung" des Inhalts einer Datenbank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang des Schutzes des Herstellers einer medizinischen Datenbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Der Begriff der " Datenbank " erfasst damit eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der bzw. dem jeder der Bestandteile der Sammlung wieder zu finden ist (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Für die Beurteilung, ob es sich um eine Datenbank i.S.d. Richtlinie handelt, ist es unerheblich, ob die Sammlung aus Elementen, die aus einer anderen Quelle oder aus anderen Quellen als von der Person herrühren, die diese Sammlung erstellt, aus von dieser erzeugten Elementen oder aus Elementen besteht, die unter die eine oder die andere dieser beiden Kategorien fallen (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    In diesem Rahmen einer weiten Auslegung ergibt sich aus verschiedenen Elementen der Richtlinie, dass der Begriff der " Datenbank " im Sinne der Richtlinie seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Aus diesem Grund ist etwa die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematografischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    "Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen "unabhängige Elemente" iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 darstellen (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 35 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing, sowie EuGH , ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua).

    "Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbstständigen Informationswert besitzt (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 33 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing und EuGH , ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua).

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass die ein Fußballspiel betreffenden Daten, die von einem Glücksspielunternehmen aus einer Sammlung herausgelöst worden waren, die die Ausrichter einer Fußballmeisterschaft erstellt hatten und die Informationen zu allen Begegnungen im Rahmen dieser Meisterschaft enthielt, insoweit einen selbstständigen Wert besaßen, als sie den interessierten Dritten, dh den Kunden des Glücksspielunternehmens, die sachdienlichen Informationen lieferten (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 34 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing).

    Ohne zu verlangen, dass diese systematische oder methodische Anordnung physisch sichtbar ist, impliziert diese Voraussetzung, dass die Sammlung sich auf einem festen Träger beliebiger Art befindet und ein technisches Mittel wie ein elektronisches, elektromagnetisches oder elektrooptisches Verfahren oder ein anderes Mittel wie z.B. einen Index, ein Inhaltsverzeichnis, eine Gliederung oder eine besondere Art der Einteilung umfasst, die es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Diese zweite Voraussetzung ermöglicht es, die Datenbanken im Sinne der Richtlinie, die durch ein Mittel gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich in ihr jeder ihrer Bestandteile auffinden lässt, von einer Sammlung von Elementen zu unterscheiden, die Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt (EuGH GRUR 2005, 254, 255 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2005, 254, 256, Rdn. 40 - Fixtures Fußballspielpläne II):.

    Wie aus diesen Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, soll der durch die Richtlinie gewährleistete rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1187 Rn. 16 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH; EuGH GRUR 2005, 254 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Er umfasst dagegen aber gerade nicht diejenigen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente erst zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank sodann bestehen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT-BILANZ; EuGH GRUR 2005, 244 [Ls. 1] - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Rn. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    (6) Eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung lag den EuGH-Entscheidungen " Fixtures Fußballspielpläne I " (EuGH GRUR 2005, 252 ff. - Fixtures Fußballspielpläne I) und " Fixtures Fußballspielpläne II " (EuGH GRUR 2005, 254 ff. - Fixtures Fußballspielpläne II) zu Grunde.

    Der Begriff der mit der " Darstellung " des Inhalts der Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d.h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung der Richtigkeit während des gesamten Zeitraums können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfordern (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Der Begriff der mit der " Beschaffung " des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR-RR 2010, 232, 233 - Gedichttitelliste III; EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I).

    Wie aus diesen Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, soll der durch die Richtlinie gewährleistete rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1187 Rn. 16 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH; EuGH GRUR 2005, 254 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Er umfasst dagegen aber gerade nicht diejenigen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente erst zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank sodann bestehen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT-BILANZ; EuGH GRUR 2005, 244 [Ls. 1] - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Rn. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    (6) Eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung lag den EuGH-Entscheidungen " Fixtures Fußballspielpläne I " (EuGH GRUR 2005, 252 ff. - Fixtures Fußballspielpläne I) und " Fixtures Fußballspielpläne II " (EuGH GRUR 2005, 254 ff. - Fixtures Fußballspielpläne II) zu Grunde.

    Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen bestehe, erfordere von Seiten der Berufsfußball-Ligen hingegen keine besondere Anstrengung (EuGH GRUR 2005, 252 ff. Rn. 31 + 33 - Fixtures Fußballspielpläne I).

    Der Begriff der mit der " Darstellung " des Inhalts der Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d.h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung der Richtigkeit während des gesamten Zeitraums können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfordern (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08

    Zweite Zahnarztmeinung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Das Erfordernis der Wesentlichkeit i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR 2009, 852 - Elektronischer Zolltarif).

    Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Der Begriff der mit der " Beschaffung " des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR-RR 2010, 232, 233 - Gedichttitelliste III; EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I).

    (4) In dem der Entscheidung " Zweite Zahnarztmeinung " (BGH NJOZ 2011, 1603 ff. - Zweite Zahnarztmeinung) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die dortige Klägerin im Rahmen eines Internetportals Patienten die Möglichkeit gegeben, zahnärztliche Dienstleistungen miteinander zu vergleichen und die erbrachten Leistungen des behandelnden Zahnarztes zu bewerten.

    Auch im vorliegenden Fall grundsätzlich berücksichtigungsfähige Investitionen zur " Beschaffung" und " Darstellung" des Inhalts sind z.B. die Kosten für Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Berücksichtigungsfähige Investitionen zur " Überprüfung" der Datenbank sind z.B. Mittel zur Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente sowie solche, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II) bzw. Personalkosten für Überprüfung der Einstellungsfähigkeit und zum Ändern von Daten (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Es sind Investitionen zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen (BGH GRUR 2005, 857, 859 - HIT-BILANZ).

    Er umfasst dagegen aber gerade nicht diejenigen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente erst zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank sodann bestehen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT-BILANZ; EuGH GRUR 2005, 244 [Ls. 1] - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Rn. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    (2) In dem der Entscheidung " HIT-BILANZ " (BGH GRUR 2005, 857 ff. - HIT-BILANZ) zu Grunde liegenden Sachverhalt erhob die dortige Klägerin wöchentlich Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit im Hörfunk), zum Erstellen der " Music-Sales-Charts " und den " Airplay-Charts " zu dem Zweck, wöchentlich die aktuelle Platzierung, den Titel und den Interpreten, das " Label ", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Platzierung maßgebliche Punktzahl ausweisen.

    Ein potenzieller Konkurrent könnte sich mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand die fraglichen Daten gleichfalls beschaffen (BGH GRUR 2005, 857, 859 - HIT-BILANZ).

    Zu der sich aus dieser Rechtsprechung von BGH und EuGH ergebenden rechtlichen Situation hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Rechtsstreits in seiner Urteilsanmerkung zu der BGH-Entscheidung " HIT-BILANZ " u.a. zutreffend ausgeführt (Grützmacher CR 2006, 14 ff.):.

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Der Begriff der mit der " Beschaffung " des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR-RR 2010, 232, 233 - Gedichttitelliste III; EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I).

    Sie können folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investitionen wesentlich sind, nicht berücksichtigt werden (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten).

    Er umfasst dagegen aber gerade nicht diejenigen Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente erst zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank sodann bestehen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT-BILANZ; EuGH GRUR 2005, 244 [Ls. 1] - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Rn. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    (5) In dem der Entscheidung " BHB-Pferdewetten " (EuGH GRUR 2005, 244 ff. - BHB-Pferdewetten) zu Grunde liegenden Sachverhalt waren die Kläger für die Organisation des Pferderennsports im Vereinigten Königreich zuständig.

    Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung der Richtigkeit während des gesamten Zeitraums können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfordern (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254, 256 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste I

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    (3) In dem der Entscheidung " Gedichttitelliste II " (BGH GRUR 2007, 688 ff. - Gedichttitelliste II) zu Grunde liegenden Sachverhalt erarbeitete der dortige Kläger (zu 2.) eine Liste der 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900, die den Autor, den Titel, die Anfangszeile und das Erscheinungsjahr jedes Gedichts enthielt und nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte geordnet war.

