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   OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10   

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OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10 (https://dejure.org/2014,39675)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2014 - 5 U 52/10 (https://dejure.org/2014,39675)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 5 U 52/10 (https://dejure.org/2014,39675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 15 Abs 3 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Zugangsvermittlers zum Usenet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 131 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Insbesondere setzen sich die Parteien mit zwei früheren Entscheidungen des Senates auseinander, die sich auf das Angebot zweier anderer Zugangsvermittler zum Usenet bezogen hatten (Urt. v. 14.1.2009 - 5 U 113/07 - Spring nicht [Usenet I] = MMR 2009, 631, 634 = ZUM-RD 2009, 246 [bezogen auf den Dienst "United Newsserver"] sowie Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 255/07 - Alphaload [Usenet II] = NJOZ 2009, 1595 = ZUM-RD 2009, 439) [bezogen auf den Dienst "Alphaload"]).

    Denn auch in Bezug auf Unterlassungspflichten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, alle Provider unabhängig von der Art ihres Dienstes und der Angriffsintensität derselben Verantwortlichkeit und denselben Prüfungspflichten zu unterwerfen (HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload).

    Jede andere Beurteilung stünde erkennbar im Widerspruch zur Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload; HansOLG Hamburg MMR 2009, 631, 634 - Spring nicht [Usenet I]).

    Anders als im Fall des Dienstes "Alphaload" (Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 255/07 - Alphaload [Usenet II] = NJOZ 2009, 1595), in dem der Senat eine Störerhaftung des Betreibers des Zugangsvermittlungsdienstes zum Usenet ebenfalls bejaht hatte, fallen in der Werbung und Selbstdarstellung der Beklagten zu 1) zwar die dort verwendeten Schlüsselworte wie "illegal" und "Staatsanwaltschaft" nicht.

    Bei dieser Konstellation widerspräche die Annahme jeder Lebenserfahrung, dass Geschäftstätigkeit und Außendarstellung der Beklagten zu 1) für diesen Dienst ohne Kenntnis ihrer Geschäftsführer erfolgt sein könnten (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation HansOLG NJOZ 2009, 1595, 1620 - Alphaload).

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), das heißt, dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und dass ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht.

    Das Korrektiv zur Vermeidung einer ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise).

    zur Verfügung gestellt oder genutzt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich nicht nur darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH, GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), sondern auch in welcher Größenordnung sich eine derartige Wahrscheinlichkeit bewegt.

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob Nutzungshandlungen lediglich in der Öffentlichkeit ermöglicht werden - bei denen schon angesichts der bestehenden einfachen Kontrollmöglichkeiten nach der Lebenserfahrung im Regelfall nicht von einer rechtswidrigen Nutzung auszugehen sein dürfte -, oder ob Vorrichtungen, Dienste oder Werkzeuge geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch sich im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, in welcher Qualität die unzulässige Verwertungshandlung vorgenommen werden kann und mit welcher Mühewaltung dies für den Verletzer verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Macht ein Rechteinhaber geltend, dass ein auf Unterlassung in Anspruch Genommener lediglich als Störer hafte, so muss dies im Unterlassungsantrag indes auch zum Ausdruck kommen, anderenfalls verfehlt der Antrag die konkrete Verletzungsform (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Tz.35ff] - Sommer unseres Lebens).

    (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.50] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Insbesondere setzen sich die Parteien mit zwei früheren Entscheidungen des Senates auseinander, die sich auf das Angebot zweier anderer Zugangsvermittler zum Usenet bezogen hatten (Urt. v. 14.1.2009 - 5 U 113/07 - Spring nicht [Usenet I] = MMR 2009, 631, 634 = ZUM-RD 2009, 246 [bezogen auf den Dienst "United Newsserver"] sowie Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 255/07 - Alphaload [Usenet II] = NJOZ 2009, 1595 = ZUM-RD 2009, 439) [bezogen auf den Dienst "Alphaload"]).

    Jede andere Beurteilung stünde erkennbar im Widerspruch zur Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. HansOLG Hamburg MMR 2009, 405, 408 - Alphaload; HansOLG Hamburg MMR 2009, 631, 634 - Spring nicht [Usenet I]).

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem ebenfalls vom Senat entschiedenen Fall des Usenet-Zugangsvermittlers "United Newsserver" (Urt. v. 14.1.2009 - 5 U 113/07 - Spring nicht [Usenet I] = MMR 2009, 631), in dem der Senat eine Störerhaftung für Fälle der hier vorliegenden Art verneint hatte.

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.50] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Dementsprechend hat der BGH klargestellt, dass das Haftungsprivileg der §§ 8 - 11 TDG 2001 (jetzt §§ 7 - 10 TMG) auf Unterlassungsansprüche (lediglich) keine "uneingeschränkte" Anwendung findet (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.38] - Internetversteigerung III).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de).

    Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers im Einzelfall reichen (BGH MMR 2001, 671, 673f - ambiente.de).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Denn die Haftung gründet sich dann nicht (nur) auf das rechtsverletzende Verhalten Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Kunden die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet bzw. nahe legt (zu allem siehe HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 150f - Cybersky).

    Von entsprechenden Überlegungen ist der Senat unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckbestimmung zur rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeit" auch in der von den Parteien diskutierten Entscheidung "Cybersky" (HansOLG GRUR-RR 2006, 148 - Cybersky) ausgegangen.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.50] - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2010, 633 [Tz.19] - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 370 [Tz.19] - Alone in the Dark).

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 22/94

    Keine gesonderte Urhebervergütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Die dritten Nutzer sind hier auch nicht im vorbezeichneten Sinne persönlich miteinander oder mit dem Werkverwerter verbunden, denn dies ist nur dann der Fall, wenn die Beziehungen stark genug sind, um das Bewusstsein der persönlichen Verbundenheit zu begründen, oder - anders gesagt - wenn unter sämtlichen Beteiligten ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei allen das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein (BGH GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus; Dreier/Schulze UrhG, 4. Aufl., § 15 Rz.43); dies ist ersichtlich bei der lediglich gemeinsamen Nutzung technischer Möglichkeiten zur anonymen Datenübermittlung nicht gegeben.
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10
    Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG setzt zwar voraus, dass er die Rechtsverletzung selbst begangen oder hiervon zumindest Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 167/85

    "Leichenaufbewahrung"; Förderung des Wettbewerbs durch ein Altenheim

  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 80/72

    Gebrauch wettbewerbsverzerrender Bezeichnungsweisen durch das Wort "Lager" -

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

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