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   OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15   

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https://dejure.org/2015,11927
OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15 (https://dejure.org/2015,11927)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2015 - 3 U 59/15 (https://dejure.org/2015,11927)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2015 - 3 U 59/15 (https://dejure.org/2015,11927)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Creditsafe

    § 12 BGB, § 226 BGB, § 826 BGB, § 1004 BGB, § 4 Nr 10 UWG
    Namens- und Wettbewerbsrecht: Rechtsverletzung wegen Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens bei späterer Nutzung als Firmenschlagwort durch einen Wettbewerber

  • damm-legal.de

    Internetdomain "Creditsafe" ist nicht wegen Namensanmaßung zu löschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Namensrechten durch Registrierung der Internetdomain "Creditsafe"

  • online-und-recht.de

    Creditsafe Deutschland hat keinen Anspruch auf Domain "creditsafe.de"

  • kanzlei.biz

    Bezeichnung "Creditsafe" hinreichend unterscheidungskräftig

  • kanzlei.biz

    Creditsafe Deutschland hat keinen Freigabeanspruch auf die Domain "creditsafe.de"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12; BGB § 226; UWG § 4 Nr. 10
    Verletzung von Namensrechten durch Registrierung der Internetdomain "Creditsafe"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Creditsafe.de

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Domainrecht: Keine Kennzeichenverletzung bei später eingetragener Marke

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Kennzeichenverletzung bei später eingetragener Marke

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Internetdomain "Creditsafe" ist nicht wegen Namensanmaßung zu löschen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Inhaber nach Domainregistrierung entstandener Namensrechte hat gegen Domainhaber keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung - creditsafe.de

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keiner Herausgabe von "creditsafe.de"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Creditsafe" unterscheidungskräftig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinreichende originäre Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Creditsafe"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinreichende originäre Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Creditsafe"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Creditsafe Deutschland kann nicht Domain "creditsafe.de" herausverlangen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Domainrecht: Keine Kennzeichenverletzung bei später eingetragener Marke

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Abtretung der hinreichend unterscheidungskräftigen Domain "creditsafe.de"

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Her mit der Domain - oder doch nicht? Zum Herausgabeanspruch von Domains

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Erforderlich ist allerdings auch hier, dass das Schlagwort selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. zu Abkürzungen: BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 17 - ahd.de; BGH, GRUR 2014, 506 f. Rn. 10 - sr.de).

    Der Schutz von schlagwortartigen Firmenbestandteilen wird aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, GRUR 2009, 685, 686 Rn. 17 - ahd.de).

    Zwar können neben Ansprüchen aus Namens- oder Kennzeichenrecht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der namens- oder kennzeichenrechtlichen Regelungen ist (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 38 - ahd.de).

    Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt grundsätzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 39 - ahd.de).

    Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de).

    Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird regelmäßig als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de).

    Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain ".de" kann nur einmal vergeben werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de).

    Dies ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 41 - ahd.de; BGH, GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-Nr.).

    Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 - ahd.de).

    Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 1099, Rdnr. 33 - afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 43 - ahd.de).

    Für den Benutzungswillen des Domainanmelders genügt die Absicht, die Domain der Benutzung durch einen Dritten zuzuführen (BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 45 ff. - ahd.de).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de).

    Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 - afilias.de).

    Eine unberechtigte Namensanmaßung i. S. v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht , dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2007, 811 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100, Rn. 18 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 507 Rn. 14 - sr.de; BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 - wetteronline.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 250).

    Grundsätzlich liegt sowohl in der Registrierung als auch in der Aufrechterhaltung der Registrierung eines Namens als Domain ein Namensgebrauch (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 17 - sr.de), denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert oder registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 - wetteronline.de).

    Unbefugt ist die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Domainregistrierung, wenn dem Domaininhaber kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 20 - afilias.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 253).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 - sr.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten - wie hier - erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 27 ff. - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 40 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 508 Rn. 28 - sr.de).

    Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berechtigten: BGH, GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten: BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. - afilias.de).

    Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird regelmäßig als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de).

    Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 - ahd.de).

    Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 1099, Rdnr. 33 - afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 43 - ahd.de).

  • OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09

    Missbräuchliche Domainregistrierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Der Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Beschreibenden Angaben, die sich etwa auf eine Gattung oder die ausgeübte Tätigkeit beziehen, fehlt es an Unterscheidungskraft, sofern es sich nicht um eine einprägsame Neubildung, etwa Wortkombinationen, handelt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; BGH, GRUR 1992, 865 - Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Ob bei Bestehen der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Verletzung des Namensrechts vorliegt, ist jedoch erst durch eine Abwägung der auf Seiten des Berechtigten sowie des unbefugt Nutzenden bestehenden schutzwürdigen Interessen festzustellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Ein entsprechendes eigenes Namensrecht steht der Beklagten nicht zu, insbesondere ist ein solches Namensrecht nicht mit der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain "creditsafe.de" entstanden (BGH, GRUR 2002, 814 Rn. 21 - Festspielhaus; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Daher kann eine Namensrechtsverletzung nur auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen beider Parteien festgestellt werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - statdtwerke-uetersen.de).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 153/12

    Löschung eines Dispute-Eintrages - sr.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de).

    Erforderlich ist allerdings auch hier, dass das Schlagwort selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. zu Abkürzungen: BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 17 - ahd.de; BGH, GRUR 2014, 506 f. Rn. 10 - sr.de).

    Grundsätzlich liegt sowohl in der Registrierung als auch in der Aufrechterhaltung der Registrierung eines Namens als Domain ein Namensgebrauch (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 17 - sr.de), denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert oder registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 - wetteronline.de).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 - sr.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten - wie hier - erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 27 ff. - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 40 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 508 Rn. 28 - sr.de).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de).

    Eine unberechtigte Namensanmaßung i. S. v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht , dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2007, 811 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100, Rn. 18 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 507 Rn. 14 - sr.de; BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 - wetteronline.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 250).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 - sr.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten - wie hier - erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 27 ff. - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 40 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 508 Rn. 28 - sr.de).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Zwar geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de).

    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de).

    Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG mit der Auf nahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de).

    Daher kann eine Namensrechtsverletzung nur auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen beider Parteien festgestellt werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - statdtwerke-uetersen.de).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 69/02

    Literaturhaus

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 19 - wetteronline.de; BGH, GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus).

    Der Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Beschreibenden Angaben, die sich etwa auf eine Gattung oder die ausgeübte Tätigkeit beziehen, fehlt es an Unterscheidungskraft, sofern es sich nicht um eine einprägsame Neubildung, etwa Wortkombinationen, handelt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; BGH, GRUR 1992, 865 - Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 19 - wetteronline.de; BGH, GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus).

    Eine unberechtigte Namensanmaßung i. S. v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht , dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2007, 811 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100, Rn. 18 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 507 Rn. 14 - sr.de; BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 - wetteronline.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 250).

    Grundsätzlich liegt sowohl in der Registrierung als auch in der Aufrechterhaltung der Registrierung eines Namens als Domain ein Namensgebrauch (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 17 - sr.de), denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert oder registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 - wetteronline.de).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de).

    Die Regelung des § 12 BGB schützt u. a. die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 - sr.de).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15
    Der Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Ein entsprechendes eigenes Namensrecht steht der Beklagten nicht zu, insbesondere ist ein solches Namensrecht nicht mit der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain "creditsafe.de" entstanden (BGH, GRUR 2002, 814 Rn. 21 - Festspielhaus; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 59/04

    grundke. de

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 250/90

    "Volksbank"; Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 92/02

    Pro Fide Catholica

  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 107/22

    Energycollect.de

    Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten haben sie daher grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 42] - ahd.de; OLG Hamburg, WRP 2015, 911 [juris Rn. 118]; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 678).
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