    Dazu hätten auch die Arbeiten gehört, die durchgeführt worden seien, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung möglich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 688 ff. Rn. 14 - Gedichttitelliste II).

    Der Bundesgerichtshof ist auch hier davon ausgegangen, dass die insoweit vorgenommenen Investitionen die " Beschaffung " von Daten einer Datenbank betreffen, nämlich die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank (BGH GRUR 2007, 688 ff. Rn. 14 - Gedichttitelliste II; BGH GRUR-RR 2010, 232 Rn. 15 - Gedichttitelliste III).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Mit einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung hatte sich der EuGH in seiner Entscheidung " Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH " (EuGH GRUR 2015, 1187 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2014, 1197 - TK 50) im Zusammenhang mit geographischen Daten einer topographischen Landkarte auseinanderzusetzen.

    Wie aus diesen Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht, soll der durch die Richtlinie gewährleistete rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1187 Rn. 16 - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH; EuGH GRUR 2005, 254 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 - Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    "Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen "unabhängige Elemente" iSv Art. EWG_RL_96_9 Artikel 1 EWG_RL_96_9 Artikel 1 Absatz II RL 96/9 darstellen (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 35 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing, sowie EuGH , ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua).

    "Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbstständigen Informationswert besitzt (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2004:697 Rn. 33 = GRUR 2005, GRUR Jahr 2005 Seite 254 - Fixtures Marketing und EuGH , ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 26 = GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 386 - Football Dataco ua).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste III

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Der Begriff der mit der " Beschaffung " des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR-RR 2010, 232, 233 - Gedichttitelliste III; EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I).

    Der Bundesgerichtshof ist auch hier davon ausgegangen, dass die insoweit vorgenommenen Investitionen die " Beschaffung " von Daten einer Datenbank betreffen, nämlich die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank (BGH GRUR 2007, 688 ff. Rn. 14 - Gedichttitelliste II; BGH GRUR-RR 2010, 232 Rn. 15 - Gedichttitelliste III).

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung " Tele-Info-CD " auch ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich bei Telefonverzeichnissen um Datenbanken i.S.v. § 87a UrhG handelt, weil sie eine Sammlung von Daten darstellen, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (BGH GRUR 1999, 923, 925 - Tele-Info-CD).

    (1) In dem der Entscheidung " Tele-Info-CD " (BGH GRUR 1999, 923 ff. - Tele-Info-CD) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die dortige Klägerin zu 1. Telefon- und Telefaxbücher mit Teilnehmerdaten (Name, Vorname, Straße und Hausnummer, Telefonnummer, teilweise Titel, Beruf und Branche) erstellt.

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10

    Schaumstoff Lübke

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 138/13

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenbankrichtlinie: Vorliegen einer

  • RG, 03.07.1901 - I 141/01

    Rechtskraft; Patentverletzung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

  • BGH, 17.03.1964 - Ia ZR 193/63

    Vollstreckbarkeit von Urteilen

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 172/05

    EURO und Schwarzgeld

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

  • RG, 15.03.1939 - II 80/38

    Ist mit der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils eine sachliche

  • VG Köln, 05.11.2015 - 13 K 3206/14
  • OLG Köln, 28.02.2020 - 6 U 128/19
    Es sind Investitionen geschützt zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG begründen (vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 8.6.2017 - 5 U 54/12 - Rn. 336 mwN - in juris).
  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16

    Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen

    Ein Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 242 BGB besteht zur Vorbereitung und Durchführung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nur insoweit, als der Auskunftsberechtigte die entsprechende Auskunft nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH GRUR 2010, 623, 626 - Restwertbörse I; OLG Hamburg Urt. v. 8.6.2017, Az. 5 U 54/12, BeckRS 2017, 138204).
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