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   OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04   

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https://dejure.org/2005,17843
OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04 (https://dejure.org/2005,17843)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 11 U 203/04 (https://dejure.org/2005,17843)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2005 - 11 U 203/04 (https://dejure.org/2005,17843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH & Co. KG über die Feststellung eines Jahresabschlusses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses; Feststellung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft als sog. Grundlagengeschäft; Erfordernis der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Actio pro socio, Beschlussmängel, Feststellung, Feststellungsklage, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Gewinnverwendung, Gewinnverwendungsbeschluss, Jahresabschluss, Nichtigkeitsgründe, Rücklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 895
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94

    Selbstkontrahierungsverbot bei Ermächtigung durch die Mitgesellschafter

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Ein solches Grundlagengeschäft bedarf für seine Wirksamkeit grundsätzlich der Einverständniserklärung aller Gesellschafter (vgl. BGHZ 132, 263 = ZIP 1996, 750 = DB 1996, 926 = NJW 1996, 1678 , dazu EWiR 1996, 513 (W. Müller) ; Baumbach/Hopt , HGB, 31.Aufl., 2003, § 114 Rz.3 und § 164 Rz.3, 4).

    Allerdings ist es anerkannt, dass in einem Gesellschaftsvertrag auch für Grundlagengeschäfte eine von diesem Einstimmigkeitsprinzip abweichende Regelung möglich ist, welche dann aber eines klaren, unmissverständlichen Bezugs auf das Recht, in welches eingegriffen werden soll, bedarf; das gilt gerade auch für die Feststellung des Jahresabschlusses, die ja das Gewinnrecht der Gesellschafter und damit ein zwar verzichtbares, aber unentziehbares Recht der Gesellschafter berührt (vgl. BGH ZIP 1996, 750 = DB 1996, 926).

    Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung (BGH ZIP 1996, 750 = NJW 1996, 1678) ergibt sich insoweit nichts anderes: Zwar heißt es dort, dass für die Wirksamkeit einer Klausel nach dem Bestimmtheitsgrundsatz auf jeden Fall die Angabe der Art des Beschlussgegenstands erforderlich sei (BGH ZIP 1996, 750 = NJW 1996, 1678, 1679).

    Das folgt auch aus der Überlegung, dass die Feststellung des Jahresabschlusses gerade deshalb als ein Grundlagengeschäft angesehen wird, weil sie den Gewinnanspruch der Gesellschafter berührt (vgl. BGH ZIP 1996, 750 = NJW 1996, 1678f.; Ulmer , in: Festschrift Lutter, 2000, S.935, 938).

    Die O. GmbH & Co. KG hat, anders als in dem der Entscheidung BGHZ 132, 263 = ZIP 1996, 750 zugrunde liegenden Fall, keinen unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

    Sie kann ihre Rechte als Minderheitsgesellschafterin, sofern sie durch die Thesaurierungspraxis verletzt sein sollten, im Wege einer Feststellungsklage zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 132, 263 = ZIP 1996, 750 ) wahrnehmen oder sie kann versuchen, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der der Geschäftsführung entsprechende Anweisungen gibt, zu erwirken, um dann gegen den ablehnenden Beschluss vorzugehen (vgl. BGHZ 134, 364 = ZIP 1997, 732 ).

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Es mag auch sein, dass nur mit qualifizierter Mehrheit der Obergesellschaft eine Ausnahme vom Vollausschüttungsgebot in der Untergesellschaft beschlossen werden kann, wenn besondere Gründe es gebieten, ihr einen Teil der erwirtschafteten Gewinne zu belassen (vgl. BGH ZIP 1997, 732, 733f. unter II 2 b, insoweit in BGHZ 134, 364 nicht abgedruckt).

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der von der Klägerin zu Unrecht für ihre Ansicht angeführten "TombergerÂ"-Entscheidung (BGHZ 134, 364 = ZIP 1997, 732 ) ausgeführt hat, dass dann, wenn auf der Ebene der Muttergesellschaft kein Vollausschüttungsgebot geregelt sei, auch für die Tochtergesellschaften kein Vollausschüttungsgebot bestehen könne (BGH ZIP 1997, 732, 734 unter II 4 - insoweit in BGHZ 134, 364 nicht abgedruckt).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 134, 364 = ZIP 1997, 732 ) zur Bilanzierung von bei Tochtergesellschaften erzielten, auszuschüttenden Gewinnen steht nicht entgegen.

    Sie kann ihre Rechte als Minderheitsgesellschafterin, sofern sie durch die Thesaurierungspraxis verletzt sein sollten, im Wege einer Feststellungsklage zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 132, 263 = ZIP 1996, 750 ) wahrnehmen oder sie kann versuchen, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der der Geschäftsführung entsprechende Anweisungen gibt, zu erwirken, um dann gegen den ablehnenden Beschluss vorzugehen (vgl. BGHZ 134, 364 = ZIP 1997, 732 ).

