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   OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10   

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https://dejure.org/2011,26898
OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10 (https://dejure.org/2011,26898)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 6 U 205/10 (https://dejure.org/2011,26898)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 6 U 205/10 (https://dejure.org/2011,26898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 660 Abs. 2 HGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Konnossements i.S. von § 660 Abs. 2 HGB; Zurechnung von Angaben in Fremdkonnossementen

  • tis-gdv.de

    Darlegungslast, Konnossement, Haftungsbeschränkung, Seebeförderung

  • rabüro.de

    Zum Begriff des Konnossements

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 660 Abs. 2
    Begriff des Konnossements i.S. von § 660 Abs. 2 HGB; Zurechnung von Angaben in Fremdkonnossementen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 720
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10
    Die Klägerin kann sich hierzu nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 29.07.2009 (Az.: I ZR 212/06 - TranspR 2009, 331) berufen.

    Wie dargelegt, weicht die Entscheidung insbesondere nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli.2009 (Az.: I ZR 212/06 - TranspR 2009, 331) ab.

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 249/79

    Verfrachterhaftung für Container

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10
    Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon zu § 660 HGB a.F. entschieden, dass die bloße Mitteilung des Containerinhaltes nicht dazu führt, dass der Inhalt des Containers als Einheit/Stück unter dem Konnossement anzusehen ist (BGH VersR 1980, 1167).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 120/09

    Multimodaler Transportvertrag: Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10
    Mindestens genauso wahrscheinlich ist, dass das Schadensereignis allein auf - ggf. leichtfertige - Handlungen oder unterlassene Vorkehrungen des mit der Verschiffung beauftragten Unterfrachtführers zurückzuführen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2010, Az.: 3 U 120/09 - TranspR 2011, 32 ff., zitiert nach - juris - Tz 29).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10
    Zwar wird dieser Grundsatz dadurch gemildert, dass der Spediteur wegen des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat, was auch im Rahmen des § 660 HGB gilt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 616).
  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10
    Erforderlich ist insoweit aber, dass der Vortrag des Klägers nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH TranspR 2003, 467).
  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 140/06

    Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut bei einem multimodalen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10
    Dieses wäre aber deshalb erforderlich, weil nur das persönliche Verschulden des Verfrachters die Haftungsbegrenzung des § 660 Abs. 3 HGB aufzuheben vermag, während eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nicht stattfindet, weil in § 660 Abs. 3 HGB nur vom "Verfrachter" die Rede ist - nicht aber, wie in § 435 HGB - von Hilfspersonen (vgl. BGH VersR 2010, 412 Tz 38; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 660 HGB Rz 26 mwN).
  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16

    Seefrachtrecht: Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 U 205/10 (TranspR 2013, 35, 37 "Stellar Pacific") zu § 660 Abs. 2 S. 1 HGB a.F. entschieden, dass mit dem Konnossement im Sinne dieser Vorschrift immer nur ein Konnossement gemeint ist, welches derjenige Verfrachter ausgestellt hat, der auch für etwaige Schäden haftbar gemacht wird.

    Allerdings können die konnossementsspezifischen Argumente, die der Senat im Urteil "Stellar Pacific" angeführt hat (TranspR 2013, 35, 37), nicht auf Sachverhalte übertragen werden, in denen ein Unterverfrachter "nur" einen Seefrachtbrief mit Angaben i.S.v. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB ausgestellt hat, der Hauptverfrachter hingegen kein Beförderungsdokument.

    Zugleich liefe es auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2013, 35, 37 "Stellar Pacific").

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in der Sache "Stellar Pacific" ausgeführt, es ergebe sich aus dem Umkehrschluss der Containerklausel in § 660 Abs. 2 HGB a.F., dass bei der Beförderung der Güter in einem Behälter grundsätzlich der Behälter das Stück oder die Einheit im Sinne von § 660 Abs. 1 HGB a.F. sei (TranspR 2013, 35, 37).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - 18 U 27/12

    Schadensersatzansprüche aufgrund einer Kollision zweier Schiffe in einem

    Entsprechend habe das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 08.12.2011, 6 U 205/10, zit. nach juris) zu § 660 Abs. 2 HGB entschieden, dass unter Konnossement im Sinne der Norm nur jenes zu verstehen sei, welches der Verfrachter ausgestellt habe.

    Andernfalls würden die Vermutungswirkungen des Art. 11 Abs. 3 CMNI, u.a. zu Maß und Anzahl der übernommenen Güter, zu Lasten des Frachtführers eintreten, ohne dass er die maßgebenden Grundlagen hierfür gelegt hat, insbesondere die Urkunde nach Übernahme der Güter unterzeichnet hat (zu allem Vorstehenden Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 08.12.2011, 6 U 205/10, zit. nach juris, Rz. 20 ff.; i.Erg. ebenso: MüKo-Otto, HGB, 2. Aufl., Art. 20 CMNI, Rz. 17).

  • OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16

    Seefrachtvertrag: Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung des

    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 U 205/10, TranspR 2013, 35, 37 "Stellar Pacific", zu § 660 Abs. 2 S. 1 HGB a.F. entschieden, dass mit dem Konnossement im Sinne dieser Vorschrift immer nur ein Konnossement gemeint ist, welches derjenige Verfrachter ausgestellt hat, der auch für etwaige Schäden haftbar gemacht wird.
  • OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10

    Multimodaler Transport: Spediteurhaftung bei Beschädigung des Transportguts beim

    Der Geschäftsführer der Beklagten persönlich war weder verpflichtet, dem Kaibetrieb Anweisungen über die Sicherung des Flat Rack auf den im Terminalgelände eingesetzten Beförderungsmitteln zu geben noch dessen Leistungen zu kontrollieren (vgl. auch BGH TranspR 2009, 327 Tz. 39; Senat, TranspR 2013, 35, 36 f).
  • LG Hamburg, 19.04.2016 - 411 HKO 99/14

    Verfrachterhaftung bei Untergang eines Seeschiffs: Anspruch eines Versicherers

    Er erfüllt mit der Ausstellung keine Pflicht des Hauptverfrachters, sondern eine eigene, zu der er gegenüber dem Ablader gemäß § 513 HGB selbst verpflichtet ist (vgl. HansOLG Hamburg vom 08.12.2011 - 6 U 205/10).
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