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   OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07   

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https://dejure.org/2008,3627
OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07 (https://dejure.org/2008,3627)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 U 147/07 (https://dejure.org/2008,3627)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 5 U 147/07 (https://dejure.org/2008,3627)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • aufrecht.de

    Zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausstrahlung der Kennzeichnungskraft der Farbmarke "Magenta" für Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation auf den Produktbereich von Multifunktionsgeräten; Berücksichtigung tatsächlicher Verwendungsgewohnheiten eines Inhabers konturloser Farbmarken im Rahmen ...

  • kanzlei.biz

    Die Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta"

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 4 Nr. 10; ; UWG § 5

  • kanzlei.biz

    Die Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Schutzwirkung der Farbmarke "Magenta" - "All-in-one"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke in Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Farbmarke "Magenta" im Bereich der Telekommunikation

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Farbmarke "Magenta" im Bereich der Telekommunikation

Besprechungen u.ä.

  • damm-legal.de (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG
    Markenverletzung bei Verwendung einer als Marke eingetragenen Farbe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 874 (Ls.)
  • GRUR-RR 2009, 303
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Denn diese Anspruchsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BGH nur dann eingreifen, wenn zwischen der Farbmarke und dem Verletzungszeichen völlige Farbidentität besteht ( GRUR 2004, 151, 153 - Farbmarkenverletzung I ).

    Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist es der Verbraucher nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem Unternehmen verwendet wird (EUGH GRUR 2003, 604, 606, 608 - Libertel; BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Dazu ist es erforderlich, dass die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass sie als selbständiges Kennzeichnungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I).

    Für ein kennzeichnendes Verständnis spricht auch, wenn eine markenrechtlich geschützte Farbe in einer Werbung signalhaft eingesetzt wird (BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist es der Verbraucher nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem Unternehmen verwendet wird (EUGH GRUR 2003, 604, 606, 608 - Libertel; BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Indessen kann die erhöhte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke für bestimmte Waren- und Dienstleistungen auf benachbarte Waren - und Dienstleistungsbereiche - auch wenn sie für diese ebenfalls geschützt ist - wegen des anerkannt hohen Freihaltebedürfnisses von Farben nach Auffassung des Senats nur sehr zurückhaltend ausgedehnt werden ( vgl. zum Allgemeininteresse an der freien Benutzung von Farben : EUGH GRUR 2003, 604, 608 Ziff.60 - Libertel ).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Es reicht aus, wenn das Zeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (EUGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).

    Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den Waren oder Dienstleistungen der Klägerin verbindet, von der Beklagten ausgenutzt würden (BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist es der Verbraucher nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem Unternehmen verwendet wird (EUGH GRUR 2003, 604, 606, 608 - Libertel; BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Soweit eine Farbe als Teil einer Gesamtaufmachung aus Farbe, Zeichen, Bildern usw. benutzt wird, kommt es für ein herkunftshinweisendes Verständnis ferner darauf an, ob die Farbe in der angegriffenen Verwendungsform nicht durch herkömmliche Herkunftshinweise - insbesondere Wort- oder Bildmarken - in den Hintergrund gedrängt wird (BGH GRUR 2005, 427 - Lila Schokolade : für die Hintergrundfarbe einer Kekspackung, auf der sich nur eine unauffällige Bildmarke und dekorative Elemente befanden).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Für diese Fälle gilt die Bestimmung entsprechend (BGH GRUR 2004, 235 - Davidoff II).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Bei einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke kann regelmäßig von einer - mindestens - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden (BGH GRUR 2007, 780, 784 - Pralinenform m.w.N.).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Es reicht aus, wenn das Zeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (EUGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).
  • OLG Hamburg, 11.03.2004 - 3 U 137/03
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Schließlich hat auch der 3.Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 11.3.2004 betreffend ein Verbot des sog. centrino-Logos für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation angenommen, dass die Farbmarke Magenta eine weit überdurchschnittliche große Kennzeichnungskraft besitze (Aktz. 3 U 137/03, Anlage K 14, S. 11).
  • OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 230/12

    Lindt-Teddy verletzt GOLDBÄREN-Marke nicht

    Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten für eine "Aufmerksamkeitsausbeutung", die schon im Hinblick darauf schon im Hinblick darauf fern liegt, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment sind und sich das angegriffene Produkt in die eigene Produktlinie der Beklagten einfügt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 303 [306] - All-in-One ) .
  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Dementsprechend kann sich der Inhaber einer abstrakten Farbmarke gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Farbkennzeichens nicht nur für die im Markenregister registrierten Waren, sondern auch für ähnliche Produkte zur Wehr setzen (vgl. BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 303, 304 - All-in-one).
  • OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07

    Markenverletzungsverfahren: Unterlassung der Verwendung einer blauen

    Die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer Farbmarke haben Einfluss darauf, ob der Verkehr Hintergrundfarben herkunftshinweisend versteht ( s.auch Senat, Urteil vom 8.10.2008 zum Aktz. 5 U 147/07 für die Frage der Verletzung der Farbmarken Magenta der Dt.Telekom durch einen magenta-ähnlichen Farbton als Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige, noch unveröff.).
  • OLG Köln, 13.01.2023 - 6 U 82/22

    Markenrecht: Farbmarke "magenta" im Finanzwesen

    Ansonsten dominiert die Farbe E., sodass es - wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat - naheliegt, dass der Verkehr die Farbe als Hinweis darauf versteht, dass die angebotene Dienstleistung "P." aus einem mit der Farbe in Verbindung zu bringenden Unternehmen stammt, zumal der Verkehr diese Kennzeichnungsgewohnheit der Beklagten aus anderen Bereichen kennt und für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, 5 U 147/07, juris).
  • LG Köln, 13.01.2023 - 33 O 153/19
    Ansonsten dominiert die Farbe P, sodass es - wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat - naheliegt, dass der Verkehr die Farbe als Hinweis darauf versteht, dass die angebotene Dienstleistung "S." aus einem mit der Farbe in Verbindung zu bringenden Unternehmen stammt, zumal der Verkehr diese Kennzeichnungsgewohnheit der Beklagten aus anderen Bereichen kennt und für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, 5 U 147/07, juris).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2a O 26/15
    Danach darf die Marke zwar nicht nur als bloße Dekoration erscheinen, ihre Verwendung als Hinweis auf die Herkunft des angegriffenen Produkts ist demgegenüber nicht vorausgesetzt (EuGH GRUR 2004, 58, Rn. 29 ff. - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 231, 232 - Bildmarke AOL; OLG Hamburg MarkenR 2009, 114, 117 - All-in-one).
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