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Er besagt, dass nur dann, wenn der von der Mehrheit beschlossene Eingriff in seine Stellung als Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag konkret geregelt ist, davon ausgegangen werden kann, dass er hierzu seine Zustimmung gegeben hat (vgl. BGH ZIP 1983, 303 = NJW 1983, 1056, 1057f.).

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz seine Grenzen findet, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, die nach ihrer körperschaftlichen Ausgestaltung nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild entspricht (BGHZ 85, 350, 358 = ZIP 1983, 303, 305 ; BGH NJW 1991, 691, 692).

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Die Revision ist anhängig beim BGH unter dem Az. II ZR 245/05.
  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Die Relevanz eines Wesentlichkeitsmerkmals ist für den Bereich des Aktienrechts und des GmbH-Rechts anerkannt (vgl. BGHZ 83, 341, 347 = ZIP 1982, 1077, 1080 ; Hüffer , AktG, § 256 Rz.25; Schedlbauer , DB 1992, 2097ff.; MünchKomm- Hüffer , AktG, § 256 Rz.56).
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 194/03

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Wenn sich aber die ausdrücklich getroffene Regelung in § 9 Abs. 4 sonst als widersinnig erwei sen würde, so führt das zu einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages, bei der der Vorschrift eine tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH ZIP 2005, 1068).
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 18/94

    Informationsrecht des Kommanditisten bei erlaubter Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mehrfach entschieden, dass der Bestimmtheitsgrundsatz auch dann gewahrt ist, wenn sich aus einer Auslegung des Vertrages der eindeutige Parteiwille ergibt, einen bestimmten Beschlussgegenstand dem Mehrheitsprinzip zu unterwerfen, wobei bei der Auslegung des Vertrages alle Umstände, insbesondere auch dessen Sinn und Zweck, zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 35, 41f.; BGH WM 1973, 100, 102; BGH WM 1976, 661; zustimmend u.a.: K. Schmidt , Gesellschaftsrecht, 4.Aufl., 2002, S.454f.; Tiedtke , DB 1989, 813, 814; Hermanns , ZGR 1996, 103, 107).
  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Denn wenn die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gegen die Stimmen eines Mitkommanditisten die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen, hat der überstimmte Gesellschafter die Möglichkeit, Mängel des Jahresabschlusses durch Urteil gegen seine Mitgesellschafter feststellen zu lassen (BGH ZIP 1991, 442 = NJW 1991, 1890 , dazu EWiR 1991, 691 (Großfeld/Jahn) ).
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 167/89

    Auslegung eines Steuerberater-Sozietätsvertrages bei widersprüchlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz seine Grenzen findet, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, die nach ihrer körperschaftlichen Ausgestaltung nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild entspricht (BGHZ 85, 350, 358 = ZIP 1983, 303, 305 ; BGH NJW 1991, 691, 692).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Zuführung eines Teils des Gewinns zu den offenen Rücklagen durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04
    Sofern noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorliegt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH GrS BB 2000, 2247; vgl. List , WM 2001, 941) der noch nicht beschlossene Gewinnanspruch ohnehin nicht aktiviert werden.
  • BGH, 10.05.1976 - II ZR 180/74

    Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft

  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Ergebnisabführungsvertrages im Konzern

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht (ZIP 2006, 895 = AG 2006, 45) davon aus, dass die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse nicht dem Einstimmigkeitserfordernis gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB unterlagen.
  • OLG München, 19.07.2018 - 23 U 2737/17

    Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft

    Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, die Vertretungsverhältnisse seien falsch dargestellt; zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses können nur Fehler führen, durch die Bilanzdarstellung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Hanseatisches OLG, ZIP 2006, 895/900 zu Bewertungsmängeln).
  • OLG Hamburg, 29.07.2005 - 11 U 286/04
    Versand KG, der die bis zum 30.06.1974 beschlossenen Änderungen eingearbeitet hatte (Anlage C 4 im Parallelrechtsstreit 11 U 203/04) führte jedoch als Kommanditisten nur die juristischen Personen auf, die auch heute noch das Kommanditkapital halten.

    Zum anderen enthielt schon der Gesellschaftsvertrag in der Fassung der bis 30.06.1974 beschlossenen Änderungen (vgl. Anlagen C 4 in der Sache 11 U 203/04) keine derartige Stimmregelung mehr.

    Auch der später geschlossene Gesellschaftsvertrag vom 01.10.1978 (Anl. C 5 in der Sache 11 U 203/04) enthielt in § 6 Abs. 1 dieselbe Stimmregelung.

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